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BGH · ix zr 54/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 54/71

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe und daher für seinen in Ungarn erlittenen Berufsschäden eine Entschädigung nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Mit der Revi-sion beantragt der Kläger, des angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-riickzuverweisen. Pür die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis hatte sich der Kläger auf die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache berufen. Damit hat der Berufungsrichter dem Merkmal der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis eine Auslegung gegeben, die von den vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 Nr. 20 hierzu aufgestellten Grundsätzen abweicht. Dennoch kann offenbleiben, ob der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Selbst wenn der Kläger wegen seines BerufsSchadens eine Entschädigung hätte beanspruchen können, so hat er diesen Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG verloren. Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne den den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalt gestellt worden ist und die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben nicht b:s zu dem 31. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob sich die mit dem Anspruch befaßten Entschädigungsorgane auf sie berufen haben (BGH Urteil vom 13. Der Kläger hat es bis 3'« März 1967 an einer hinreichenden Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts fehlen lassen (§ 190 Nr. 2 BEG)• Es bedarf der Darlegung eines zeitlich und örtlich bostimmbaren Verfolgungshergangs mit dem daraus erwachsenen Schaden, die die Entschädigungsorgane in die Lage versetzt, gezielte Ermittlungen anzustellen. Auch wenn man die Angaben im Antragsformular zu dem Freiheitsschaden zur Begründung des Berufsschadensantrags vom gleichen Tage heranzieht, beschränkte sich der Vortrag des Klägers auf die Angabe des "erlernten" Berufes des Gymnasiallehrers und der Schädigung in seiner Ausübung im Jahre 1942. Zu dieser sich auf den Inhalt von Anmeldungen beziehenden Feststellung ist das Revisionsgericht unabhängig von den Ermittlungen des Tatsachenrichters befugt (BGH RzW 1967, 425 Hr. 37; Urteil vom 13. März 1967 die Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses und der Schädigungsfolgen. Die Angaben des Klägers bei der Anmeldung seines Berufsschadens, die er selbst noch ergänzen wollte und auf deren Mängel ihn die Entschädigungsbehörde 1963 hingewiesen hatte, ließen bis zu dem 31* März I967 zielgerichtete Ermittlungen der EntschädigungBbehörde nicht zu. Je entfernter ein Verfolgungsgeschehen ablief, um so mehr kommt es auf die Mitwirkung des mit den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen in der Regel weit besser vertrauten Verfolgten an.

Zitierte Normen: § 190a BEG
ErmittlungBEGangebenKlägerMärzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 54/71	URTEIL
Verkündet am
11» November 1971
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jenö
USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Ml
#
gegen
 Freistaat B
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,	O^Blplatz	0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1899 geborene jüdische Kläger wurde in seiner Heimat Ungarn im Jahre 1942 von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. Am 1. Januar 1947 hielt er sich im DP-Lager Feldafing auf. 1950 wanderte er in die USA aus.
Er hat einen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens geltend gemacht. Das von seinem Rechtsanwalt Unterzeichnete Antragsformular vom 25. September 1950 enthält Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die gegenwärtige Anschrift des Klägers. Zur Art des Schadens sind die
 
vorgedruckten Angaben "Als Beamter entlassen, zurückgestuft oder vorzeitig in Ruhestand versetzt" unterstrichen; die ebenfalls vorgedruckte Antwort "nein" ist durchgestrichen. Beantragt wird "finanzielle Schadensersatzleistung" für die Verluste nach 1942 und Rentennachzahlung. Die in Aussicht gestellte weitere Begründung hat der Kläger auch nach der Aufforderung durch die Behörde vom 7. Mai 1963 bis zu dem 31» März 1967 nicht gegeben.
In den weiteren Anträgen auf Entschädigung vom 17. März 1950 und 25. September 1950 ist als "erlernter Beruf" "Gymnasialprofessor" und "Lehrer" angegeben. Das Antragsformular C vom 25. September 1950 vermerkt unter anderem Zwangsarbeit in der Ukraine vom 3* Mai 1942 bis 27. August 1943. Im weiteren Verlauf des Entschädigungsverfahrens wegen PreiheitsSchadens hat der Kläger noch seini Verhaftung am 3« Mai 1942 in Mezöcsat/Ungam durch die SS vorgetragen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch nach § 190 a BEG abgelehnt. In dem 1968 eingeleiteten Klage-verfahren hat der Kläger Einzelheiten seiner Berufsausbildung und Berufsausübung vorgetragen und behauptet, aus seiner Stellung als Direktor eines Gymnasiums und einer Landwirtschaftsschule mit einem monatlichen Einkommen von 2.000 bis 3.000 Pengö verdrängt worden zu sein. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe und daher für seinen in Ungarn erlittenen Berufsschäden eine Entschädigung nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
 
§ 4 Abs. 4 BEG nicht beanspruchen könne. Mit der Revi-sion beantragt der Kläger, des angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-riickzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungegrunde
 Die Revision ist unbegründet.
Pür die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis hatte sich der Kläger auf die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache berufen. Das Berufungsgericht hat das nicht als ausschlaggebend angesehen. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis könne nur bejaht werden, wenn weitere Umstände hinzuträten. Das sei nicht der Pall.
Damit hat der Berufungsrichter dem Merkmal der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis eine Auslegung gegeben, die von den vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 Nr. 20 hierzu aufgestellten Grundsätzen abweicht.
Dennoch kann offenbleiben, ob der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Denn das angefochtene Urteil ist aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis zutreffend. Selbst wenn der Kläger wegen seines BerufsSchadens eine Entschädigung hätte beanspruchen können, so hat er diesen Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG verloren. Dieser Verlust tritt ein, wenn ein Anspruch auf
 
Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne den den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalt gestellt worden ist und die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben nicht b:s zu dem 31. März 1967 nachgeholt worden sind (BGH RzW 1967, 302 Nr. 17). Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob sich die mit dem Anspruch befaßten Entschädigungsorgane auf sie berufen haben (BGH Urteil vom 13. Mai 1971 - n ZR 300/69).
Der Kläger hat es bis 3'« März 1967 an einer hinreichenden Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts fehlen lassen (§ 190 Nr. 2 BEG)• Es bedarf der Darlegung eines zeitlich und örtlich bostimmbaren Verfolgungshergangs mit dem daraus erwachsenen Schaden, die die Entschädigungsorgane in die Lage versetzt, gezielte Ermittlungen anzustellen. Hierzu gehört eine Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen (BGH Urteil vom 13. Mui 1971 - II ZR 148/70, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch wenn man die Angaben im Antragsformular zu dem Freiheitsschaden zur Begründung des Berufsschadensantrags vom gleichen Tage heranzieht, beschränkte sich der Vortrag des Klägers auf die Angabe des "erlernten" Berufes des Gymnasiallehrers und der Schädigung in seiner Ausübung im Jahre 1942. Entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er nicht erklärt, als Beamter entlassen worden zu sein; vielmehr hat er gleichzeitig vorgetragen, als Beamter entlassen, zurückgestuft oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden zu sein, und damit die konkrete Schädigung offengelassen. Ferner hat er in den Fragebogen zu dem Schaden an Leben nicht sein eigenes Vorverfolgungseinkommen, sondern die Einkünfte
 
der an ihrem Leben Geschädigten mit 20.000 und 10.000 Pengö angegeben. Zu dieser sich auf den Inhalt von Anmeldungen beziehenden Feststellung ist das Revisionsgericht unabhängig von den Ermittlungen des Tatsachenrichters befugt (BGH RzW 1967, 425 Hr. 37; Urteil vom 13. Mai 1971 - IX ZR 170/70).
Diese Darlegungen boten keinen Anhalt für die gezielte Ermittlung erheblicher Tatsachen im Sinne des § 176 Abs.l BEG. Sie hätte daran scheitern müssen, daß das berufliche Schicksal des Klägers bis dahin nur angedeutet worden war. Indem er weder die Schule, an der er unterrichtete, noch den Schulort angegeben und die konkrete, den Berufsschäden begründende Maßnahme offen gelassen hatte, fehlte bis 31. März 1967 die Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses und der Schädigungsfolgen. Die Angaben des Klägers bei der Anmeldung seines Berufsschadens, die er selbst noch ergänzen wollte und auf deren Mängel ihn die Entschädigungsbehörde 1963 hingewiesen hatte, ließen bis zu dem 31* März I967 zielgerichtete Ermittlungen der EntschädigungBbehörde nicht zu. Je entfernter ein Verfolgungsgeschehen ablief, um so mehr kommt es auf die Mitwirkung des mit den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen in der Regel weit besser vertrauten Verfolgten an.
der
 Aus diesem Grund wird die Revision mit der Kostenfolg §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen
 Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Henkel