Ein uneheliches Kind eines Verfolgten, dessen Vaterschaft festgestellt ist, steht im Sinne des § 13 Abs. 5 BEG einem ehelichen Kind auch dann gleich, wenn es nicht durch eine Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt, aber - nach ausländischem Recht - Alleinerbe nach seinem Vater kraft Gesetzes ist. Die Klägerin ist laut Erbschein des Amtsgerichts München vom 7, Februar 1961 unter Beschränkung auf den inländischen beweglichen Nachlaß auf Grund Gesetzes in Anwendung französischen Rechts die Alleinerbin ihres Vaters Julius Als Erbin ihres Vaters hat die Klägerin dessen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet. Es hat die Vererblichkeit des Anspruchs nach § 140 Abs. 1 BEG verneint. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erblasser Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, offengelassen und den Übergang eines dem Erblasser etwa erwachsenen Berufsschadensanspruchs auf die Klägerin aus fol- Jedoch beurteile sich die Vererblichkeit eines etwaigen Anspruchs des Erblassers auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht nach ausländischem Erbrecht. Der Grund hierfür liege darin, daß die unehelichen Kinder nach - bisherigem - deutschen Recht in keinem Fall zur gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater berufen seien und ihre Gleichstellung mit den ehelichen Kindern nur im Wege der Erbeinsetzung erreicht werden könne. Die Feststellung der Erbeneigenschaft der Klägerin beruht auf der Anwendung des französischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). So ist nach § 140 Abs. 1 BEG ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, falls der Verfolgte vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde» Das Berufungsgericht hat daraus, daß die Vorschrift auf die Begriffsbestimmungen des BGB verweist, gefolgert, daß sich der in § 140 Abs. 1 BEG aufgeführte Personenkreis nach deutschem Recht bestimmt (ebenso Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Es hat ferner die Auffassung vertreten, daß die Klägerin als uneheliches Kind des Erblassers nicht zu den Abkömmlingen gehört, die nach § 1924 Abs. 1 BE® gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil der Inhalt der Urkunde vom 30<, Mai 1938 nur die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch seinen Erzeuger bedeute. Denn der Erblasser hat die polnische Staatsangehörigkeit durch eine Entscheidung des polnischen Innenministeriums vom 31. Nach dieser Vorschrift stehen dann, falls ein Anspruch auf Entschädigung vererblich ist, soweit der Verfolgte von seinen Kindern oder von Erben beerbt wird, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten Ordnung gehören würden, die zu Erben eingesetzten unehelichen Kinder des Verfolgten den ehelichen Kindern gleich, wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist. Diese Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch im Falle des § 140 Abs. 1 BEG anwendbar (ebenso Brunn/Hebenstreit, BEG § 13 An. 9 und § 140 An. 1; Blessin/Gießler, BEG-SchlußG § 140 An. II 2 b). Soweit es gleichwohl den Übergang des Anspruchs auf die Klägerin mit der Erwägung verneint hat, diese sei nicht als Erbin eingesetzt worden, hat es zwar den Wortlaut der Vorschrift für sich. IV/3423), in dem zu § 13 ausgeführt ist, im Rahmen des BEG würden als erbberechtigte Kinder auch die unehelichen Kinder eines Verfolgten gelten, wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt und das Kind von dem Verfolgten durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt worden sei. Sie will die Vererblichkeit von Ansprüchen nicht an der Unehelichkeit eines Kindes, das Erbe ist, scheitern lassen. Wie für die ehelichen Kinder die Vererblichkeit des in § 140 Abs. 1 BEG aufgeführten Anspruchs nur in Betracht kommt, wenn sie Erben sind, so soll dies auch für die unehelichen Kinder gelten. Nach deutschem Erbrecht ist ein uneheliches Kind aber nicht kraft Gesetzes Erbe nach seinem Vater; es kann dessen Erbe nur auf Grund einer Erbeinsetzung werden. Hieraus kann nicht gefolgert werden, daß eine Vererblichkeit des Anspruchs nach dem Willen des Gesetzgebers dann ausscheidet, wenn ein uneheliches Kind nach ausländischem, gemäß den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts in Deutschland anerkannten Recht als Ei$be kraft Gesetzes berufen ist, seine Erbengemeinschaft somit nicht von einer Erbeinsetzung abhängtp Anderenfalls wäre der Zweck des § 13 Abs. 5 BEG, die unehelichen Kinder hinsichtlich der Vererblichkeit dieser Ansprüche nicht schlechter zu stellen als die ehelichen Kinder, nicht erreicht. Anhaltspunkte dafür, daß er diejenigen unehelichen Kinder, die schon kraft Gesetzes zu Erben berufen sind, deren Erbeneigenschaft also keine Erbeinsetzung erfordert, trotz dieser ihrer Erbeneigenschaft von der in § 13 Abs. 5 BEG vorgesehenen Gleichstellung habe ausnehmen wollen, sind nicht vorhanden. Die Vorschrift findet daher über ihren Wprtlaut hinaus auch auf solche unehelichen Kinder Anwendung, die zwar nicht zu Erben eingesetzt, aber nach dem für sie maßgeblichen - ausländischen - Recht Erben kraft Gesetzes sind. Das Berufungsgericht hat folglich zu Unrecht den Übergang des Anspruchs auf die Klägerin verneint.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 13, 140 Ein uneheliches Kind eines Verfolgten, dessen Vaterschaft festgestellt ist, steht im Sinne des § 13 Abs. 5 BEG einem ehelichen Kind auch dann gleich, wenn es nicht durch eine Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt, aber - nach ausländischem Recht - Alleinerbe nach seinem Vater kraft Gesetzes ist. Auf ein solches Kind geht daher gemäß § 140 Abs. 1 BEG der Anspruch eines vor dem 1. Oktober 1953 verstorbenen Verfolgten auf KapitalentSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen über. BGH, Urt. v. 29. Mai 1969 - IX ZR 34/67 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 54/67 URTEIL Verkündet am 29. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit geh. (Frankreich), rue de la Ci Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4, Beklagter und Revisionsbeklagter 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 30. November 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wurde am 1931 in MUHfe als uneheliche Tochter der jüdischen Fotographin Katharina geboren. Laut Geburtsurkunde des Standes- amts III in M^H^ hat sich der jüdische Geschäftsreisende Julius S^m^^als Vater des Kindes bekannt. Julius besaß damals die polnische Staatsan- gehörigkeit . Er wurde 1933 aus dem Deutschen Reich ausgewiesen, am 3. September 1941 in Drancy/Frankreich auf Anordnung der deutschen Besatzungsbehörden interniert und am 14. Dezember 1941 erschossen. Er hatte durch Entscheidung des polnischen Innenministeriums vom 31. Dezember 1938 die polnische Staatsangehörig- keit verloren und war im Zeitpunkt des Todes staatenlos. In einer notariellen Urkunde vom 30. Mai 1938 hatte Julius in Italien der Klägerin seinen Namen erteilt. Die Klägerin ist laut Erbschein des Amtsgerichts München vom 7, Februar 1961 unter Beschränkung auf den inländischen beweglichen Nachlaß auf Grund Gesetzes in Anwendung französischen Rechts die Alleinerbin ihres Vaters Julius Als Erbin ihres Vaters hat die Klägerin dessen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil für die Ausweisung des Erblassers und den dadurch verursachten Verlust yeiner Erwerbstätigkeit Verfolgungsgründe nicht maßgebend gewesen seien. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für Berufsschäden ihres Vaters 13 680,80 DM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des Beklagten, die Klage abgewiesen. Es hat die Vererblichkeit des Anspruchs nach § 140 Abs. 1 BEG verneint. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erblasser Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, offengelassen und den Übergang eines dem Erblasser etwa erwachsenen Berufsschadensanspruchs auf die Klägerin aus fol- genden Erwägungen verneint: Der Erblasser sei zur Zeit seines Todes staatenlos gewesen und habe seinen letzten Aufenthalt in Frankreich gehabt. Die Erbfolge bestimme sich daher gemäß Art. 29 EG BGB nach französischem Recht. Diese Rechtsordnung stelle, ebenso wie das italienische Recht, die unehelichen Kinder besser als das deutsche Recht. Voraussetzung sei dabei allerdings die Anerkennung des unehelichen Kindes durch den Vater. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da der Vater in einer notariellen Urkunde vom 30. Mai 1938 der Klägerin in Italien seinen Namen gegeben habe. Da beim Tode des Erblassers weder eheliche Abkömmlinge noch Vorfahren noch Geschwister oder Abkömmlinge von diesen vorhanden gewesen seien, habe die Klägerin gemäß Art. 756 ff Code Civile den gesamten Nachlaß geerbt. Jedoch beurteile sich die Vererblichkeit eines etwaigen Anspruchs des Erblassers auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht nach ausländischem Erbrecht. Maßgebend hierfür sei § 140 Abs. 1 BEG i.V.m. § 13 Abs. 5 BEG. Der in § 140 Abs. 1 BEG für erbberechtigt erklärte Personenkreis bestimme sich ausschließlich nach deutschem Erbrecht; dies lasse die Verweisung auf die Erbordnungen des BGB klar erkennen. Die Klägerin gehöre nicht zur Personengruppe des § 1924 BGB. Der Erblasser $abe ihr zwar in Italien mit notarieller Urkunde seinen Namen erteilt. Dies bedeute aber nach dem in der Nachlaßsache erstatteten Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung der Universität München vom 6. November 1958 lediglich die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch seinen Erzeuger, nicht aber eine Legitimation oder Adoption. Auch § 13 Abs. 5 BEG n.F. könne den Anspruch der Klägerin nicht begründen. Zwar sei die Vaterschaft des Erblassers als festgestellt zu erachten. Die Klägerin sei jedoch nicht vom Erblasser als Erbe eingesetzt worden. Sie habe zwar durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Georg G^Hfc vom 24. Oktober 1965 glaubhaft gemacht, daß der Erblasser sie als Erbin habe einsetzen wollen. Dies reiche aber nicht aus. Die Vorschrift verlange ausdrücklich, daß das uneheliche Kind als Erbe eingesetzt worden sei. Der Grund hierfür liege darin, daß die unehelichen Kinder nach - bisherigem - deutschen Recht in keinem Fall zur gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater berufen seien und ihre Gleichstellung mit den ehelichen Kindern nur im Wege der Erbeinsetzung erreicht werden könne. IIo Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob die Klägerin Erbin des verstorbenen Julius geworden ist, gemäß Art. 29 EG BGB nach französischem Recht zu beurteilen ist. Die Feststellung der Erbeneigenschaft der Klägerin beruht auf der Anwendung des französischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Dagegen sind für die weitere entscheidungserhebliche Frage, ob auch der von der Klägerin geltend ge-r machte Anspruch auf sie im Erbwege übergegangen ist, die Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes maßgebend. Nach § 13 Abs. 1 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung vererblich. Dieser Grundsatz ist aber eingeschränkt. So ist nach § 140 Abs. 1 BEG ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, falls der Verfolgte vor Inkrafttreten des - 6 Gesetzes verstorben ist, nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde» Das Berufungsgericht hat daraus, daß die Vorschrift auf die Begriffsbestimmungen des BGB verweist, gefolgert, daß sich der in § 140 Abs. 1 BEG aufgeführte Personenkreis nach deutschem Recht bestimmt (ebenso Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl., BEG § 140 Anm. 12; van Dam/Loos, BEG § 140 Anm. 7b). Es hat ferner die Auffassung vertreten, daß die Klägerin als uneheliches Kind des Erblassers nicht zu den Abkömmlingen gehört, die nach § 1924 Abs. 1 BE® gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind. Es mag offenbleiben, ob dieser Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist, da sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind wie auch zwischen dem Eater und einem unehelichen Kind nach Art. 19, 21 EG BGB beurteilt. Hieraus ergibt sich möglicherweise ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Vater und einem unehelichen Kind mit der Folge, daß dieses Kind als Abkömmling zu betrachten ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil der Inhalt der Urkunde vom 30<, Mai 1938 nur die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch seinen Erzeuger bedeute. Es hat Jedoch nicht erörtert, nach welchem Recht es die Tragweite dieser Erklärung beurteilt hat. Gegen eine etwaige Anwendung italienischen Rechts bestehen Bedenken. Denn der Erblasser hat die polnische Staatsangehörigkeit durch eine Entscheidung des polnischen Innenministeriums vom 31. Dezember 1938 verloren, war demnach bei der Errichtung der Urkunde noch polnischer Staatsangehöriger. Die Frage, welche» der damals in Polen geltenden Partikularrechte anzuwenden ist und welche Tragweite nach diesem Recht einer solchen Erklärung zukommt, kann Jedoch gleichfalls offenbleiben. 7 - Die Bestimmung des § 140 Abs. 1 BEG findet nämlich ihre Ergänzung in § 13 Abs, 5 BEG. Nach dieser Vorschrift stehen dann, falls ein Anspruch auf Entschädigung vererblich ist, soweit der Verfolgte von seinen Kindern oder von Erben beerbt wird, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten Ordnung gehören würden, die zu Erben eingesetzten unehelichen Kinder des Verfolgten den ehelichen Kindern gleich, wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist. Diese Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch im Falle des § 140 Abs. 1 BEG anwendbar (ebenso Brunn/Hebenstreit, BEG § 13 Anm. 9 und § 140 Anm. 1; Blessin/Gießler, BEG-SchlußG § 140 Anm. II 2 b). Das Berufungsgericht hat die Vaterschaft des Erblassers als festgestellt erachtet. Soweit es gleichwohl den Übergang des Anspruchs auf die Klägerin mit der Erwägung verneint hat, diese sei nicht als Erbin eingesetzt worden, hat es zwar den Wortlaut der Vorschrift für sich. Für seine Auslegung spricht auch der Bericht des Abgeordneten Hirsch (BT-Drucks. IV/3423), in dem zu § 13 ausgeführt ist, im Rahmen des BEG würden als erbberechtigte Kinder auch die unehelichen Kinder eines Verfolgten gelten, wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt und das Kind von dem Verfolgten durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt worden sei. Die Vorschrift ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Sie will die Vererblichkeit von Ansprüchen nicht an der Unehelichkeit eines Kindes, das Erbe ist, scheitern lassen. Ein uneheliches Kind soll vielmehr den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Wie für die ehelichen Kinder die Vererblichkeit des in § 140 Abs. 1 BEG aufgeführten Anspruchs nur in Betracht kommt, wenn sie Erben sind, so soll dies auch für die unehelichen Kinder gelten. Nach deutschem Erbrecht ist ein uneheliches Kind aber nicht kraft Gesetzes Erbe nach seinem Vater; es kann dessen Erbe nur auf Grund einer Erbeinsetzung werden. Dem trägt die Formulierung, die von den zu Erben eingesetzten unehelichen Kindern spricht, Rechnung, ebenso der Bericht des Abgeordneten der die möglichen Formen einer Erbeinsetzung darlegt. Hieraus kann nicht gefolgert werden, daß eine Vererblichkeit des Anspruchs nach dem Willen des Gesetzgebers dann ausscheidet, wenn ein uneheliches Kind nach ausländischem, gemäß den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts in Deutschland anerkannten Recht als Ei$be kraft Gesetzes berufen ist, seine Erbengemeinschaft somit nicht von einer Erbeinsetzung abhängtp Anderenfalls wäre der Zweck des § 13 Abs. 5 BEG, die unehelichen Kinder hinsichtlich der Vererblichkeit dieser Ansprüche nicht schlechter zu stellen als die ehelichen Kinder, nicht erreicht. Der Entschädigungsgesetzgeber hat ersichtlich die Möglichkeit, daß uneheliche Kinder zu Erben kraft Gesetzes berufen sind, nicht in Betracht gezogen. Anhaltspunkte dafür, daß er diejenigen unehelichen Kinder, die schon kraft Gesetzes zu Erben berufen sind, deren Erbeneigenschaft also keine Erbeinsetzung erfordert, trotz dieser ihrer Erbeneigenschaft von der in § 13 Abs. 5 BEG vorgesehenen Gleichstellung habe ausnehmen wollen, sind nicht vorhanden. Die Vorschrift findet daher über ihren Wprtlaut hinaus auch auf solche unehelichen Kinder Anwendung, die zwar nicht zu Erben eingesetzt, aber nach dem für sie maßgeblichen - ausländischen - Recht Erben kraft Gesetzes sind. Dies gilt zu demindest dann, wenn ein uneheliches Kind Alleinerbe des Verfolgten ist und andere nach dem Bundesentschädigungsgesetz bevorrechtigte Erben nicht vorhanden sind. Das Berufungsgericht hat folglich zu Unrecht den Übergang des Anspruchs auf die Klägerin verneint. III. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit zur tatrichterlichen Klärung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mai Maaß Graf Zorn Dr. Woesner