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BGH · IX ZR 33/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/87

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Der Hundertsatz von zunächst 35 wurde in der Folgezeit verschiedentlich geändert, mit Rücksicht auf eine Erhöhung des Altersruhegeldes durch Änderungsbescheid vom 17. Januar 1977 auf 22,5 festgesetzt und, weil der Kläger die Erhöhung nicht unverzüglich mitgeteilt hatte, die Rückzahlung des überzahlten Betrages angeordnet. März 1978 reichte der Kläger der Landesrentenbehörde seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Dezember 1977 sowie Ablichtungen der ihm erteilten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1975 und 1976 ein mit dem Bemerken, daß sein Steuerberater die Bilanz für das Jahr 1977 noch nicht erstellt habe, aber vorauszusehen sei, daß er auch in diesem Jahr kein Einkommen erzielt habe. Mai 1978 mit, daß eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die der Rentenberechnung zugrunde lägen, nicht eingetreten sei. In der Jahreserklärung für das Jahr 1978 beantwortete der Kläger die Fragen nach Einkünften aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit, nach Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen, nach Erträgnissen aus Wertpapieren, nach sonstigen Vermögenserträgnissen (z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Beteiligung) und nach Verfolgtenrenten, die von einer anderen Behörde gezahlt wurden, mit der einheitlichen Angabe: "Keine Änderung". In den Jahreserklärungen für die Jahre 1979, 1980 und 1981 füllte er die für die Beantwortung dieser Fragen vorgesehenen Rubriken nicht aus, in der Jahreserklärung für das Jahr 1982, die bei der Behörde am 6. "In der Anlage übersende ich Ihnen den Bescheid über Einkommen für das Jahr 1981 des Finanz-Amtes aus dem die genauen Angaben über mein Einkommen ersichtlich sind. Der Steuerbescheid ergab bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 576 DM, aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.638 DM, unter Berücksichtigung insbesondere eines Verlustabzugs aus den Jahren 1976 bis 1980 insgesamt jedoch kein Einkommen. hier: Überprüfung Ihres Rentenhundertsatzes Sehr geehrter Herr Laut vorgelegtem Steuerbescheid für das Jahr 1981 (Kopie) haben Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da aber von Ihnen in den jeweiligen "Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bisher keine Angaben hierüber gemacht worden sind, bitte ich um Übersendung der Steuerbescheide für die Jahre 1977, 1978, 1979 und 1980 zur Einsichtnahme. Wunschgemäss sende ich Ihnen in der Anlage 4 Steuerbescheide für das Jahr 1977-78-79 und 1980 in Original und bitte Sie nach Einsichtnahme um Rücksendung dieser. Sie haben mir s.Zt. das ist nach dem Rentenbescheid von der BfA den Hundertsatz auf den Minimumhundertsatz herabgesetzt. "Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, daß der Rentenempfänger seit Jahren neben einer BfA-Rente Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, die bei der Berechnung der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit anzurechnen sind. Im übrigen hat der Rentenempfänger in den Jahreserklärungen 1978 bis 1981 die anrechenbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht. Nach Aktenlage ist die Einbehaltung der Überzahlung in Teilbeträgen von der laufenden Rente bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenempfängers als angemessen und zu demutbar anzusehen . Oktober 1983 bei der Landesrentenbehörde vor und berief sich darauf, daß ihm nicht die aus den Steuerbescheiden ersichtlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verblieben seien, weil er eine Leibrente schulde, die steuerlich nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werde. Oktober 1983 eingereichten Klage beantragte der Kläger die Verurteilung des Beklagten, den Bescheid vom 19. Steuerlich wirke sich diese bei der Ermittlung der von den Einkünften aus Vermietung abzuziehenden Werbungskosten zwar nur mit dem Ertragsanteil aus, tatsächlich aber habe er aus den Mieteinnahmen die gesamte Leibrente in Höhe von 18.384 DM im Jahre 