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BGH · IX ZR 33/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/90

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen eines dringenden Liquiditätsbedarfs verhandelte der Ehemann der Klägerin Mitte Februar 1985 mit der Beklagten über die Gewährung eines weiteren, dinglich zu sichernden Kredits von 4,5 Mio DM. An diesem Tage Unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach deren Inhalt sie die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der Beklagten aus einem Überziehungskredit auf dem Konto 60 in Höhe von 1,6 Mio DM übernahm, der "neben dem bestehenden Betriebsmittelkredit" zur Verfügung gestellt worden war. Februar 1985 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin einen Betriebsmittelkredit von 4,5 Mio DM auf ein neu einzurichtendes laufendes Konto mit der Nr. MHHHI (nachfolgend: Konto 64). Mit Schreiben vom selben Tage stellte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin einen Betriebsmittelkredit von 1,6 Mio DM als "Teilbetrag des Gesamtbetriebsmittelkredites von DM 4.500.000,— Mai 1985 kündigte sie den über das Konto 64 gewährten Betriebsmittelkredit wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die von der Klägerin gegebene Bürgschaft sei mit der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 4,5 Mio DM auf dem Konto 64 gegenstandslos geworden, weil der Überziehungskredit vom 20. März 1985 die Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebsmittelkredits und somit dafür Vorgelegen hätten, daß der Überziehungskredit endgültig zur ersten Rate des nichtverbürgten Kredits auf dem Konto 64 geworden sei. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die formal noch bestehende Belastung des Kontos 60 dazu benutze, die Bürgschaft der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Die Revision rügt: Das Berufungsgericht habe die in Nr. 8 und 9 der Kreditvereinbarung vom 21. a) Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß die Beklagte im Zusammenhang mit der Auszahlung des Betriebsmittelkredits im Umfange von 2,9 Mio DM zwischen dem 4. Mai 1985 den - von der Klägerin verbürgten - Überziehungskredit auf dem Konto 60 ganz oder teilweise als getilgt bezeichnet habe (§§ 767 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB). Es legt nur die Vereinbarungen des Ehemanns der Klägerin mit der Beklagten im Ergebnis dahin aus, daß mit der Bereitstellung des Betriebsmittelkredits auf dem Konto 64 der Überziehungskredit auf dem Konto 60 automatisch "gegenstandslos geworden" sei. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt geworden sind (BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung, der Überziehungskredit sei im Vorgriff auf den Betriebsmittelkredit ausbezahlt worden, nicht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Der Betriebsmittelkredit wurde von allen Beteiligten stets nur unter dem Konto mit der Nr. 64 geführt, das lediglich in Höhe von 2,9 Mio DM belastet wurde. Februar 1985 in der Weise ausdrücklich festgelegt, daß der Kreditteil von 1,6 Mio DM dazu verwendet werden sollte, die bestehende Überziehung des Kontos 60 in dieser Höhe auszugleichen. Soweit die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, der Überziehungskredit sei "im Vorgriff" auf den Betriebsmittelkredit gewährt worden, berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß dieser Ausdruck lediglich wirtschaftliche Gegebenheiten tatsächlich umschreibt. Es geht auch nicht darauf ein, daß keiner der erstinstanzlich vernommenen Zeugen eine rechtliche Einheit von Überziehungs- und Betriebsmittelkredit bestätigt hat. November 1988), darunter aber verstanden, daß die Bürgschaft für den Überziehungskredit erst "zurückgegeben" werden sollte, wenn der Betriebsmittelkredit ordnungsgemäß sichergestellt und alle Auflagen erfüllt seien. Der Auslegungsfehler des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt. Diese führt zu dem Ergebnis, daß es nach den Vereinbarungen der Beteiligten einer besonderen Verrechnung der Bankforderungen aus dem Überziehungskredit gegen die Valuta aus dem endgültigen Betriebsmittelkredit durch Umbuchung vom Konto 64 auf das Konto 60 bedurfte. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte sie den Überziehungskredit vom Konto 60 auf das Konto 64 umgebucht, vermischt die Voraussetzungen zweier unterschiedlicher rechtlicher Gesichtspunkte. Erstens käme diese Rechtsfolge in Betracht, wenn die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin vertraglich verpflichtet gewesen wäre, den Betriebsmittelkredit vor dessen Kündigung nicht nur in Höhe von 2,9 Mio DM, sondern in voller Höhe von 4,5 Mio DM auszuzahlen (§§ 249, 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch läßt das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - ausdrücklich offen, ob die Behauptungen der Beklagten zutreffen, die Bewilligung des Betriebsmittelkredits habe vereinbarungsgemäß davon abhängen sollen, daß Forderungen von Gläubigern des Ehemanns der Klägerin beziehungsweise seiner Firmengruppe in Höhe von 4,5 Mio DM für die Dauer von drei Monaten ab Kreditbewilligung gestundet wurden; dies sei nicht geschehen. Soweit das Berufungsgericht aufgrund der Lebenserfahrung eine sorgfältige Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Beklagte annimmt, wird damit nicht schon deren Vorliegen als Ergebnis der Überprüfung festgestellt. Waren danach die vertraglichen Voraussetzungen für eine Auszahlung nicht erfüllt, so brauchte die Beklagte nicht aus diesem Grunde den verbürgten Überziehungskredit als getilgt zu behandeln . Ein Darlehensgeber, der einen Teil des Darlehens ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig auszahlt, begründet dadurch noch nicht die schutzwürdige Erwartung, daß Damit fehlen entgegen der Revisionserwiderung erst recht alle Anhaltspunkte für einen rechtsgeschäftlichen Verzicht der Beklagten auf Einhaltung der Darlehensvoraussetzungen, und zwar sogar dann, wenn die Beklagte sich letztlich gemäß ihrem Schreiben vom 28. Ferner sei ihre Behauptung übergangen worden, daß ihr Niederlassungsleiter auf die Nichterfüllung der Stundungsauflage und das Fehlen eines Auszahlungsanspruchs hingewiesen habe. 1. Hilfsweise meint das Berufungsgericht, die verbürgte Hauptschuld des Ehemanns der Klägerin sei dadurch erloschen, daß die Beklagte dem Konto 60 am 3. September 1985 einen Betrag von über 5,35 Mio DM gutgebracht und damit den Soll-Saldo auf 4.054.673,70 DM, das heißt unter das schon im Januar 1985 eingeräumte Kreditlimit, verringert habe. September 1985, daß die Gutschrift der Verringerung des über das Konto 60 früher bewilligten Betriebsmittelkredits diene, sei zu spät erfolgt. Daran ändere es nichts, falls das Konto 60 als Kontokorrentkonto geführt worden sei und die Beklagte eine Abrechnung möglicherweise später vorgenommen habe. Denn dem Kaufvertrag der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin sei eine Sondervereinbarung der Parteien zu entnehmen, daß die Verrechnung schon zu dem Wertfeststellungstage - dem 1. "Der verbleibende Restbetrag wird unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch Verrechnung mit Kreditforderungen des Käufers gegen (den Ehemann der Klägerin) ausgeglichen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, zu dem selben Ergebnis führe eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, weil im Zeitpunkt der Gutschrift zwar der Überziehungskredit gemäß Kündigung vom 10. Mai 1985, nicht aber der Betriebsmittelkredit auf dem Konto 60 fällig gewesen sei. Die Revision rügt als unzutreffend die Annahme, das der Beklagten aufgrund des Kaufvertrages zustehende Tilgungsbestimmungsrecht habe nicht nachträglich ausgeübt werden dürfen. a) Das Berufungsgericht geht vom Vorbringen der Beklagten aus, das Konto 60 sei im Wege des Kontokorrents geführt worden. Gemäß § 356 Abs. 1 HGB wird der Gläubiger durch die Aufnahme einer verbürgten Forderung ins Kontokorrent und die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als ein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken. Die Klägerin beruft sich auch selbst nicht auf Unkenntnis, daß der von ihr verbürgte Überziehungskredit im Rahmen eines bankmäßigen Kontokorrents abgewickelt werden sollte. Das schließt eine Tilgung der von der Klägerin verbürgten Forderung allein aufgrund der Tatsache, daß die Beklagte auf dem Konto 60 Tilgungsleistungen des Hauptschuldners verbucht hat, aus. Juni 1985 zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Ehemann und der Schwiegermutter der Klägerin andererseits über die Grundstücke Troplowitzstraße/Grandweg. d) Sogar wenn man Willenserklärungen der Beteiligten unterstellt, unabhängig vom laufenden Kontokorrent bestimmte Einzelforderungen zu tilgen, ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gerade ihre verbürgte Forderung aus dem Überziehungskredit anstelle des ursprünglichen Betriebsmittelkredits auf dem Konto 60 getilgt, ebenfalls nicht frei von Auslegungsfehlern. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß nach der genannten Regelung des Kaufvertrages die Auswahl der zur Verrechnung gestellten Kreditforderungen der Beklagten überlassen blieb. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar berücksichtigt, daß die verkauften Grundstücke am Grandweg ausdrücklich als Sicherheit für den ursprünglichen Betriebsmittelkredit auf dem Konto 60 gedient haben. Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der später über das Konto 60 zur Verfügung gestellte Überziehungskredit als einziger durch die Bürgschaft der Klägerin zusätzlich gesichert war. Für den im Februar 1985 verabredeten Kredit von 4,5 Mio DM hatten die Vertragsteile ein Gesamtsicherungssystem vereinbart, in welchem für den kurzfristigen Überziehungskredit die Bürgschaft der Klägerin als Sicherungsmittel besonders vorgesehen war. Daß die beklagte Bank ein solches Ergebnis bei der Verrechnung vermeiden wollte, ergab sich für die Klägerin und ihren Ehemann eindeutig aus der "Zusicherung der wohlwollenden Prüfung" der Beklagten bezüglich der Verwertung des Kaufpreises für die Grundstücke am Grandweg, die ein wesentlicher Streitpunkt der Verhandlungen am 18. Nach Satz 1 dieser Regelung sollten erklärtermaßen zunächst die Betriebsmittelkredite zurückgeführt werden, die unter anderem über das Konto 60 gewährt worden waren. Unstreitig hat die Beklagte am Tage des Kaufabschlusses eine Vereinbarung mit der Klägerin schriftlich bestätigt, diese vier Jahre lang nicht aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Ob der Überziehungskredit, zu dessen Sicherung die Bürgschaft bestellt war, durch Auszahlung des Betriebsmittelkredits vom Konto 64 vertragsgemäß zu tilgen war, hängt von den zwischen den Parteien streitigen Behauptungen ab, welche Auszahlungsbedingungen vereinbart und ob diese erfüllt waren. Mit der hierüber vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.

Zitierte Normen: § 767 BGB § 356 HGB § 366 BGB § 356 HGB § 366 BGB § 564 ZPO
KontoÜberziehungskreditBerufungsgerichtSicherheitBetriebsmittelkreditKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3?
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
13. Dezember 1990 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 33/90	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 bank Aktiengesellschaft,
 Bflh und Zweigniederlassung wmam, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Dr. Johannes Mpp und Dr. Bertfried PBHBfctraßePI, H
Thilo
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Anke J(
Istraße
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
WII
2
&
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Dezember 1989 - berichtigt durch Beschluß vom 2. März 1990 -aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin beherrschte mehrere Unternehmen der Bauwirtschaft, die mit der Beklagten in laufender Geschäftsverbindung standen. Unter anderem unterhielt er bei der Beklagten das Konto	(iiachfclgend:	Konto	60),
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über das ihm im Frühjahr 1985 ein Betriebsmittelkredit in Höhe von 7,866 Mio DM eingeräumt worden war. Wegen eines dringenden Liquiditätsbedarfs verhandelte der Ehemann der Klägerin Mitte Februar 1985 mit der Beklagten über die Gewährung eines weiteren, dinglich zu sichernden Kredits von 4,5 Mio DM. Da eine Grundschuld nicht sofort zu bestellen war, wurde vereinbart, daß ein Betrag von 1,6 Mio DM schon ab 20. Februar 1985 gegen eine Bürgschaft der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollte. An diesem Tage Unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach deren Inhalt sie die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der Beklagten aus einem Überziehungskredit auf dem Konto 60 in Höhe von 1,6 Mio DM übernahm, der "neben dem bestehenden Betriebsmittelkredit" zur Verfügung gestellt worden war.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1985 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin einen Betriebsmittelkredit von 4,5 Mio DM auf ein neu einzurichtendes laufendes Konto mit der Nr. MHHHI (nachfolgend: Konto 64). Das Schreiben, mit dessen Inhalt sich die Klägerin und ihr Ehemann einverstanden erklärten, lautet auszugsweise:
"2. Grundvoraussetzung der Kreditgewährung ist die
 nachgewiesene Stundung von Lieferanten- und Subunternehmerrechnungen in Gesamthöhe von netto mindestens DM 4.500.000,—. ... Wir gehen davon aus, daß die Stundungsvereinbarungen einen Mindestzeitraum von 3 Monate umfassen.
4. Die heutige Kreditzusage über DM 1.600.000,— ist unselbständiger Bestandteil des Gesamtbetriebsmit-telkredites über DM 4.500.000,—,
Akte- Nr.
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Sämtliche Bedingungen, Auflagen und Voraussetzungen der GesamtbetriebsmittelkreditZusage über DM 4.500.000,— - Akte-Nr.	-	gelten auch
 für den vorgenannten Kreditteil von DM 1.600.000,--.
Die für den Gesamtbetriebsmittelkredit gestellten Sicherheiten sind zurückzugeben, wenn der Gesamtbetriebsmittelkredit über DM 4.500.000,— vollständig zurückgeführt ist. Im Verhältnis der Kreditteile zueinander wird zunächst der Kreditteil von DM 2,9 Mio zurückgezahlt.
8. Verwendung:
Der Kredit dient der Bereitstellung von Kreditmitteln, die insbesondere zur Verbesserung der Liquidität der (Firmengruppe des Ehemanns der Klägerin) verwendet werden sollen. Er wird revolvierend in Anspruch genommen. Im Verhältnis der Kreditteile von DM 1,6 Mio u. DM 2,9 Mio zueinander wird zunächst der Kreditteil von DM 1,6 Mio ausgezahlt.
Der Kreditnehmer ermächtigt mit der Kreditannahme die (Beklagte) die bestehenden Überziehungen des Betriebsmittelkreditkontos	Kreditnehmer
(der Ehemann der Klägerin), zu Lasten des rubrizierten Kreditkontos auszugleichen und somit die erforderlichen Buchungen im Namen (des Ehemanns der Klägerin) durchzuführen.
9. Der entsprechende Zahlungsauftrag gilt mit der Kreditannahme als erteilt."
Mit Schreiben vom selben Tage stellte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin einen Betriebsmittelkredit von 1,6 Mio DM als "Teilbetrag des Gesamtbetriebsmittelkredites von DM 4.500.000,— gern. Zusage vom 21.2.1985 Akten-Nr.: HIBHHi" zur Verfügung.
