Oktober 1973 ab, weil nicht feststellbar sei, daß der zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis gehörende Kläger Rumänien 1961 auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe. Auf die Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, für Schaden an Freiheit 6.000 DM unter Anrechnung der nach Art. V BEG-SchlußG gezahlten Beihilfe von 1.000 DM zu entrichten, und verwies im übrigen den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Dem Kläger steht deshalb Entschädigung nur zu, soweit ein Anspruch schon vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes durchsetzbar und nach § 150 BEG aF begründet war. Sie allein ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 durch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot geschützt und mithin nicht durch § 150 Abs. 2 BEG nF beseitigt worden. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Ansprüche des Klägers durchsetzbar sind, obwohl sie erst nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG angemeldet worden sind. Oktober 1973 (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG; BGH RzW 1970, 314) hat allerdings nur zur Folge, daß der Anspruch nach dem nunmehr geltenden Recht nicht bereits an der Fristversäumung scheitert, eröffnet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht rückwirkend April 1961 war, weil ihn der Kläger kaum zwei Monate nach dem Verlassen der Vertreibungsgebiete gestellt hatte, die gleichzeitig auf Grund dieses Sachverhalts erbetene Wiedereinsetzung in die bisher schuldlos versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG schon damals zu erteilen (§ 189 Abs. 5 Satz 1 BEG). Das Berufungsgericht meint weiter, das in § 150 BEG aF geforderte Merkmal der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis setze entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 nur voraus, daß der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe. Die tatrichterliche Feststellung, der Verfolgte sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, reichte aus, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen. Die Neubestimmung des Begriffs des deutschen Sprach- und Kulturkreises in BGH Rz\I 1970, 503 benäht auf der Änderung des Gesetzes durch das BEG-Schlußgesetz und kann auch deshalb der Anwendung des § 150 BEG in der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung nicht zugrundegelegt werden (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 mit Nachweisen). Weil das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Volkstum im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 150 BEG aF allein auf die Feststellung gründet, daß der Kläger mit seiner Ehefrau, die er 1945 kennengelernt hatte, bis zur Auswanderung überwiegend deutsch gesprochen hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuruckverwiesen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß der für den Kläger als Vapniarka-Geschädigten gezahlte Betrag von 5,000 DM entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf keinen der hier erhobenen Ansprüche mehr angerechnet werden kann.
2408 021“ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 34/77 URTEIL Verkündet am 7. Dezember 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land NordrheinWestfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Jakob S f B Nr , HMB/Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr*_ und - Prozeßbevollmächtigte: Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Sntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 in der Bukowina geborene Kläger wanderte Anfang Februar 1961 von Rumänien nach Israel aus. Am 1, April 1961 beantragte er Entschädigung für Haft in rumänischen Lagern von September 1940 bis August 1944 sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit. Gleichzeitig suchte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG nach und legte in einer eidesstattlichen Versicherung dar, daß er in einer alteingesessenen deutschsprachigen Familie aufgewachsen, mit Bekannten und Verwandten in Kimpolung (Bukowina) deutsch gesprochen und auch ’’deutsche Lektüre betrieben” habe. Am 14. September 1961 schilderte er unter Angabe der behandelnden Arzte seine Gesundheitsschäden im einzelnen und führte sie auf die Zwangsarbeit und insbesondere auf vergiftete Nahrungsmittel im Lager Vapniarka (Transnistrien) zurück. Auf den Beihilfeantrag von Ende 1965 gewährte die Behörde durch Bescheid vom 6. September 1968 gemäß Art. V BEG-SchlußG einen Grundbetrag von 2.000 DM und den dreifachen Steigerungsbetrag, rechnete aber den dem Kläger als Vapniarka-Geschädigten gezahlten Betrag von 5.000 DM an. Die Klage gegen die Anrechnung wurde am 28. Juni 1972 zurückgenommen, während sich der Beklagte verpflichtete, über die Ansprüche des Klägers nach § 150 BEG zu entscheiden. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde am 5. Oktober 1973 ab, weil nicht feststellbar sei, daß der zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis gehörende Kläger Rumänien 1961 auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe. Die Klage auf Zahlung von 5.000 DM für Schaden an Freiheit sowie auf Kapitalentschädigung und Rente aus 45 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes nebst Heilverfahren wies das Landgericht ab. Auf die Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, für Schaden an Freiheit 6.000 DM unter Anrechnung der nach Art. V BEG-SchlußG gezahlten Beihilfe von 1.000 DM zu entrichten, und verwies im übrigen den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Der Kläger ist nicht nach § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes entschädigungsberechtigt, weil er Rumänien erst 1961 verlassen hat. Auch die Voraussetzungen der §§ 4 oder 160 BEG sind nicht gegeben. Dem Kläger steht deshalb Entschädigung nur zu, soweit ein Anspruch schon vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes durchsetzbar und nach § 150 BEG aF begründet war. Das setzt voraus, daß er bis zur Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes am 26. Mai 1965 einen wirksamen Entschä digungsantrag nach § 189 BEG gestellt und alle Tatbestandsmerk male des § 150 Abs. 1 BEG in der damaligen höchstrichterlichen Auslegung erfüllt hatte. Denn nur dann hatte er eine Rechtsposition erlangt, auf deren Fortbestand er vertrauen durfte. Sie allein ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 durch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot geschützt und mithin nicht durch § 150 Abs. 2 BEG nF beseitigt worden. Das hat der Senat in den Urteilen RzW 1977, 214; 1978, 174 Nr. 7 und 8 im einzelnen begründet; darauf wird verwiesen. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Ansprüche des Klägers durchsetzbar sind, obwohl sie erst nach Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG angemeldet worden sind. Die Gewährung der Wiedereinsetzung durch den in der Sache ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 1973 (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG; BGH RzW 1970, 314) hat allerdings nur zur Folge, daß der Anspruch nach dem nunmehr geltenden Recht nicht bereits an der Fristversäumung scheitert, eröffnet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht rückwirkend die Anwendung des alten Rechts. Diese ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn dem vor dem 26. Mai 1965 gestellten Wiedereinsetzungsantrag hätte entsprochen werden müssen (BGH RzW 1978, 105). So liegen die Dinge hier. Für den Antrag auf Entschädigung vom 1. April 1961 war, weil ihn der Kläger kaum zwei Monate nach dem Verlassen der Vertreibungsgebiete gestellt hatte, die gleichzeitig auf Grund dieses Sachverhalts erbetene Wiedereinsetzung in die bisher schuldlos versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG schon damals zu erteilen (§ 189 Abs. 5 Satz 1 BEG). Das Berufungsgericht meint weiter, das in § 150 BEG aF geforderte Merkmal der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis setze entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 nur voraus, daß der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe. Das ist nicht richtig. Die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF war an den Begriff des Vertriebenen und damit an die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit gebunden. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum erforderte nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine innere Bindung an das Deutschtum. Deshalb konnte deutscher Volkszugehöriger nur sein, wer sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen in seiner Heimat verbunden fühlte. Die tatrichterliche Feststellung, der Verfolgte sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, reichte aus, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen. Die bloße Beherr- schung und überwiegende Eenutzung der deutschen Sprache genügte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der auch die Instanzgerichte gefolgt sind, nicht. Die Neubestimmung des Begriffs des deutschen Sprach- und Kulturkreises in BGH Rz\I 1970, 503 benäht auf der Änderung des Gesetzes durch das BEG-Schlußgesetz und kann auch deshalb der Anwendung des § 150 BEG in der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung nicht zugrundegelegt werden (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 mit Nachweisen). Weil das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Volkstum im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 150 BEG aF allein auf die Feststellung gründet, daß der Kläger mit seiner Ehefrau, die er 1945 kennengelernt hatte, bis zur Auswanderung überwiegend deutsch gesprochen hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuruckverwiesen. Die Rüge der Revision, daß das Oberlandesgericht den Rechtsstreit über den Gesundheitsschadensanspruch nicht an das Landgericht hätte zurückverweisen dürfen, ist aus den in BGH aaO ebenfalls dargelegten Gründen gerechtfertigt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß der für den Kläger als Vapniarka-Geschädigten gezahlte Betrag von 5,000 DM entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf keinen der hier erhobenen Ansprüche mehr angerechnet werden kann. Denn der Betrag ist bereits in dem nicht mehr anfechtbaren, also bestandskräftigen Bescheid vom 6. September 1968 abgerechnet. Die als Leistung auf den Beihilfeanspruch festgestellte Summe ist zusammen mit den auf Grund des Beihilfe- bescheides gezahlten 1.000 DM gemäß Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anzurechnen, wenn sich im anhängigen Verfahren ergibt, daß dem Kläger Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen. Fuchs Dr. Lang Mai Gärtner Portmann