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BGH · IX ZR 54/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 54/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1963 bat die Klägerin um Bearbeitung der Ansprüche wegen Gesundheitsschadens, übersandte das ausgefüllte Formblatt B und mehrere ärztliche Atteste. Die Vergleichsanfechtung stützte sie auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG; sie habe in dem Vergleich aus medizinischen Gründen auf einen Anspruch wegen ihres Gesundheitsschadens verzichtet. Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG, weil die Klägerin nicht aus medizinischen Gründen auf eine Rente wegen Gesundheitsschadens verzichtet habe. Das Berufungsgericht sieht auch keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, da der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche als nach bisherigem Recht zustünden. Daß sie die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Die Klägerin hat den Anspruch auch rechtzeitig nach § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. BGH RzW 1977, 211) auf der Hand liegt, daß sie nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte, kann sie durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erworben haben.

Zitierte Normen: § 33 BEG
RechtBehördeBEGvergleichenAnspruchBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 54/75
URTEIL
Verkündet am
15. März 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechsstreit
 Belgien,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Februar 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am	1938	in	Kattowitz	geborene jüdische Klä-
gerin meldete im September 1956 Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens an. Am 5* September 1957 schloß sie mit der Behörde einen Teilvergleich über 4.050 DM für 27 Monate Freiheitsschaden. Nachdem die Behörde den weitergehenden Anspruch wegen Freiheitsschadens abgelehnt hatte, schlossen die Parteien am 14. Juli 1959 vor dem Landgericht einen Vergleich über weitere 4.000 DM Entschädigung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, auch eines etwaigen Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit.
 
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1963 bat die Klägerin um Bearbeitung der Ansprüche wegen Gesundheitsschadens, übersandte das ausgefüllte Formblatt B und mehrere ärztliche Atteste. Im Dezember 1965 focht sie den Vergleich vom 14. Juli 1959 an und beantragte Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Vergleichsanfechtung stützte sie auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG; sie habe in dem Vergleich aus medizinischen Gründen auf einen Anspruch wegen ihres Gesundheitsschadens verzichtet.
Die Behörde lehnte ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente weiter. Sie bittet tim Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG, weil die Klägerin nicht aus medizinischen Gründen auf eine Rente wegen Gesundheitsschadens verzichtet habe. Aus dem Schriftwechsel der Parteien in dem früheren Verfahren ergebe sich, daß andere Gründe für den Abschluß des Vergleichs ursächlich gewesen seien. Das beklagte Land habe Zweifel gehabt, ob die Klägerin illegal und unter menschenunwürdigen Umständen gelebt habe. Die Frage, ob Kleinkinder durch die Verfolgung psychiscne Schäden hätten erleiden können, habe bei Abschluß des Vergleichs keine Rolle
 
gespielt. Diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht sieht auch keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, da der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche als nach bisherigem Recht zustünden. Es lasse sich ferner nicht feststellen, daß der Vergleich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig, unwirksam oder anfechtbar sei.
Letzteres ist richtig. Jedoch kann die Klägerin ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3, Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG haben. Daß sie die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln. Die Klägerin hat den Anspruch auch rechtzeitig nach § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Ihr Überleitungsrecht hat sie auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG gestützt; auch das war ausreichend (BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75).
Die im Oktober 1938 geborene Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 4,
28 ff BEG ab 1. Januar 1943. Da es bei ihrem Lebensalter am 1. Januar 1945 (vgl. BGH RzW 1977, 211) auf der Hand liegt, daß sie nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte, kann sie durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erworben haben. Nach der früheren Rechtslage war zu demindest
 
zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichgestellt werden kann. Diese Zweifel sind durch § 33 Abs. 2 BEG beseitigt worden; darin liegt eine Anspruchsverbesserung (BGH Rztf 1972, 20; ständig).
Da weder zur Anspruchsberechtigung der Klägerin noch zu ihrem durch die Verfolgung verursachten Gesundheitsschaden bisher Feststellungen getroffen worden sind, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen#
Mai	Zorn	Dr. Thumm
 Portmann	Gärtner