1978, seitdem in Höhe von jährlich 17.784 DM zahlen müssen. Die GesundheitsSchadensrente des Klägers war durch den Änderungsbescheid vom 17. Nach § 35 BEG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die ihrer Bemessung zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente von der festgesetzten Rente um mindestens 10 vom Hundert (Abs.1), wenn der Verfolgte das 68. Diese Voraussetzung hat die Landesrentenbehörde aufgrund der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, wie sie sich aus den ihm erteilten Steuerbescheiden ergaben, als seit dem 1. Mai 1977 zugrunde gelegten Verhältnisse hätten sich zwar nachträglich geändert, die Abweichungen aber nur für das Jahr 1981 zu einer um mindestens 30 vom Hundert niedrigeren Rente geführt. Zum Erwerb des Mietobjekts in sei der Kläger auch die Verpflichtung eingegangen, eine Leibrente zu zahlen. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die es nach § 31 Abs.4 BEG maßgeblich ankommen solle, würden von den Einkünften bestimmt, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung ständen oder, wenn sie nicht zur Bildung von Vermögen verwendet würden, zur Verfügung stehen würden. Diese Vermögensbildung gehe jedoch nicht zu Lasten der ihm zu dem Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel, sie sei im Ergebnis nur durch die Verwendung der Mieteinkünfte möglich. Danach ergebe sich unter Anrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen - wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt - nur für das Jahr 1981 zu Lasten, bereits im Jahr 1982 aber bereits wieder zu Gunsten des Klägers eine den Erlaß eines Änderungsbescheides rechtfertigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. DV-BEG habe die Landesrentenbehörde die Rückzahlung der für das Jahr 1981 bewirkten überhöhten Rentenleistungen anordnen können, wenn der Kläger den Erlaß des Bescheids schuldhaft verhindert oder verzögert hätte. 1. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Einkünfte, die der Kläger durch Vermietung seiner Grundstücke erzielt hat, sonstige Vermögenserträgnisse im Dezember 1975 - IX ZR 25/72, RzW 1976, 64 Nr. 24), die nach § 31 Abs.4 BEG bei der Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung des Hundertsatzes der Rente angemessen zu berücksichtigen sind (Senatsurt. In diesem Urteil, das auch der Berufungsrichter nennt, hat der Senat ausgeführt, daß die Höhe dieser Erträgnisse nach Grundsätzen zu berechnen ist, die von einer wirtschaftlichen Betrachtung ausgehen, weil die nach § 31 Abs.4 BEG erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere von Einkünften bestimmt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, oder, wenn sie nicht zur Bildung von Vermögen verwendet (investiert) würden, zur Verfügung ständen. Deshalb sind bei der Berechnung der in Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegenden Vermögenserträgnisse von den von den Mietern tatsächlich gezahlten Entgelten die sich steuerrechtlich ergebenden Werbungskosten (§ 9 EStG), Abschreibungen allerdings nur in betriebswirtschaftlich gerechtfertigtem Umfange (Senatsurt. satz entgegengestanden hätte, hat der Kläger nicht ausgeführt und ist angesichts des Umstandes, daß bei der Berechnung der sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beträchtliche Abschreibungen berücksichtigt worden sind, deren Beträge dem Kläger zur Verfügung gestanden haben, auch nicht ersichtlich. b) Unter der gebotenen Zugrundelegung der sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen läßt die Berechnung der Rente in dem Änderungsbescheid vom 19. Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg darauf, ihm sei vor Erlaß des Änderungsbescheides vom 19. Mai 1977 nach § 177 a BEG Vorbehalten, unter Widerruf des Bescheides erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Vermögenserträgnisse erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststanden. 2 B 2742 B Entschädigungssache nach BEG, Überprüfung des Rentenhundertsatzes", daß er das Schreiben der Behörde auch so verstanden hat. Die Einwendungen des Klägers gegen die Neufestsetzung der ihm gewährten Rente durch den Änderungsbescheid vom 19.

Zitierte Normen: § 15 EStG § 203 BEG § 9 EStG § 31 BEG § 9 EStG § 177a BEG
LeibrenteVerpachtungEinkunftRenteVerhältnisKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ :	nein
BGHR	ia
BEG § 31 Abs. 4; 2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Erzielt der Verfolgte Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks und entrichtet er zu deren Erwerbung, Sicherung und Erhaltung eine Leibrente, so kann er diese bei der Ermittlung seiner Vermögenserträgnisse nur mit dem Ertragsanteil in Abzug bringen.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1987 - IX ZR 33/87 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
S3
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
15. Oktober 1987 Schnurr
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IX ZR 33/87
URTEIL
Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, T®HH|straße 9, VHP Df
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Roman B RÄBÄstraße
 Mf
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
WII
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S3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1986 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt und über die Kosten entschieden hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1985 wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte gewährte dem am 7. August 1910 geborenen Kläger durch Bescheid vom 24. Juli 1957 für eine verfol-
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gungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bei einer Herabsetzung der Erwerbs fähigkeit von insgesamt 50 vH Rente nach den Vergleichsbezügen des höheren Dienstes. Der Hundertsatz von zunächst 35 wurde in der Folgezeit verschiedentlich geändert, mit Rücksicht auf eine Erhöhung des Altersruhegeldes durch Änderungsbescheid vom 17. Mai 1977 rückwirkend ab 1. Januar 1977 auf 22,5 festgesetzt und, weil der Kläger die Erhöhung nicht unverzüglich mitgeteilt hatte, die Rückzahlung des überzahlten Betrages angeordnet. Dieser Bescheid enthält den Vorbehalt:
"Es bleibt Vorbehalten, unter Widerruf dieses Bescheides über den Entschädigungsanspruch rückwirkend erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, wenn und soweit
a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
 sonstige Vermögenserträgnisse erst nach Ablauf des Kalenderjahres (Geschäftsjahr, Steuerjahr) feststehen.
und den Hinweis:
"Nach §§ 19/20 der 1./2. DV-BEG besteht die Verpflichtung, der Landes-Rentenbehörde jede Änderung der Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie jede Änderung der Einkommensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse (auch Anschrift u. Familienstand) unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. ... Werden diese Verpflichtungen nicht beachtet, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Hierdurch entstehende Überzahlungen müssen zurückgezahlt werden."
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S3
Mit Schreiben vom 14. März 1978 reichte der Kläger der Landesrentenbehörde seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Januar bis 31. Dezember 1977 sowie Ablichtungen der ihm erteilten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1975 und 1976 ein mit dem Bemerken, daß sein Steuerberater die Bilanz für das Jahr 1977 noch nicht erstellt habe, aber vorauszusehen sei, daß er auch in diesem Jahr kein Einkommen erzielt habe. Aus beiden Steuerbescheiden ergab sich, daß der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung gehabt hatte, die jedoch von negativen Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb aufgezehrt worden waren, so daß sich insgesamt ein Verlust ergeben hatte. Die Entschädigungsbehörde teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 1978 mit, daß eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die der Rentenberechnung zugrunde lägen, nicht eingetreten sei.
In der Jahreserklärung für das Jahr 1978 beantwortete der Kläger die Fragen nach Einkünften aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit, nach Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen, nach Erträgnissen aus Wertpapieren, nach sonstigen Vermögenserträgnissen (z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Beteiligung) und nach Verfolgtenrenten, die von einer anderen Behörde gezahlt wurden, mit der einheitlichen Angabe: "Keine Änderung". In den Jahreserklärungen für die Jahre 1979, 1980 und 1981 füllte er die für die Beantwortung dieser Fragen vorgesehenen Rubriken nicht aus, in der Jahreserklärung für das Jahr 1982, die bei der Behörde am 6. April 1983 einging, beantwortete er die Fragen wie folgt:
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"In der Anlage übersende ich Ihnen den Bescheid über Einkommen für das Jahr 1981 des Finanz-Amtes aus dem die genauen Angaben über mein Einkommen ersichtlich sind.
Der Bescheid für das Jahr 1982 ist noch nicht vorhanden .
Es werden sich im Jahre 1982 keine Aenderungen ergeben auch nicht für die Zukunft, da ich immer älter werde."
Der Steuerbescheid ergab bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 576 DM, aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.638 DM, unter Berücksichtigung insbesondere eines Verlustabzugs aus den Jahren 1976 bis 1980 insgesamt jedoch kein Einkommen. Die Entschädigungsbehörde schrieb dem Kläger unter dem 30. Mai 1983:
"Entschädigungssache nach dem BEG;
hier: Überprüfung Ihres Rentenhundertsatzes
 Sehr geehrter Herr
 Laut vorgelegtem Steuerbescheid für das Jahr 1981 (Kopie) haben Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da aber von Ihnen in den jeweiligen "Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bisher keine Angaben hierüber gemacht worden sind, bitte ich um Übersendung der Steuerbescheide für die Jahre 1977, 1978, 1979 und 1980 zur Einsichtnahme. Die Originalbescheide werden Ihnen sodann zurückgesandt.
Falls es sich bei den vorgenannten Einkünften evtl, um "Ehegatteneinkünfte" handeln sollte, wird um entsprechende Mitteilung gebeten. In diesem Fall erübrigt sich die Vorlage der Steuerbescheide.
Ich bitte um baldige Erledigung."
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Der Kläger reichte die Steuerbescheide mit Schreiben vom 11. Juni 1983 ein, das lautet:
"Betr.: 2 B 2742 B EntschädigungsSache nach BEG
Überprüfung des Rentenhundertsatzes
 Sehr geehrte Herren!
Wunschgemäss sende ich Ihnen in der Anlage 4 Steuerbescheide für das Jahr 1977-78-79 und 1980 in Original und bitte Sie nach Einsichtnahme um Rücksendung dieser.
In den vorherigen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, habe ich bisher keine Angaben gemacht, da ich steuerlich abzugsfähige Verlustvorträge hatte so, dass ich kein zu versteuerndes Einkommen gehabt habe.
Im übrigen hatte ich wegen meiner hohen Schulden und Abzahlungen de facto sogar meine Rente von der BfA und LRB zur Abdeckung meiner Schulden und Ausgaben heranziehen müssen.
Sie haben mir s.Zt. das ist nach dem Rentenbescheid von der BfA den Hundertsatz auf den Minimumhundertsatz herabgesetzt. In meiner Unkenntnis der Dinge habe ich bisher versäumt einen Antrag auf Aenderung des Hundertsatzes zu beantragen. Vielleicht lässt es sich nach Überprüfung der Angelegenheit einen Ausgleich zu erhalten.
Weiterhin bitte ich Sie höfl. mich in Zukunft von der Abgabe über meine pers. u. wirtschaftlichen Verhältnisse zu befreien. Ich bin 73 Jahre alt, selbst nicht gesund, habe noch meine Lebensgefährtin Frau Hilde, Magdalena EHB^V, mit der ich seit vielen Jahren zusammenlebe zu betreuen. Meine Lebensgefährtin ist schwer behindert-gelähmt- da sie in den letzten 4 Jahren 2 Schlaganfälle erlitten hat."
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens-betrages wiesen alle Bescheide Einkünfte aus Kapitalvermögen
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und aus Vermietung und Verpachtung, insgesamt jedoch kein steuerpflichtiges Einkommen aus. Die Landesrentenbehörde setzte durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 1983 den Rentenhundertsatz mit Wirkung vom 1. Januar 1978 auf 15 herab, die geschuldete Rente ab 1. September 1983 auf monatlich 577 DM fest und ordnete die Rückzahlung der mit 18.210 DM berechneten Überzahlung durch Einbehalt von 46 Raten von der laufenden Rente an. Den neuen Hundertsatz berechnete sie wie folgt:
	ab 1.1.78	ab 1.1.79	ab 1.1.80	ab 1.1.81	ab 1.1.82
Mittl. Hundertsatz	27,5 %	27,5 %	27,5 %	27,5 %	27,5 %
Zuschläae: keine					
	27,5 %	27,5 %	27,5 %	27,5 %	27,5 %
BfA-Rente aus Ver-	799,20	835,20	868,60	903,30	903,30
mietung und Verpachtung	438,33	887,50	1274,92	1636,50	1636,50
aus Kapital-vermöaen	54,83	36,50	51,25	48,—	48,—
	1.292,36	1759,20	2194,77	2587,80	2587,80
ab Freibetraa	400.—	450.—	450.—	500.—	500.—
	892,36	1309,20	1744,77	2087,80	2087,80
	12,5 %	20 %	27,5 %	32,5 %	32,5 %
	15 %	15 %	15 %	15 %	15 %
Die Begründung ihrer Entscheidung lautet:
"Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, daß der Rentenempfänger seit Jahren neben einer BfA-Rente Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, die bei der Berechnung der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit anzurechnen sind.
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Anhand der vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1981 (einschl.) wurde festgestellt, daß Herr	erstmals ab 1978 anrechenbare Ein-
künfte aus. Vermietung und Verpachtung hatte.
Die Anrechnung dieser Einkünfte sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die BfA-Rente wirken sich ab 1978 rentenhundertsatzmindernd aus, da die neu errechnete Rente um mehr als 10 % von der bisher festgesetzten Rente abweicht.
Aufgrund der Leistungsvorbehalte in den bisherigen Bescheiden erfolgt die rückwirkende Neufestsetzung der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu dem 1.1.1978.
Im übrigen hat der Rentenempfänger in den Jahreserklärungen 1978 bis 1981 die anrechenbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht.
Mit Jahreserklärung 1982 vom 2.4.1983 teilt der Rentenempfänger mit, daß sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen ergeben haben. Die für 1981 festgestellten Einkünfte sind daher auch für 1982 zu beachten.
Die festgestellte Überzahlung wird im Rahmen des § 203 BEG zurückgefordert und ist in der genannten Weise zu erstatten.
Nach Aktenlage ist die Einbehaltung der Überzahlung in Teilbeträgen von der laufenden Rente bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenempfängers als angemessen und zu demutbar anzusehen .
Es bleibt Vorbehalten, künftig zustehende Rentennachzahlungen auf die noch bestehende Überzahlung anzurechnen ."
Der Kläger sprach am 24. Oktober 1983 bei der Landesrentenbehörde vor und berief sich darauf, daß ihm nicht die
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aus den Steuerbescheiden ersichtlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verblieben seien, weil er eine Leibrente schulde, die steuerlich nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werde.
Mit der am 28. Oktober 1983 eingereichten Klage beantragte der Kläger die Verurteilung des Beklagten, den Bescheid vom 19. Juli 1983 aufzuheben und ihm ab 1. Juli 1983 bis auf weiteres eine monatliche Rente von 880 DM zu zahlen. Dazu trug er vor, er habe ein Grundstück in GfllHHR-PMHHHHHkr das vermietet sei, gegen Zahlung einer Leibrente erworben. Steuerlich wirke sich diese bei der Ermittlung der von den Einkünften aus Vermietung abzuziehenden Werbungskosten zwar nur mit dem Ertragsanteil aus, tatsächlich aber habe er aus den Mieteinnahmen die gesamte Leibrente in Höhe von 18.384 DM im Jahre 1978, seitdem in Höhe von jährlich 17.784 DM zahlen müssen. Dadurch seien die Mieteinnahmen aufgezehrt worden.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 19. Juli 1983 den Beklagten zur Zahlung von 14.040 DM in der Zeit vom 1. September 1983 bis zu dem 31. Juli 1986 einbehaltener Rentenbeträge, 7.181 DM Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 31. Juli 1986 und einer laufenden monatlichen Rente von 811 DM ab 1. August 1986. Die weitergehende Berufung des Klägers wies es zurück.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidunqsqründe
I.
Die GesundheitsSchadensrente des Klägers war durch den Änderungsbescheid vom 17. Mai 1977 rückwirkend ab 1. Januar 1977 unter Herabsetzung des Hundertsatzes auf 22,5 festgesetzt worden. Nach § 35 BEG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die ihrer Bemessung zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente von der festgesetzten Rente um mindestens 10 vom Hundert (Abs. 1), wenn der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet hat, um mindestens 30 vom Hundert (Abs. 2) abweicht. Diese Voraussetzung hat die Landesrentenbehörde aufgrund der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, wie sie sich aus den ihm erteilten Steuerbescheiden ergaben, als seit dem 1. Januar 1978 gegeben angesehen und deshalb durch den Änderungsbescheid vom 19. Juli 1983 die Rente auf der Grundlage des Mindesthundertsatzes festgesetzt.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Änderungsbescheid könne keinen Bestand haben. Die der Bemessung der Rente in dem Bescheid vom 17. Mai 1977 zugrunde gelegten Verhältnisse hätten sich zwar nachträglich geändert, die Abweichungen aber nur für das Jahr 1981 zu einer um mindestens 30 vom Hundert niedrigeren Rente geführt. Dazu führt es aus: Nach § 31 Abs. 4 BEG seien bei der Bemessung
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des Hundertsatzes die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere auch seine nachhaltigen Einkünfte, zu berücksichtigen. Zu den nach § 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG dafür bedeutsamen Vermögenserträgnissen gehörten auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wie die Höhe dieser Erträgnisse zu berechnen sei, regelten weder das Gesetz noch die Durchführungsverordnung. Einkünfte seien nur der Überschuß an Einnahmen, der nach Abzug der Werbungskosten verbliebe. Zum Erwerb des Mietobjekts in	sei der Kläger auch
 die Verpflichtung eingegangen, eine Leibrente zu zahlen. Steuerrechtlich könne er nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG davon nur den sich aus § 22 Nr. 1 EStG ergebenden Ertragsanteil als Werbungskosten geltend machen. Damit könne es bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente nicht sein Bewenden haben. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die es nach § 31 Abs. 4 BEG maßgeblich ankommen solle, würden von den Einkünften bestimmt, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung ständen oder, wenn sie nicht zur Bildung von Vermögen verwendet würden, zur Verfügung stehen würden. Tatsächlich könne der Kläger auch über den Betrag, der der um den Ertragsanteil geminderten Leibrente entspreche, nicht verfügen. So werde er aber gestellt, wenn man die Mieteinkünfte lediglich um den Ertragsanteil der Leibrente kürzen wolle. Gründe, entschädigungsrechtlich den Kläger so zu behandeln, als habe er diesen Betrag vereinnahmt, seien nicht ersichtlich. Zweifellos bilde er mit jeder Zahlung an den Leibrentenberechtigten Vermögen. Diese Vermögensbildung gehe jedoch nicht zu Lasten der ihm zu dem Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel, sie sei im Ergebnis nur durch die Verwendung der Mieteinkünfte möglich.
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 Ohne die Zahlung der Leibrente könnte aber der Kläger Mieteinkünfte nicht erzielen. Diese Abhängigkeit zwinge zur Berücksichtigung der gesamten Leibrente. Danach ergebe sich unter Anrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen - wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt - nur für das Jahr 1981 zu Lasten, bereits im Jahr 1982 aber bereits wieder zu Gunsten des Klägers eine den Erlaß eines Änderungsbescheides rechtfertigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Nach § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG habe die Landesrentenbehörde die Rückzahlung der für das Jahr 1981 bewirkten überhöhten Rentenleistungen anordnen können, wenn der Kläger den Erlaß des Bescheids schuldhaft verhindert oder verzögert hätte. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzung hätten jedoch sowohl die Entziehung des Rentenanspruchs wie auch die Anordnung der Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge im Ermessen der Behörde gestanden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe, hätte der Beklagte seine Ermessenserwägungen darlegen müssen. Das habe er nicht getan.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Einkünfte, die der Kläger durch Vermietung seiner Grundstücke erzielt hat, sonstige Vermögenserträgnisse im