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Die Darlehensvaluta wurde in Höhe von 4,5 Mio DM ausgezahlt. Die dafür vorgesehenen dinglichen Sicherungen wurden bestellt. Die Beklagte machte den Verzicht auf die Bürgschaft der Klägerin von der Erfüllung der Stundungsvereinbarung abhängig. Mit Schreiben vom 10. Mai 1985 kündigte sie den über das Konto 64 gewährten Betriebsmittelkredit wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin. Dieser verkaufte am 25. Juni 1985 Grundstücke an die Beklagte, die den Kaufpreis unter anderem dazu verwendete, den Schuldsaldo auf dem Konto 60 teilweise zurückzuführen. Der Ehemann der Klägerin und seine Firmen beantragten die Eröffnung von Konkursverfahren über ihre Vermögen. Die Beklagte kündigte die Geschäftsverbindung und stellte sämtliche Konten zur sofortigen Rückzahlung fällig. Das Konto 60 weist noch ein Soll von über 5,965 Mio DM auf, das Konto 64 ein solches von über 3,118 Mio DM.
Die Klägerin begehrt die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Widerklage auf Zahlung von 1.600.000 DM erhoben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet.
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I.
1.	Das Berufungsgericht führt aus, die von der Klägerin gegebene Bürgschaft sei mit der Gewährung des Betriebsmittelkredits von 4,5 Mio DM auf dem Konto 64 gegenstandslos geworden, weil der Überziehungskredit vom 20. Februar 1985 in Höhe von 1,6 Mio DM über das Konto 60 im Vorgriff darauf ausbezahlt worden sei. Ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt der Beklagten sei davon auszugehen, daß am 4. März 1985 die Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebsmittelkredits und somit dafür Vorgelegen hätten, daß der Überziehungskredit endgültig zur ersten Rate des nichtverbürgten Kredits auf dem Konto 64 geworden sei. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die formal noch bestehende Belastung des Kontos 60 dazu benutze, die Bürgschaft der Klägerin in Anspruch zu nehmen.
2.	Die Revision rügt: Das Berufungsgericht habe die in Nr. 8 und 9 der Kreditvereinbarung vom 21. Februar 1985 enthaltenen Regelungen falsch ausgelegt. Der Überziehungskredit habe nicht in den Betriebsmittelkredit umgewandelt, sondern mit dessen Valuta getilgt werden sollen.
3.	Die Rüge hat Erfolg.
a)	Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß die Beklagte im Zusammenhang mit der Auszahlung des Betriebsmittelkredits im Umfange von 2,9 Mio DM zwischen dem 4. März
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und 2. Mai 1985 den - von der Klägerin verbürgten - Überziehungskredit auf dem Konto 60 ganz oder teilweise als getilgt bezeichnet habe (§§ 767 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB). Es legt nur die Vereinbarungen des Ehemanns der Klägerin mit der Beklagten im Ergebnis dahin aus, daß mit der Bereitstellung des Betriebsmittelkredits auf dem Konto 64 der Überziehungskredit auf dem Konto 60 automatisch "gegenstandslos geworden" sei.
Die Auslegung einer einzelvertraglichen Regelung kann vom Revisionsgericht insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 211/75, WM 1977, 334, 335 unter II 1; Urt. v. 30. November 1977 - VIII ZR 69/76, WM 1978, 266 unter 1 a m.w.N.; Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88, WM 1990, 423, 424). Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt geworden sind (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82, WM 1984, 271, 272 unter II 2 a m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung, der Überziehungskredit sei im Vorgriff auf den Betriebsmittelkredit ausbezahlt worden, nicht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten sind mehrere Kontoeröffnungs- und Kreditverträge abgeschlossen worden. Jeder derartige Vertrag begründet für
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sich ein getrenntes Schuldverhältnis. Der Umstand, daß unterschiedliche Sicherheiten bestehen, spricht zusätzlich für wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der Verträge (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1982 - VIII ZR 324/80,
ZIP 1982, 424, 425). Konkret sind beide Verträge getrennt gefaßt und buchungstechnisch abgewickelt worden. Der Betriebsmittelkredit wurde von allen Beteiligten stets nur unter dem Konto mit der Nr. 64 geführt, das lediglich in Höhe von 2,9 Mio DM belastet wurde. Daran ändert es nichts, daß der Betriebsmittelkredit in zwei Tranchen zu 1,6 beziehungsweis zu 2,9 Mio DM aufgeteilt worden ist. Die rechtliche Trennung wurde in Nr. 8 Abs. 2 der Kreditbedingungen vom 21. Februar 1985 in der Weise ausdrücklich festgelegt, daß der Kreditteil von 1,6 Mio DM dazu verwendet werden sollte, die bestehende Überziehung des Kontos 60 in dieser Höhe auszugleichen. Dies bedeutet lediglich eine wirtschaftliche Zweckbestimmung, keine rechtliche Identität.
