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BGH · IX ZR 34/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 34/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.264.000

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeBerlinZPO14

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 34/05
14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.264.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2002 - 95 O 165/02 -
 
KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2 U 41/03 -