Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1935 als kaufmännischer Lehrling und Kommis bei der Firma HfHH), vom 1, Juli 1935 bis 31. März 1937 als Angestellter bei der Firma Co. und vom 1. Dezember 1962 bei Einreihung in den gehobenen Dienst unter Bemessung des Entschädigungszeitraumes bis zu dem 31. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Rentenanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, nachdem es festgestellt hat, daß der Klä- Für die Berechnung der Rente reiht das Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein, weil er in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung das erforderliche Vergleichseinkommen für den gehobenen Dienst nicht erreicht habe und auch kein Berufsanfänger mehr gewesen sei. Dabei geht es davon aus, daß Beginn der Verfolgung die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma Richard S^^^Ende März 1938 sei. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers ergibt folgendes: Der Kläger war bis zu dem 30. Im Jahr 1936 lag es mit durchschnittlich 275 RM monatlich auch noch unter dem früheren Einkommen bei der Firma Erst in den Monaten Januar bis April 1937 erreichte der Kläger wieder sein früheres Einkommen von 300 RM. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die diese Vermutung widerlegen, und durfte daher nicht erst den 1. April 1938 als Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG festlegen. Wegen dieses Rechtsfehlers bei der Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 4, 5 BEG wird das Berufungsurteil aufgehoben.
2416 051 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 34/76 URTEIL Verkündet am 8. März 1979 Pohl Justizamtsinspektor alt» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Adolph-Schönfelder-Straße 5, Hamburg 76, Beklagte und Revisionsbeklagte 2 ✓ *> Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6, Oktober 1971 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1913 geborene jüdische Kläger war vom 1, September 1929 bis 30. Juni 1935 als kaufmännischer Lehrling und Kommis bei der Firma HfHH), vom 1, Juli 1935 bis 31. März 1937 als Angestellter bei der Firma Co. und vom 1. Mai 1937 bis 31. März 1938 als Angestellter bei der Firma Richard alle in tätig. Zum 1. April 1938 wurde er wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen und wanderte im März 1939 nach Palästina aus, wo er in verschiedenen Arbeitsverhältnissen tätig war. Die Behörde sprach dem Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 1959 für Schaden im beruflichen Fortkommen (privater Dienst) 14.824,80 IM Kapitalentschädigung zu. Die Klage auf weitere 20.455*20 DM Kapitalentschädigung wies das Landgericht ab. Mit der Berufung verlangte der Kläger Rente ab 1. Dezember 1962 bei Einreihung in den gehobenen Dienst unter Bemessung des Entschädigungszeitraumes bis zu dem 31. März 1956. Außerdem begehrte er Zinsen nach § 169 BEG. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger die Rente ab 1. Dezember 1962 zu, legte ihrer Berechnung aber eine Einreihung in den mittleren Dienst und einen Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1952 zugrunde. Den Rentennachzahlungsbetrag von 21.530 DM kürzte es um 17.623 DM Überzahlung bei der GesundheitsSchadensrente, den Zinsanspruch lehnte es ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Klageantrag weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Rentenanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, nachdem es festgestellt hat, daß der Klä- ,7 ger ab 1. Dezember 1962 in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig war (§94 BEG). Für die Berechnung der Rente reiht das Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein, weil er in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung das erforderliche Vergleichseinkommen für den gehobenen Dienst nicht erreicht habe und auch kein Berufsanfänger mehr gewesen sei. Dabei geht es davon aus, daß Beginn der Verfolgung die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma Richard S^^^Ende März 1938 sei. Damit verkennt es den Begriff des Beginns der Verfolgung in § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ab wann ein entschädigungsfähiger Tatbestand im Sinne der §§65, 66, 87, 88 BEG vorliegt, sondern wann der Verfolgte zu dem erstenmal von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen getroffen worden ist (BGH RzW 1965, 175; 1966, 224; 1976, 98 Nr. 12). Dabei ist jeder, wenn auch geringfügige Rückgang der Einnahmen ausreichend, so daß jede Minderung des vor Einsetzen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erzielten Einkommens die Prüfung erfordert, ob sie auf einem verfolgungsbedingten Eingriff in das berufliche Fortkommen des Verfolgten beruhte. Die Minderung braucht nicht das Ausmaß eines entschädigungsfähigen BeschränkungsSchadens (§76 Abs. 3 BEG) erreicht zu haben. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers ergibt folgendes: Der Kläger war bis zu dem 30. Juni 1935 bei der Firma beschäftigt, wo er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuletzt 300 RM monatlich verdient hat. Durch den Wechsel des Arbeitsplatzes verminderte sich dieses Einkommen für den Monat Juli 1935 auf 100 RM und für die Monate August bis Dezember 1935 auf je 200 RM. Im Jahr 1936 lag es mit durchschnittlich 275 RM monatlich auch noch unter dem früheren Einkommen bei der Firma Erst in den Monaten Januar bis April 1937 erreichte der Kläger wieder sein früheres Einkommen von 300 RM. Da er als Jude zu den Gruppenverfolgten des § 64 Abs. 2 BEG gehört, wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die Einkommensminderung ab 1. Juli 1935 in Verbindung mit dem Arbeitsplatzwechsel auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die diese Vermutung widerlegen, und durfte daher nicht erst den 1. April 1938 als Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG festlegen. Als Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung kommt statt dessen der 1. Juli 1935 in Betracht, als der Kläger bei der Firma ausschied. Bei Zu- grundelegung des dort zuletzt erzielten Einkommens von 300 RM monatlich hätte der Kläger den Vergleichsbetrag von 3*600 RM für den gehobenen Dienst nach Anlage 3 zur 3. DV-BEG (erste Lebensaltersstufe) erreicht. Falls er dieses Einkommen nicht während des gesamten Dreijahreszeitraums vom 1. Juli 1932 bis 30. Juni 1935 erzielt hat, ist nicht auszuschließen, daß er Berufsanfänger im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs. 4 der 3. DV-BEG war. Wegen dieses Rechtsfehlers bei der Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 4, 5 BEG wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil nicht festgestellt ist. welches Einkommen der Kläger in der Zeit vor dem 1. April 1935 hatte und ob er erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß die Ent-schädigungsgerichtenicht befugt sind, in Anwendung der §§ 141 d ff BEG die nicht streitbefangene niedrigere Entschädigung zu kürzen und zu verrechnen (BGH RzW 1976, 51). Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang