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BGH · IX ZR 33/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/80

Im Februar 1954 reichte ein Unterbevollmächtigter des damaligen Bevollmächtigten dem Bayerischen Landesentschädigungsamt den Mantelbogen ein, der mit "München, den 18. Oktober 1956 übersandte der Be- j vollmächtigte dem Bezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Koblenz den vom Kläger unter dem 28. Darin wird auch festgestellt: "Der Antragsteller ist Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG und hat Anspruch auf Entschädigung (§ 160 BEG)". Nachdem der Kläger Angaben über seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemacht und den Gesundheitsschadensanspruch erläutert hatte, veranlaßte das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, an das die Bearbeitung abgegeben worden war, die Sprachprüfung, der sich der Kläger im Januar 1964 unterzog. Mit Schreiben vom 10* Januar 1975 wies die Entschädigungsbehörde den Kläger erstmals auf die Widersprüche zwischen seinen früheren und seinen späteren Angaben zu dem Aufenthalt am 1. Gegen die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen verteidigte sich das beklagte Land auch mit der Begründung, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt und gezeigt, daß seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht, dessen Urteil teilweise in RzW 1978, 129 veröffentlicht ist, stellt fest, der Kläger habe, um Entschädigung zu erlangen, im Mantelbogen vom 18. Die Feststellungen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 BEG sind mithin für das Revisionsgericht bindend. Das Berufungsgericht meint, der Umstand, daß der Kläger die unwahren Angaben vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes gegenüber dem Bayerischen Landesentschädigungsamt, also einer anderen als der jetzt zuständigen Entschädigungsbehörde, gemacht habe, schließe die Anwendung des § 7 BEG nicht aus. Die unrichtigen Angaben in dem bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt anhängig gewesenen Verfahren nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfol- Sie ermöglicht die Versagung eines auf das Bundesentschädigungsgesetz gestütz-ten Anspruchs unter den sich aus ihr ergebenden Voraussetzungen auch dann, wenn die unrichtigen Angaben in einem früheren auf Erlangung irgendeiner Entschädigung für nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gerichteten Verfahren gemacht worden sind (vgl. Das Berufungsurteil billigt die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem Kläger wegen der Verletzung der Wahrheitspflicht in dem Verfahren vor dem Bayerischen Landesentschädigungsamt den Anspruch im gesamten Umfange zu versagen. Dazu führt es aus: Ein Ermessensverstoß liege nicht darin, daß das beklagte Land in Kenntnis der ITS-Auskunft und der von ihr abweichenden Angaben des Klägers positiv über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit entschieden, Ermittlungen zu dem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorgenommen und erst, nachdem seit der Kenntnis etwa 20 Jahre verstrichen und die Ermittlungen zu dem Gesundheitsschadensanspruch positiv verlaufen seien, auf § 7 BEG zurückgegriffen habe. Dem Kläger, der selbst in schwerwiegender Weise gegen Treu und Glauben verstoßen habe, sei es im übrigen verwehrt, sich auf unzulässige Rechtsausübung des beklagten Landes zu berufen. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Entschädigungsbehörde das Recht, den etwaigen Anspruch des Klägers zu versagen, im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach den Umständen, wie sie das Berufungsgericht feststellt und der aktenkundige Ablauf des vorangegangenen Verfahrens ergibt, vor. Das vorwerfbare Verhalten des Klägers lag fast 20 Jahre zurück, als die Behörde ihn im Januar 1975 erst- mals darauf und auf die Möglichkeit hinwies, deshalb den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 7 BEG zu versagen. Es war ihr bereits bei Erlaß des Feststellungsbescheids C über den Freiheitsschadensanspruch vom 9* Juni 1961 bekannt gewesen, Trotzdem und obgleich weitere Ansprüche angemeldet waren, sprach sie in den Entscheidungsgründen ohne Vorbehalt aus, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß "Verwirkungsgründe des § 7 BEG" vorlägen. Seit 1963 ermittelte sie über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren zur Entschädigungsberechtigung des Klägers und zur Begründetheit seines Anspruchs, gab ihm mehrfach auf, seine Angaben zu ergänzen und klarzustellen, und veranlaßte ihn, sich zwei Sprachprüfungen und der vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Erst nachdem der beratende Arzt sich für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 vH ausgesprochen hatte und ohne daß während der Behandlung des Anspruchs durch das beklagte Land seit Frühjahr 1963 neue, für die Versagung dieser Forderung bedeutsame Tatsachen zu erwarten gewesen wären oder sich ergeben hätten, entschloß es sich 1975, den Anspruch zu versagen. Juni 1961 erklärt, daß Anhaltspunkte für eine Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG sich nicht ergeben hätten, und ihn danach, ohne sich die Versagung des Gesundheitsschadensanspruchs vorzubehalten, jahrelang veranlaßt, bei dessen Ermittlung mitzuwirken. yy damit zu rechnen, daß das beklagte Land im Gegensatz zu seinem Verhalten bei der Entscheidung des Freiheitsschadensanspruchs nun noch auf die Versagung des § 7 Abs«, 1 BEG zurückgreifen werde.

