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BGH · IX ZR 34/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 34/68

Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. Juni 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin unter Einstufung in den mittleren Dienst und Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten GesundheitsSchädigung von 251° und eines Hundertsatzes von 28 für die Zeit vom 1. "Nachdem feststeht, daß die Berufungsklägerin auch für eine Begutachtung in Deutschland demnächst zur Verfügung stehen wird und somit nicht nur an Hand von Aktengutachten ein Bild der gesundheitlichen Schädigung ermittelt werden kann, ist die Berufung gegen das am 17. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Benutzung des Rechtsmittels der Berufung kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, wenn nach Erstattung ungünstiger Aktengutachten ein entsprechender Versuch gemacht wird. Januar 1968 legte die Klägerin Revision ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ber Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der §§ 219 Abs.4, 218 Abs. 2 Satz 2 BEG gewährt; die Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 BEG, §§ 236, 234 Abs. 1 und 2, 233 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Wie die Revision zutreffend rügt, hat es die an eine Berufungsbegründung gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen verkannt und deshalb zu Unrecht das Rechtsmittel verworfen. Auch der Grund, warum die Klägerin dieses die Entscheidung tragende Gutachten als unrichtig ansieht, ist vorgebracht. Die Berufungsbegründung bezeichnet endlich das Mittel, das dem Angriff zu dem Erfolg verhelfen soll: Die Klägerin könne sich einer Untersuchung in Deutschland stellen und bitte deshalb, sie durch einen Obergutachter daraufhin untersuchen zu lassen, ob eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 $> vorliege. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht im einzelnen auf Feststellungen, Wertungen und Schlußfolgerungen der aus ihrem Fachwissen schöpfenden Sachverständigen eingeht, so ist das unschädlich. Er knüpft an die dem Laien mögliche Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten an, die Inhalt und Aussagekraft des Gutachtens bestimmen, und greift die Entscheidungsgrundlage des Landgerichts dort an, wo sich nicht nur der laienhaften Betrachtung, sondern auch dem sachverständigen medizinischen Urteil eine Angriffsfläche bieten könnte.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 209 BEG § 519 ZPO § 225 BEG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 34/68	URTEIL	Verkündet	am
11. Juni 1970 Pohl,
J usti zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Henriette
iWPeru,
*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revision.sbeklagten
/)36
 
Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen,
 Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. Juni 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die amflBH^1903 in GflH geborene jüdische Klägerin wanderte 1937 von Breslau nach Peru aus. Sie verlangt Wegen eines Nervenleidens Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde erkannte durch Bescheid vom 7. Pebruar 1963 lediglich eine abgeheilte Amöbenruhr mit geringer Anacidität als verfolgungsbedingt an, gewährte für die Zeit einer 30#igen Erwerbsminderung vom 1. Juli 1946 bis 30. Juni 1948 eine Kapitalentschädigung von 480 DM und den Anspruch auf ein Heil-
 
verfahren, lehnte aber die weitergehenden Ansprüche ab.
Die Klage mit dem Antrag,
 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin unter Einstufung in den mittleren Dienst und Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten GesundheitsSchädigung von 251° und eines Hundertsatzes von 28 für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 51. Oktober 1953 Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 Rente zu zahlen,
 wies das Landgericht ab. Es stützt seine Entscheidung auf das Gutachten des Landesobermedizinalrats Dr. K. Czechmanek, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und des Prof. Dr. Panse, Direktor der Psychiatrischen Klinik der Medizinischen Akademie Düsseldorf vom 21. September 1965* Diese Sachverständigen verwerteten die in den Akten befindlichen Stellungnahmen mehrerer Ärzte, konnten die Klägerin aber nicht selbst untersuchen. Sie kamen zu dem Ergebnis, es sei nicht wahrscheinlich, daß die Klägerin an einer verfolgungsbedingten Neurose leide: Die angegebenen Angstzustände und Verfolgungsvorstellungen könnten eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht rechtfertigen; die Nackenschmerzen seien durch konstitutionell bedingte Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule erklärt; die halbseitigen Kopfschmerzen seien vermutlich auf eine Migräne zurückzuführen, die im wesentlichen ein konstitutionelles Gefäßleiden darstelle.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Berufungsbegründung hat folgenden Wortlaut:
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"Nachdem feststeht, daß die Berufungsklägerin auch für eine Begutachtung in Deutschland demnächst zur Verfügung stehen wird und somit nicht nur an Hand von Aktengutachten ein Bild der gesundheitlichen Schädigung ermittelt werden kann, ist die Berufung gegen das am 17. Februar 1966 verkündete, am 28, Februar 1966 zugestellte Urteil erneut eingelegt worden.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Benutzung des Rechtsmittels der Berufung kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, wenn nach Erstattung ungünstiger Aktengutachten ein entsprechender Versuch gemacht wird. Mit stereotyper Gleichmäßigkeit wird in der Berufungsinstanz, das ist jedenfalls die Erfahrung des Unterzeichneten, das erstinstanzliche Erkenntnis, insbesondere die ärztliche Auffassung, bestätigt.
Die Berufungsklägerin kann sich, wie schon angegeben, hier einer Untersuchung stellen und es wird sich dann herausstellen, daß bei ihr keinesfalls die angenommenen geringfügigen Gesundheitsschädigungen vorliegen, daß sie vielmehr eine durch die Verfolgung nachhaltig in gesundheitlicher Hinsicht getroffene Person ist.
Unter Vorbehalt weiterer Begründung wird schon jetzt beantragt,
 die Berufungsklägerin durch einen Obergutachter daraufhin untersuchen zu lassen, ob bei ihr eine verfolgungsbedingte GesundheitsSchädigung vorliegt, die mindestens eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 # zur Folge hat.”
 