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Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG darstellen (Senatsurt. v. 11. Dezember 1975 - IX ZR 25/72, RzW 1976, 64 Nr. 24), die nach § 31 Abs. 4 BEG bei der Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung des Hundertsatzes der Rente angemessen zu berücksichtigen sind (Senatsurt. v. 3. Juli 1980 - IX ZR 78/77, RzW 1980, 141, 142). In diesem Urteil, das auch der Berufungsrichter nennt, hat der Senat ausgeführt, daß die Höhe dieser Erträgnisse nach Grundsätzen zu berechnen ist, die von einer wirtschaftlichen Betrachtung ausgehen, weil die nach § 31 Abs. 4 BEG erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere von Einkünften bestimmt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, oder, wenn sie nicht zur Bildung von Vermögen verwendet (investiert) würden, zur Verfügung ständen. Deshalb sind bei der Berechnung der in Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegenden Vermögenserträgnisse von den von den Mietern tatsächlich gezahlten Entgelten die sich steuerrechtlich ergebenden Werbungskosten (§ 9 EStG), Abschreibungen allerdings nur in betriebswirtschaftlich gerechtfertigtem Umfange (Senatsurt. v. 11. Juli 1968 - IX ZR 305/66, RzW 1969, 22), also auch der Ertragsanteil einer Leibrente (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) abzuziehen. Der den Ertragsanteil übersteigende Betrag der Leibrente kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht abgezogen werden, weil er eine Gegenleistung für den Erwerb des Eigentums an dem vermieteten Grundstück darstellt, wirtschaftlich gesehen etwa vergleichbar ist einer Tilgungsleistung auf eine Restkaufschuld. Daß eine Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Senatsurt. v. 19. März 1981 - IX ZR 103/78, RzW 1981, 87) der Herabsetzung des Hundertsatzes auf den Mindesthundert-
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S3
satz entgegengestanden hätte, hat der Kläger nicht ausgeführt und ist angesichts des Umstandes, daß bei der Berechnung der sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beträchtliche Abschreibungen berücksichtigt worden sind, deren Beträge dem Kläger zur Verfügung gestanden haben, auch nicht ersichtlich.
b) Unter der gebotenen Zugrundelegung der sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen läßt die Berechnung der Rente in dem Änderungsbescheid vom 19. Juli 1983 einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch der Kläger macht das nicht geltend.
2. Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg darauf, ihm sei vor Erlaß des Änderungsbescheides vom 19. Juli 1983 das rechtliche Gehör versagt worden, und es fehle an ausreichenden Ermessenserwägungen der Landesrentenbehörde für die Anordnung der Rückzahlung der überzahlten Beträge. Die Behörde hatte sich im Bescheid vom 17. Mai 1977 nach § 177 a BEG Vorbehalten, unter Widerruf des Bescheides erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Vermögenserträgnisse erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststanden. Es wurde außerdem auf die Verpflichtung des Klägers aus § 20 der 2. DV-BEG hingewiesen, jede Änderung der Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie der Einkommensverhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 21 der 2. DV-BEG steht bei Geltendmachung eines Vorbehalts der sachlich-rechtlich gebotenen rückwirkenden Anpassung der
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Rente nicht entgegen (Senatsurt. v. 10. Juni 1969
- IX ZR 296/67, RzW 1969, 568 Nr. 29; v. 24. Oktober 1974
- IX ZR 144/71, RzW 1975, 90; v. 18. Dezember 1980
-	IX ZR 20/80). Im übrigen hat die Landesrentenbehörde dem Kläger durch ihr Schreiben vom 30. Mai 1983 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rentenabänderung zu äußern, und zeigt sein Schreiben vom 11. Juni 1983 "Betr.: 2 B 2742 B Entschädigungssache nach BEG, Überprüfung des Rentenhundertsatzes", daß er das Schreiben der Behörde auch so verstanden hat. Ihre Ermessenserwägungen hat die Landesrentenbehörde in der Begründung des Abänderungsbescheides vom 19. Juli 1983 unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls ausreichend dargelegt.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Neufestsetzung der ihm gewährten Rente durch den Änderungsbescheid vom 19. Juli 1983 und gegen die Anordnung der Rückzahlung der danach überzahlten Rente konnten mithin keinen Erfolg haben.
Merz	Henkel	Gärtner
 Winter
Schmitz