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BGH · IX ZR 33/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. b) Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. d) Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 11. Ob der Beklagte mit seinem Vorbringen, die Klägerin habe Sicherungsgut verschleudert, durch diesen Vergleich ausgeschlossen ist oder nicht, ist unerheblich. Juli 1981 - an diesem Tage hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das zu verwertende Vermögen der Gemeinschuldnerin übernommen - ist nicht substantiiert vorgetragen. Die prozessualen Rügen hat der Senat geprüft und für nicht durchschlagend erachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).

BerufungsgerichtsZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 33/96	BESCHLUSS
vom 7. November 1996
in dem Rechtsstreit
 Heinrich Ni^B
LflüHHHRweg
 am Nj
 Beklagter und RevisionsKläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. F.
und
 gegen
am NflHR RflHHHB-
vertreten durch die Mitglieder des Vorstands, Otto RiMI und Herbert Bi EflBB-BflB-Platz &,
eG,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 7. November 1996 beschlossen:
a)	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1996 wird nicht angenommen .
b)	Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
c)	Der Streitwert für das Revisionsverfahrens wird auf 130.358,76 DM festgesetzt.
d)	Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 11. Juli 1996 werden zurückgewiesen.
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Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im vorliegenden Fall nicht detailliert über die Verwertung eines jeden Bestandteils des Sicherungsgutes abrechnen müssen, es habe vielmehr genügt, daß sie mit der im Zivilprozeß erforderlichen Schlüssigkeit das Bestehen einer restlichen Hauptschuld darlegte (und bewies), beruht auf einer vertretbaren tatrichterlichen Auslegung des Vergleichs vom 29. Dezember 1981 und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Ob der Beklagte mit seinem Vorbringen, die Klägerin habe Sicherungsgut verschleudert, durch diesen Vergleich ausgeschlossen ist oder nicht, ist unerheblich. Denn für eine Verschleuderung nach dem 2. Juli 1981 - an diesem Tage hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das zu verwertende Vermögen der Gemeinschuldnerin übernommen - ist nicht substantiiert vorgetragen.
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Die prozessualen Rügen hat der Senat geprüft und für nicht durchschlagend erachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer