Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Verfolgung hat nach seiner Ansicht dns erste Leiden richtunggebend verschlimmert, dan zweite wesentlich mitverursacht und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 52 # bei einer Gesamtbeeinträchtigung von 72 # bedingt. Februar 1961 eine abgrenzbare Verschlimmerung des Lungenleidens an und schätzte insoweit die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 hielt jedoch eine weitere Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs des Zwölffingerdarmgeschwürs mit der Verfolgung für erforderlich. September 1961 die Auffassung, daß die Verfolgung das Geschwürsleiden mit Magenschleimhautentzündung abgrenzbar verschlimmert habe und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % verursache; dabei verwies er zwar auf seine Stellungnahme vom 9. Dezember 1961 wegen "Entwicklungsbegünstigung im Sinne anhaltend abgrenzbarer Verschlimmerung eines chronischen Zwölffingerdarmgeschwürs mit Begleitmagenschleimhautentzündung" Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach den Sätzen des mittleren Dienstes zu. Der Vertrauensarzt wies aber darauf hin, daß das Lungenleiden wohl aus Versehen nicht in den Bescheid aufgenommen worden sei. August 1965 dem Kläger mit, die Nachuntersuchung habe keine Änderung ergeben, die eine Neufestsetzung der Rente erforderlich mache. März 1968 "als'weiteres Verfolgungsleiden Entwicklungsbegünstigung im Sinne der anhaltend abgrenzbaren verfolgungsbedingten Verschlimmerung einer rechts seitigen ausgeheilten tuberkulösen Brustfellraumentzündung an” lehnte aber im übrigen eine Änderung des Bescheids vom 19. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und der Kläger in allen Rechtszügen eingeräumt hat, sind die Voraussetzungen eines Änderungsverlangens nach §§ 206, 35 BEG nicht gegeben; denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem Erlaß des Bescheids vom 19- Dezember 1961 bis zu dem Schluß 2. Das Berufungsgericht hat, auch insoweit von der Revision nicht Beanstandet, zu Recht angenommen, daß eine höhere Kapi-talentschädigung und Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten 50$igen Minderung der Erwerbsfähigkeit statt der im unanfechtbaren Bescheid vom 19. Dezember 1961 läßt nicht erkennen, daß er heben dem 'Zwölffingerdarmgeschwür, auch das Lungenleiden , des Klägers berücksichtigt hat. Ein Bescheid, der nach ungenügender Ermittlung der Tatsachen oder aufgrund unvollständiger Würdigung des feststehenden Sachverhalts ergeht, beruht nicht auf einem "mechanischen Versehen” (BGH RzW 1973, 104 Nr. 19). Dezember 1961 abzuändern, weil dieser entgegen der Sach-und Rechtslage nur das Zwölffingerdarmgeschwür als verfolgungsbedingt berücksichtigt und deshalb die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu niedrig angesetzt habe, ein Antrag auf Abhilfe. Der Beklagte hat Beine Ablehnung des Antrags vom Dezember 1967 im gerichtlichen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Erstbescheis gestützt, aber auch damit begründet, daß das Lungenleiden nicht verfolgungsbedingt sei oder doch zusammen mit dem Zwölffingerdarmgeschwür nur eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 # bewirke. Soweit es am Schluß seiner Entscheidungsgründe meint, die Rechtssicherheit erfordere es, dem Kläger, der sich jahrelang mit dem Erstbescheid abgefunden habe, nicht wieder den Rechtsweg zu eröffnen, hat es Ermessenserwägungen angestellt, die nicht Sache des Gerichts, sondern der Behörde sind (BGH RzW 1972, 341).
BUNDESGERICHTSHOF ^ 0?9 IM NAMEN DES VOLKES ix zr_2!/Z2 URTEIL Verkündet am 25. April 1974 Jusxizan zangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Izak Boulevard \ Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalti gegen Land Nordrhein -Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1912 in Lodz geborene jüdische Kläger wohnte seit 1931 als polnischer Staatsangehöriger in Paris. Am 14. Mai 1941 wurde er verhaftet, einen Monat später aber wegen Krankheit entlassen. Danach lebte er bis zur Befreiung im August 1944 versteckt. 1954 erwarb er die französische Staatsbürgerschaft. Er beantragte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Der Vertrauensarzt stellte am 6. Juni I960 eine ausgeheilte tuberkulöse Brustfellentzündung mit knotigen Veränderungen des Lungenparenchyms sowie ein Zwölffingerdarrageschwür feat. Die Verfolgung hat nach seiner Ansicht dns erste Leiden richtunggebend verschlimmert, dan zweite wesentlich mitverursacht und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 52 # bei einer Gesamtbeeinträchtigung von 72 # bedingt. Der Medizinaldezernent der Behörde Prof. Dr. Trüb nahm am 9. Februar 1961 eine abgrenzbare Verschlimmerung des Lungenleidens an und schätzte insoweit die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 hielt jedoch eine weitere Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs des Zwölffingerdarmgeschwürs mit der Verfolgung für erforderlich. Nachdem der Kläger hierzu weitere Atteste vorgelegt hatte, vertrat der Dezernent am 7. September 1961 die Auffassung, daß die Verfolgung das Geschwürsleiden mit Magenschleimhautentzündung abgrenzbar verschlimmert habe und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % verursache; dabei verwies er zwar auf seine Stellungnahme vom 9. Februar 1961, erwähnte aber das Lungenleiden nicht mehr. Die Behörde erkannte am 19. Dezember 1961 wegen "Entwicklungsbegünstigung im Sinne anhaltend abgrenzbarer Verschlimmerung eines chronischen Zwölffingerdarmgeschwürs mit Begleitmagenschleimhautentzündung" Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach den Sätzen des mittleren Dienstes zu. Der am 5. Januar 1962 ordnungsgemäß zugestellte Bescheid wurde nicht angefochten. Die Nachuntersuchung vom 6. Juni 1965 ergab keine Veränderung des Zustands des Klägers. Der Vertrauensarzt wies aber darauf hin, daß das Lungenleiden wohl aus Versehen nicht in den Bescheid aufgenommen worden sei. Nachdem der Medizinaldezernent Dr. raed. Faerber seinen Standpunkt begründet hatte, daß das Lungenleiden wegen Fehlens von Brückensymptomen nicht als verfolgungsbedingt anzuerkennen sei, teilte die Behörde am 27. August 1965 dem Kläger mit, die Nachuntersuchung habe keine Änderung ergeben, die eine Neufestsetzung der Rente erforderlich mache. Der Kläger beantragte am 12. Dezember 1967, wegen seines fortbestehenden Lungenleidens den Bescheid vom 19. Dezember 1961 abzuändern. Im Wege der Berichtigung nach § 15 ZVO-BEG des Landes Nordrhein-Westfalen erkannte die Behörde am 19. März 1968 "als'weiteres Verfolgungsleiden Entwicklungsbegünstigung im Sinne der anhaltend abgrenzbaren verfolgungsbedingten Verschlimmerung einer rechts seitigen ausgeheilten tuberkulösen Brustfellraumentzündung an” lehnte aber im übrigen eine Änderung des Bescheids vom 19. Dezember 1961 ab. Die Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 # blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und der Kläger in allen Rechtszügen eingeräumt hat, sind die Voraussetzungen eines Änderungsverlangens nach §§ 206, 35 BEG nicht gegeben; denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem Erlaß des Bescheids vom 19- Dezember 1961 bis zu dem Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach seiner Feststellung nicht geändert, 2. Das Berufungsgericht hat, auch insoweit von der Revision nicht Beanstandet, zu Recht angenommen, daß eine höhere Kapi-talentschädigung und Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten 50$igen Minderung der Erwerbsfähigkeit statt der im unanfechtbaren Bescheid vom 19. Dezember 1961 festgestellten Beeinträchtigung von 25 °/> im Wege der Berichtigung von Schreibund Rechenfehlern oder ähnlichen Unrichtigkeiten gemäß dem § 319 ZPO nachgebildeten § 15 der Zuständigkeitsund Verwaltungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu dem BEG (Gesetz und Verordnungsblatt 1956, 351) nicht gewährt werden kann. Der Bescheid vom 19. Dezember 1961 läßt nicht erkennen, daß er heben dem 'Zwölffingerdarmgeschwür, auch das Lungenleiden , des Klägers berücksichtigt hat. Ein Bescheid, der nach ungenügender Ermittlung der Tatsachen oder aufgrund unvollständiger Würdigung des feststehenden Sachverhalts ergeht, beruht nicht auf einem "mechanischen Versehen” (BGH RzW 1973, 104 Nr. 19). Eine offensichtliche Fehlleistung in der Wiedergabe des Gewollten kann im Berichtigungsverfahren behoben werden, soweit dadurch der kundgegebene Entscheidungswille nicht berührt wird. Eine der Sachund Rechtslage entsprechende Entscheidung über den Antrag auf Erhöhung der Kapitalentschädigung und Rente für Vergangenheit und Zukunft erfordert dagegen eine medizinische Würdigung des gesamten Leidenszustandes des Klägers (vgl. BGH RzW 1973, 96; 171 Nr. 8) und eine darauf gegründete neue Willensentschließung. 3. Eine derartige neue Sachentscheidung stand nach Ansicht des Berufungsgerichts im freien Ermessen der Behörde. Soweit sie auf die Gegenvorstellungen des Klägers vom Dezember 1967 6 im Bescheid vom 19- März 1968 eine Änderung des unanfechtbaren Bescheids vom 19. Dezember 1961 verweigert habe, sei die Klage unzulässig. Diese Auffassung steht zwar im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat sie jedoch nach Erlaß der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160; 1971, 416 aufgegeben und Grundsätze zu dem Abhilfeverfahren dargelegt (RzW 1972, 341; 344; 346). Danach ist das Gesuch des Klägers vom Dezember 1967, den Bescheid vom 19. Dezember 1961 abzuändern, weil dieser entgegen der Sach-und Rechtslage nur das Zwölffingerdarmgeschwür als verfolgungsbedingt berücksichtigt und deshalb die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu niedrig angesetzt habe, ein Antrag auf Abhilfe. Über ihn hat der Entschädigungspflichtige nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Soweit er eine Abhilfe verweigert, ist die Leistungsklage nach § 210 BEG zulässig. Die Ablehnung haben die Gerichte auf ihre Rechtsmäßigkeit nachzuprüfen. Die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage unterliegen der vollen richterlichen Kontrolle. Wenn der Beklagte sich darauf beschränkt, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen zu verneinen, müssen die Gerichte entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger zusteht. Soweit die Behörde von einer möglichen Beschwer des Antragstellers ausgeht und aufgrund einer pflichtgemäßen Abwägung von Umständen, die außerhalb der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs liegen, eine Abhilfe ablehnt, ist ihre Entscheidung nur in den Grenzen des § 211 Abs. 1 BEG nachprüfbar. Der Beklagte hat Beine Ablehnung des Antrags vom Dezember 1967 im gerichtlichen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Erstbescheis gestützt, aber auch damit begründet, daß das Lungenleiden nicht verfolgungsbedingt sei oder doch zusammen mit dem Zwölffingerdarmgeschwür nur eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 # bewirke. Der erste Grund, der nur auf die Unzulässigkeit der Klage abstellt, kann die Verweigerung der Abhilfe nicht tragen. Der zweite schlägt durch, wenn er zutrifft. Denn Abhilfe darf nur gewährt werden, soweit der gesetzliche Anspruch in der ersten Entscheidung zu Unrecht verneint worden ist (BGH RzW 1972, 344). Ob das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Es hält die Überzeugung des Beklagten, daß kein weitergehender Anspruch bestehe, für verständlich, aber in der Sache zweifelhaft. Soweit es am Schluß seiner Entscheidungsgründe meint, die Rechtssicherheit erfordere es, dem Kläger, der sich jahrelang mit dem Erstbescheid abgefunden habe, nicht wieder den Rechtsweg zu eröffnen, hat es Ermessenserwägungen angestellt, die nicht Sache des Gerichts, sondern der Behörde sind (BGH RzW 1972, 341). -T /' Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Puchs Br. Thumm