Bas Oberlandesgericht verwarf die Berufung, weil sie nicht ordnungsgemäß (§ 519 Abs. 5 ZPO) begründet sei.
Auf das am 26. September 1967 eingegangene Gesuch bewilligte der Bundesgerichtshof durch den am 12. Januar 1968 zugestellten Beschluß das Armenrecht zur Burchführung der Revision gegen das am 6. Juli 1967 zugestellte Berufungsurteil. Am 19. Januar 1968 legte die Klägerin Revision ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.	Bie Revision ist zulässig. Ber Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der §§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 Satz 2 BEG gewährt; die Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 BEG, §§ 236, 234 Abs. 1 und 2, 233 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
II.	Bie Revision ist auch sachlich gerechtfertigt. Bas Urteil kann nicht bestehen bleiben. Wie die Revision zutreffend rügt, hat es die an eine Berufungsbegründung gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen verkannt und deshalb zu Unrecht das Rechtsmittel verworfen.
Bie Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO. Ihr ist zu entnehmen, daß die Klägerin die wesentliche Entscheidungsgrundlage des landgerichtli-
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chen Urteils, das Gutachten der Sachverständigen Dr. Czechmanek und Prof• Pr. Panse angreift. Auch der Grund, warum die Klägerin dieses die Entscheidung tragende Gutachten als unrichtig ansieht, ist vorgebracht.
Die Klägerin macht geltend, die Sachverständigen hätten lediglich auf Grund der ihnen vorliegenden Akten und der darin enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen geurteilt, ohne die Klägerin selbst gesehen zu haben. Die Berufungsbegründung bezeichnet endlich das Mittel, das dem Angriff zu dem Erfolg verhelfen soll: Die Klägerin könne sich einer Untersuchung in Deutschland stellen und bitte deshalb, sie durch einen Obergutachter daraufhin untersuchen zu lassen, ob eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 $> vorliege.
Diese Berufungsbegründung trifft den Kern des Streitfalls, der auf Grund medizinischer Befunde, ihrer Zuordnung in den Formenkreis bestimmter Krankheiten und der Beurteilung ihrer Ursachen zu entscheiden ist. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht im einzelnen auf Feststellungen, Wertungen und Schlußfolgerungen der aus ihrem Fachwissen schöpfenden Sachverständigen eingeht, so ist das unschädlich. Er knüpft an die dem Laien mögliche Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten an, die Inhalt und Aussagekraft des Gutachtens bestimmen, und greift die Entscheidungsgrundlage des Landgerichts dort an, wo sich nicht nur der laienhaften Betrachtung, sondern auch dem sachverständigen medizinischen Urteil eine Angriffsfläche bieten könnte. Die persönliche Untersuchung der Klägerin kann nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, ein genaueres Bild des körperlichen und insbesondere auch geistigen und seelischen Zustands der Klägerin zu vermitteln.
Die Entscheidung Uber die gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Graf
 von der Mühlen
 Zorn
Henkel
 Puchs