Soweit die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, der Überziehungskredit sei "im Vorgriff" auf den Betriebsmittelkredit gewährt worden, berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß dieser Ausdruck lediglich wirtschaftliche Gegebenheiten tatsächlich umschreibt. Er bringt nicht ohne weiteres die Ablösung des ersten Kreditvertrages durch den zweiten im Rechtssinne zu dem Ausdruck, sondern seine Bedeutung kann sich ebenso sehr im wirtschaftlichen Zweck der Tilgung des ersten Kredits durch den zweiten erschöpfen. In diesem weiten Sinne haben beide Parteien die Vereinbarung noch in erster Instanz übereinstimmend selbst verstanden (Bl. 19 f
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 und 37 des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. November 1987 sowie Bl. 3 f und 11 ihres Schriftsatzes vom 8. Januar 1988; S. 4 der Klageerwiderung vom 31. Juli 1987 und S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Dezember 1987). Das Berufungsgericht begründet nicht, warum es bei seiner Auslegung davon abweicht. Es geht auch nicht darauf ein, daß keiner der erstinstanzlich vernommenen Zeugen eine rechtliche Einheit von Überziehungs- und Betriebsmittelkredit bestätigt hat. Im Gegenteil hat der Niederlassungsleiter Heitmann der Beklagten als Zeuge zwar bekundet, der Überziehungskredit habe "im Vorgriff" auf den Hauptkredit gewährt werden sollen (S. 33 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 3. November 1988), darunter aber verstanden, daß die Bürgschaft für den Überziehungskredit erst "zurückgegeben" werden sollte, wenn der Betriebsmittelkredit ordnungsgemäß sichergestellt und alle Auflagen erfüllt seien. Das Landgericht hat seine Angaben als nicht widerlegt angesehen. Damit ist die reine Wortauslegung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht vereinbar. Das Berufungsurteil läßt nicht einmal erkennen, daß sich das Oberlandesgericht der verschiedenen möglichen Sinngehalte bewußt gewesen ist. Seine Auslegung ist deshalb rechtsfehlerhaft.
Der Auslegungsfehler des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere für die Auslegung dieser Vertragsklausel erhebliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der erkennende Senat die Auslegung
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 selbst vornehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1980 - IVb ZR 550/80, FamRZ 1980, 1104 f m.w.N.; Urt. v. 23. September 1983 - V ZR 147/82, WM 1983, 1360, 1361 unter II 1 a; Urt. v. 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82, aaO unter II 2 c). Diese führt zu dem Ergebnis, daß es nach den Vereinbarungen der Beteiligten einer besonderen Verrechnung der Bankforderungen aus dem Überziehungskredit gegen die Valuta aus dem endgültigen Betriebsmittelkredit durch Umbuchung vom Konto 64 auf das Konto 60 bedurfte. Zu einer Erfüllung des Überziehungskredits unter diesem Gesichtspunkt ist es hier nicht gekommen .
b)	Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte sie den Überziehungskredit vom Konto 60 auf das Konto 64 umgebucht, vermischt die Voraussetzungen zweier unterschiedlicher rechtlicher Gesichtspunkte.
Erstens käme diese Rechtsfolge in Betracht, wenn die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin vertraglich verpflichtet gewesen wäre, den Betriebsmittelkredit vor dessen Kündigung nicht nur in Höhe von 2,9 Mio DM, sondern in voller Höhe von 4,5 Mio DM auszuzahlen (§§ 249, 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht nimmt insoweit an, der in Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 der Kreditbedingungen erteilte Umbuchungsauftrag begründe zugleich eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Das könnte aber allenfalls dann vertreten werden, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Betriebsmittelkredits erfüllt gewesen
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wären. Jedoch läßt das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - ausdrücklich offen, ob die Behauptungen der Beklagten zutreffen, die Bewilligung des Betriebsmittelkredits habe vereinbarungsgemäß davon abhängen sollen, daß Forderungen von Gläubigern des Ehemanns der Klägerin beziehungsweise seiner Firmengruppe in Höhe von 4,5 Mio DM für die Dauer von drei Monaten ab Kreditbewilligung gestundet wurden; dies sei nicht geschehen. Soweit das Berufungsgericht aufgrund der Lebenserfahrung eine sorgfältige Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Beklagte annimmt, wird damit nicht schon deren Vorliegen als Ergebnis der Überprüfung festgestellt. Für das Revisionsverfahren ist deshalb von den Behauptungen der Beklagten auszugehen. Waren danach die vertraglichen Voraussetzungen für eine Auszahlung nicht erfüllt, so brauchte die Beklagte nicht aus diesem Grunde den verbürgten Überziehungskredit als getilgt zu behandeln .
Zweitens meint das Berufungsgericht, die Beklagte setze sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch. Gemäß § 242 BGB kann eine Rechtsausübung unter Umständen dann unzulässig sein, wenn durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand begründet wurde oder wenn durch sein jetziges Begehren auf andere Weise ein unlösbarer Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten entsteht. Schon diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Ein Darlehensgeber, der einen Teil des Darlehens ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig auszahlt, begründet dadurch noch nicht die schutzwürdige Erwartung, daß
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sich seine Kulanz auch auf den Darlehensrest erstrecken werde. Daran ändert es nichts, wenn der Betrag von 2,9 Mio DM vertraglich erst zuletzt hätte ausbezahlt werden müssen. Ein Vertrauensschutz entfällt erst recht dann, wenn der Darlehensgeber durch die Auszahlung des Darlehensrestes - wie vorliegend - eine zusätzlich bestehende, von ihm wegen der kritischen Liquiditätslage des Darlehensnehmers besonders geforderte Sicherheit aufgeben müßte. Soweit der Darlehensgeber prüft, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, geschieht das regelmäßig allein in seinem eigenen Interesse, nicht zu dem Schutze des Darlehensnehmers. Damit fehlen entgegen der Revisionserwiderung erst recht alle Anhaltspunkte für einen rechtsgeschäftlichen Verzicht der Beklagten auf Einhaltung der Darlehensvoraussetzungen, und zwar sogar dann, wenn die Beklagte sich letztlich gemäß ihrem Schreiben vom 28. März 1985 mit einer faktischen Stundung von drei Monaten ohne zugrundeliegende rechtliche Bindung der anderen Gläubiger zufrieden gegeben hätte. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend auf die Verfahrensrügen der Beklagten dahin an, das Berufungsgericht habe ihre Behauptung nicht berücksichtigt, sie habe die Auszahlungen - ohne daß die vertraglichen Voraussetzungen Vorgelegen hätten - nur deshalb vorgenommen, weil der Ehemann der Klägerin wegen äußerst dringender Verbindlichkeiten darum nachdrücklich gebeten habe. Ferner sei ihre Behauptung übergangen worden, daß ihr Niederlassungsleiter auf die Nichterfüllung der Stundungsauflage und das Fehlen eines Auszahlungsanspruchs hingewiesen habe. Der Tatbestand des Berufungsurteils weise sogar als streitig aus, "ob die Stundungen zunächst als vereinbarungsgemäß akzeptiert wurden".
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c)	Damit trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die gesicherte Darlehensforderung sei im Frühjahr 1985 durch Umwandlung in eine anders zu sichernde erloschen, mindestens habe sich die Beklagte so behandeln zu lassen, aus Rechtsgründen nicht zu.
II.
1.	Hilfsweise meint das Berufungsgericht, die verbürgte Hauptschuld des Ehemanns der Klägerin sei dadurch erloschen, daß die Beklagte dem Konto 60 am 3. September 1985 einen Betrag von über 5,35 Mio DM gutgebracht und damit den Soll-Saldo auf 4.054.673,70 DM, das heißt unter das schon im Januar 1985 eingeräumte Kreditlimit, verringert habe. Eine abweichende Bestimmung habe die Beklagte jedenfalls nicht rechtzeitig getroffen. Der Hinweis in ihrem Schreiben vom 10. September 1985, daß die Gutschrift der Verringerung des über das Konto 60 früher bewilligten Betriebsmittelkredits diene, sei zu spät erfolgt. Daran ändere es nichts, falls das Konto 60 als Kontokorrentkonto geführt worden sei und die Beklagte eine Abrechnung möglicherweise später vorgenommen habe. Denn dem Kaufvertrag der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin sei eine Sondervereinbarung der Parteien zu entnehmen, daß die Verrechnung schon zu dem Wertfeststellungstage - dem 1. Juli 1985 - erfolge. Insoweit stützt sich das Berufungsgericht auf § 2 Nr. 2 b dd des Kaufvertrages, der bestimmt:
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"Der verbleibende Restbetrag wird unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch Verrechnung mit Kreditforderungen des Käufers gegen (den Ehemann der Klägerin) ausgeglichen. Die Auswahl der Kreditforderungen, die zur Verrechnung gestellt werden, bleibt dem Käufer überlassen. Die Verrechnung erfolgt nach Eigentumsumschreibung ... mit zinsmäßiger Wertstellung auf den Übergabetag."
Das Berufungsgericht führt weiter aus, zu dem selben Ergebnis führe eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, weil im Zeitpunkt der Gutschrift zwar der Überziehungskredit gemäß Kündigung vom 10. Mai 1985, nicht aber der Betriebsmittelkredit auf dem Konto 60 fällig gewesen sei.
2.	Die Revision rügt als unzutreffend die Annahme, das der Beklagten aufgrund des Kaufvertrages zustehende Tilgungsbestimmungsrecht habe nicht nachträglich ausgeübt werden dürfen. Zudem stelle die Gutschrift als ein bankinterner Vorgang noch keine Tilgungsbestimmung dar; diese setze eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung voraus. Der mitgeteilte Kontostand allein ergebe keinen Anhaltspunkt für die Zusammensetzung des Saldos. Das Berufungsgericht berücksichtige ferner nicht hinreichend, daß das verkaufte Grundstück der Sicherung des Altkredits, nicht des aufgesetzten Überziehungskredits gedient habe. Im Kontokorrent sichere die Bürgschaft die Summe der Hauptschuld, soweit diese nicht den niedrigsten Abschlußsaldo übersteige. § 366 Abs. 2 BGB sei daneben nicht anwendbar.
3.	Diese Rügen sind ebenfalls berechtigt.
a)	Das Berufungsgericht geht vom Vorbringen der Beklagten aus, das Konto 60 sei im Wege des Kontokorrents geführt worden.
