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BGH · IX ZR 34/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 34/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner ohne mündliche Verhandlung am 10. April 1969 für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zur Erörterung gestellt, sie verneint und die Klage deshalb Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger wurde 1910 in W Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da der Kläger nicht Flüchtling sei. In Anwendung dieser vom Senat neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
DüsseldorfBerufungsgerichtPolFlüchtlingseigenschaftKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
IX ZR 34/69	URTEIL	Verkfindet	am
17. April 1969 Broeske,
 Justizangestellte
alt Urktmdtbeamtor der Getchiftttlelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Zelman
9
Rue de Y
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
»
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf,
Beklagten und Revisionsbeklagten
t/0
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 ohne mündliche Verhandlung am 10. April 1969 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
1930 ging er zu dem Studium nach Belgien und blieb dort als Zivilingenieur. Seit 1956 ist er belgischer Staatsangehöriger.
Der Kläger hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Seinen Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat das beklagte Land aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zur Erörterung gestellt, sie verneint und die Klage deshalb
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger wurde 1910 in W
geboren
 
T
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da der Kläger nicht Flüchtling sei. Die medizinischen Fragen hat es offen gelassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entsoheidungsgründe:
Die Anspruchsberechtigung des Klägers hängt davon ab, ob er die Voraussetzungen des § 160 BEO erfüllt.
Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, decken sich mit den früheren Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEO ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 ab.
Dort hat der Senat dargelegt, daß ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt ist, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
 
In Anwendung dieser vom Senat neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Nur wenn dem Kläger bis zu dem 1. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse zuzu demuten gewesen wäre, käme es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu der betreffenden Zeit an.
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Lr. Woesner