Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Gründe Das Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen worden ist, wurde der Klägerin am 26. Diese sei irrtümlich eingelegt worden, da das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Revision zugelassen habe. Februar 1973 einging, legte sie Revision ein und begründete dieses Rechtsmittel. Juli 1972 zugestellt worden, so daß die Revisionszulassungsbeschwerde, nicht aber die Revision rechtzeitig eingelegt worden sei; er komme in Kürze auf die Sache zurück. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist hat die Klägerin nicht beantragt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR um BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt VBl» VHHBH MHM gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten £> Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 1972 wird verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen worden ist, wurde der Klägerin am 26. Juli 1972 zugestellt. Am 23. Januar 1972 legte sie ttgegen das Urteil .... sofortige Beschwerde" ein. Antrag und Begründung behielt sie einem gesonderten Schriftsatz vor. Mit einem am 21. Februar 1973 eingegangenen Schriftsatz vom 19. Februar 1973 nahm sie diese Beschwerde zurück. Diese sei irrtümlich eingelegt worden, da das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Revision zugelassen habe. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19. Februar 1973» der am 20. Februar 1973 einging, legte sie Revision ein und begründete dieses Rechtsmittel. Die Geschäftsstelle wies den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, daß entweder der Tag der Zustellung des Berufungsurteils unrichtig angegeben oder aber die Revision verspätet sei. Der Prozeßbevollmächtigte antwortete darauf mit Schriftsatz vom 1. März 1973» nach seinen Akten sei das Urteil am 26. Juli 1972 zugestellt worden, so daß die Revisionszulassungsbeschwerde, nicht aber die Revision rechtzeitig eingelegt worden sei; er komme in Kürze auf die Sache zurück. Die Revision ist imzulässig, weil sie erst am 20. Februar 1973 nach Ablauf der Revisionsfrist (§§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 BEG) am 26. Januar 1973 eingelegt worden ist. Die damals noch anhängige sofortige Beschwerde vom 22./23. Januar 1973 hat die Revisionsfrist nicht gewahrt. Sie kann nicht in eine Revision umgedeutet werden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß trotz der Bezeichnung als sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, nämlich die Revision, eingelegt werden sollte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist hat die Klägerin nicht beantragt. Mai Fuchs Wüstenberg Dr. Thumm Henkel