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Gemäß § 356 Abs. 1 HGB wird der Gläubiger durch die Aufnahme einer verbürgten Forderung ins Kontokorrent und die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als ein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken. Die Sicherheit bleibt bis zur Höhe des niedrigsten Zwischensaldos bestehen (RGZ 76, 330, 334; BGHZ 26, 142,
150; BGH, Urt. v. 19. Juni 1964 - V ZR 241/62, WM 1964, 881, 882; vgl. auch RG HRR 1935 Nr. 802; BGHZ 50, 277, 278; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1971 - III ZR 58/69, WM 1972, 283, 284 unter II 1). Dieser lag im vorliegenden Falle nie unter 4.054.673,70 DM, war also höher als die von der Klägerin verbürgte Forderung. Die Klägerin beruft sich auch selbst nicht auf Unkenntnis, daß der von ihr verbürgte Überziehungskredit im Rahmen eines bankmäßigen Kontokorrents abgewickelt werden sollte.
b)	Das Berufungsgericht vermißt einen Rechnungsabschluß. Unabhängig davon werden die unter die Kontokorrentabrede fallenden Ansprüche beider Teile regelmäßig schon während der Rechnungsperiode gebunden, insbesondere der selbständigen Erfüllung entzogen (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 355 Anm. 3 A; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. § 355 Rdn. 31; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186 unter 3; Canaris in Großkommentar zu dem HGB 3. Aufl. § 355 Rdn. 56; Pikart WM 1970, 866, 869 unter III 5). Es widerspräche dem der Vereinfachung und Praktikabilität dienenden Grundsatz der Gleichwertigkeit aller kontokorrentfähigen und -pflichtigen
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Ansprüche, die zur Tilgung bestimmten Leistungen einzelnen der Ansprüche zuzuordnen. Zahlungen einer Kontokorrentpartei erfolgen nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen oder Forderungsteile, sondern bilden Kreditposten des Zahlenden, die erst bei der künftigen Gesamtabrechnung ihre Wirkung ausüben (RGZ 76, 330, 333 f; 87, 434, 438; BGHZ 77, 256, 261? BGH, Urt. v. 10. Juli 1961 - II ZR 222/59, WM 1961, 1046, 1047 unter I; Senatsurt. v. 31. Mai 1983 - IX ZR 43/82, S. 7). Deshalb ist auch § 366 BGB nicht im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses anzuwenden (RG SeuffA Bd. 82 Nr. 129,
S. 220; BGH, Urt. v. 19. Februar 1959 - II ZR 200/57,
WM 1959, 472, 474 unter II? Urt. v. 19. Dezember 1969
-	I ZR 33/68, NJW 1970, 560, 561 unter a). Das schließt eine Tilgung der von der Klägerin verbürgten Forderung allein aufgrund der Tatsache, daß die Beklagte auf dem Konto 60 Tilgungsleistungen des Hauptschuldners verbucht hat, aus.
c)	Die genannten Rechtsgrundsätze sind allerdings durch abweichende Vereinbarungen im Einzelfalle abdingbar. Insbesondere können die Beteiligten jedenfalls insoweit, als gemäß § 356 Abs. 1 HGB ins Kontokorrent eingestellte Einzelforderungen wegen der damit verbundenen Sicherheiten als fortbestehend zu behandeln sind (vgl. dazu RGZ 162, 244,
251 f? BGHZ 29, 280, 283 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 1955
-	I ZR 93/54, LM § 355 HGB Nr. 10), die vorrangige Tilgung dieser Forderungen vereinbaren (vgl. Schlegelberger/ Hefermehl aaO § 355 Rdn. 37 a.E. und § 356 Rdn. 17; Heymann/ Horn, HGB § 356 Rdn. 6; vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Januar 1962 - II ZR 24/61, WM 1962, 346 unter 1; Urt. v.
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21. Dezember 1970 - II ZR 52/68, WM 1971, 178). Das Zustandekommen einer solch ungewöhnlichen Sonderabrede muß sich aber mindestens hinreichend klar aus den gesamten Umständen ergeben.
Daran fehlt es hier. Die gegenteilige Auslegung im Berufungsurteil verstößt gegen den anerkannten Auslegungsgrundsatz, daß eine empfangsbedürftige Willenserklärung - wenn keine individuellen Besonderheiten vorliegen - aus der Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Empfängers heraus zu begreifen ist. Das Berufungsgericht entnimmt die Vereinbarung ausschließlich dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1985 zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Ehemann und der Schwiegermutter der Klägerin andererseits über die Grundstücke Troplowitzstraße/Grandweg. Die in dessen § 2 Nr. 2 niedergelegte Regelung über die Begleichung des Kaufpreises enthält aber keinen erkennbaren Bezug zu dem Kontokorrentverhältnis zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin. Ein Stichtag für die zinsmäßige Wertstellung kann auch im Rahmen einer laufenden Rechnung sinnvollerweise bestimmt werden. Daß die Beteiligten in diesem Zusammenhang den Begriff "Verrechnung" verwendet haben, läßt Rückschlüsse gegen die Aufnahme in ein Kontokorrentverhältnis nicht zu, weil dessen Wesen gerade in der vereinfachenden Gesamtabrechnung einer großen Zahl wechselseitiger Forderungen besteht (vgl. Baumbach/Duden/Hopt aaO § 355 Anm. ly Schlegelberger/Hefermehl aaO § 355 Rdn. 2; Canaris in Großkommentar zu dem HGB § 355 Rdn. 2; Herget in GK-HGB 4. Aufl.
§ 355 Rdn. 1). Die Tilgung aus dem Restkaufpreis konnte und
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mußte gegebenenfalls im Rahmen eines vereinbarten Kontokorrents erfolgen.
d)	Sogar wenn man Willenserklärungen der Beteiligten unterstellt, unabhängig vom laufenden Kontokorrent bestimmte Einzelforderungen zu tilgen, ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gerade ihre verbürgte Forderung aus dem Überziehungskredit anstelle des ursprünglichen Betriebsmittelkredits auf dem Konto 60 getilgt, ebenfalls nicht frei von Auslegungsfehlern. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß nach der genannten Regelung des Kaufvertrages die Auswahl der zur Verrechnung gestellten Kreditforderungen der Beklagten überlassen blieb.
Es berücksichtigt aber nicht hinreichend, daß eine Verrechnung sbeStimmung nicht ausdrücklich getroffen werden muß, sondern sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus der Interessenlage, ergeben kann (RG JW 1904, S. 58 f; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 366 Rdn. 7; MünchKomm/Heinrichs, BGB 2. Aufl. § 366 Rdn. 10; Staudinger/ Kaduk, BGB 12. Aufl. § 366 Rdn. 23). Das gilt nicht nur für das gesetzliche Bestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB, sondern auch für das in zulässiger Weise einzelvertraglich vereinbarte Bestimmungsrecht des Gläubigers.
Insoweit hat das Berufungsgericht zwar berücksichtigt, daß die verkauften Grundstücke am Grandweg ausdrücklich als Sicherheit für den ursprünglichen Betriebsmittelkredit auf dem Konto 60 gedient haben. Es hat diesen Umstand aber deswegen für unerheblich gehalten, weil die für diesen Kredit
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bestellten Sicherheiten kraft besonderer Bestimmung auch zur Sicherung aller weiteren, unter anderem künftigen, Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung dienen sollten. Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der später über das Konto 60 zur Verfügung gestellte Überziehungskredit als einziger durch die Bürgschaft der Klägerin zusätzlich gesichert war. Für den im Februar 1985 verabredeten Kredit von 4,5 Mio DM hatten die Vertragsteile ein Gesamtsicherungssystem vereinbart, in welchem für den kurzfristigen Überziehungskredit die Bürgschaft der Klägerin als Sicherungsmittel besonders vorgesehen war. Diesen Kredit mit Mitteln aus der Verwertung weiterer Sicherheiten zu tilgen, die vorrangig für andere Verbindlichkeiten bestimmt waren, hätte die Beklagte durch den Verlust ihrer einzigen zusätzlichen Sicherheit geschädigt. Daß die beklagte Bank ein solches Ergebnis bei der Verrechnung vermeiden wollte, ergab sich für die Klägerin und ihren Ehemann eindeutig aus der "Zusicherung der wohlwollenden Prüfung" der Beklagten bezüglich der Verwertung des Kaufpreises für die Grundstücke am Grandweg, die ein wesentlicher Streitpunkt der Verhandlungen am 18. und 19. Februar 1985 gewesen war. Im vorletzten Absatz der Regelungen unter Nr. 3 der Kreditzusage vom 21. Februar 1985 ist sie wie folgt niedergelegt:
"Wir erklären uns bereit, zu gegebener Zeit mit (dem Ehemann der Klägerin) über die Verwendung des Übererlöses, der aus dem Verkaufserlös Grandweg nach Rückführung des Grundstücksankaufkredites und der (dem Ehemann der Klägerin) seither gewährten Betriebsmittelkredite - Akten-Nrn.: ... flflHI . .. - ... verbleibt, zu verhandeln. Unbeschadet unserer alleinigen Entscheidungskompetenz erklären wir, daß wir bei unserer Entscheidung nicht nur unser eigenes Sicherungsbedürfnis, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firmengruppe ... und die speziellen Interessen der Eheleute ... angemesssen berücksichtigen werden."
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Nach Satz 1 dieser Regelung sollten erklärtermaßen zunächst die Betriebsmittelkredite zurückgeführt werden, die unter anderem über das Konto 60 gewährt worden waren. Erst der danach verbleibende Übererlös sollte Gegenstand besonderer Entscheidungen sein.
Ferner rügt die Revision zutreffend, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage den Prozeßstoff nicht ausschöpfen. Unstreitig hat die Beklagte am Tage des Kaufabschlusses eine Vereinbarung mit der Klägerin schriftlich bestätigt, diese vier Jahre lang nicht aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Das deutet darauf hin, daß die Parteien seinerzeit von einem langfristigen Fortbestand der Bürgschaft ausgingen. Das bezeichnete Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 25. Juni 1985 könnte zudem zwanglos erklären, warum die Beklagte für die Folgezeit bis 30. Juni 1988 keine Zinsen und Kosten auf den Überziehungskredit zu Lasten der Klägerin berechnet hat.
III.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1, 556 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen erforderlich sind. Ob der Überziehungskredit, zu dessen Sicherung die Bürgschaft bestellt
 war, durch Auszahlung des Betriebsmittelkredits vom Konto 64 vertragsgemäß zu tilgen war, hängt von den zwischen den Parteien streitigen Behauptungen ab, welche Auszahlungsbedingungen vereinbart und ob diese erfüllt waren. Mit der hierüber vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.
Merz
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kref t