Zitierte Normen: § 1 BEG
LandVersagungBEGangebenAnspruchRechtBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9. Juli 1981 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IX ZR 33/80
URTEIL
Leon
»
I
Strasse
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt flHI als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr*
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KmB-F^HHB~Straßeflt
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr von
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann,
 Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. März 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Israel lebende Kläger geriet während des Zweiten Weltkriegs in Rumänien in die Verfolgung.
Im Februar 1954 reichte ein Unterbevollmächtigter des damaligen Bevollmächtigten dem Bayerischen Landesentschädigungsamt den Mantelbogen ein, der mit "München, den 18. 12. 53" datiert ist und als "Unterschrift" den Stempel des damaligen Bevollmächtigten mit einem darin befindlichen Namenszug trägt. In dem Mantelbogen ist die Frage "Wohnsitz oder dauernder
 
Aufenthalt (Kreis, Land) am 1. 1. 1947" mit "1. 1. 47 DP-Lager Landsberg" beantwortet. In dem Übersendungsschreiben j teilte der Unterbevollmächtigte mit, eine ITS-Auskunft sei erfordert und werde nachgereicht werden. Im Juni 1955 reichte er eine eidesstattliche Versicherung vom 9* Dezember 1954 ein, in der der Kläger angegeben hatte, er sei am 1. Januar 1947 im DP-Lager Landsberg bei der UNRRA registriert und betreut gewesen. Im August 1955 erhielt die Behörde die an- « gekündigte Aufenthaltsbescheinigung des Internationalen Suchdienstes. Danach hatte der Kläger am 31. Oktober 19^7 oder am 4. November 1947 das Lager Aiserbach bei Wien ver- \ lassen und sich zu einem unbestimmten Zeitpunkt (vor dem 15. März 1948) in Landsberg aufgehalten. Das Bayerische Landesentschädigungsamt wies den Bevollmächtigten auf die widersprüchlichen Angaben hin. Er nahm den Antrag mit Schreiben vom 4. Oktober 1956 zurück.	s
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 1956 übersandte der Be- j vollmächtigte dem Bezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Koblenz den vom Kläger unter dem 28. März 1955 .Unterzeichneten Mantelbogen, in dem mehrere Ansprüche als angemeldet kenntlich gemacht sind. Die Frage nach dem Aufenthalt am 1. Januar 19^7 ist mit "Ausland" beantwortet«, Mit Schreiben vom 17. Mai 1957 reichte der Bevollmächtigte
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eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 27. Novem- ! ber 1956 und andere Unterlagen nach und teilte mit:
"Der bei dem Entschädigungsamt in München unter der Reg.-Nr. 004418 anhängige Antrag wurde von mir wegen Unzuständigkeit zurückgezogen. "
In der eidesstattlichen Versicherung hatte der Kläger über sein Schicksal nach der Verfolgung angegeben:
 
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"Nach der Befreiung war ich in Rumaenien und heiratete dort die Berta tfH, 1946 ging ich nach Oesterreich und war im Lager Aiserbach.
Von dort ging ich ins DPL Landsberg. Ende 1948 wanderte ich ueber Frankreich im Jahre 1949 in Israel ein."
Im Januar 1961 bat der Bevollmächtigte das Bayerische Landesentschädigungsamt, seine Vorgänge zuständigkeitshalber an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz zu übersenden. Dem entsprach die Behörde im Mai 1961. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz entschied den allein erläuterten Anspruch wegen Schadens an Freiheit durch Feststellungsbescheid C vom 9. Juni 1961. Darin wird auch festgestellt: "Der Antragsteller ist Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG und hat Anspruch auf Entschädigung (§ 160 BEG)". In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: "Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß einer der Ausschließungsgründe des § 6 BEG oder der Verwirkungsgründe des § 7 BEü vorliegt." Im Januar 1963 zeigte der Bevollmächtigte an, daß der Kläger weitergehende Ansprüche nach § 150 BEG geltend mache. Nachdem der Kläger Angaben über seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemacht und den Gesundheitsschadensanspruch erläutert hatte, veranlaßte das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, an das die Bearbeitung abgegeben worden war, die Sprachprüfung, der sich der Kläger im Januar 1964 unterzog. In der Folgezeit reichte er weitere Unterlagen zur Begründung seines Anspruchs ein, die er auf mehrfaches Verlangen der Entschädigungsbehörde verschiedentlich ergänzte. 1973 veranlaßte sie die vertrauensärztliche Untersuchung und eine erneute Sprachprüfung. Der Kläger unter-
zog sich beiden. Nachdem das vertrauensärztliche Gutachten im August 1974 bei der Behörde eingegangen war, bat sie ihren Beratungsarzt um Überprüfung. Sein im Oktober 1974 vorliegendes Gutachten stellt eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 40 vH fest.
Mit Schreiben vom 10* Januar 1975 wies die Entschädigungsbehörde den Kläger erstmals auf die Widersprüche zwischen seinen früheren und seinen späteren Angaben zu dem Aufenthalt am 1. Januar 1947 hin und gab unter Hinweis auf § 7 BEG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 28. Februar 1975. Nachdem das Schreiben unbeantwortet geblieben war, lehnte sie mit Bescheid vom 10. April 1975 den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab. Der Kläger habe sich entgegen seiner Angabe vor dem Bayerischen Landesentschädigungsamt am 1. Januar 1947 nicht im DP-Lager Landsberg aufgehalten.
Es stehe fest, daß er "falsche Angaben zu dem Stichtag des 1. Januar 1947 gemacht und sich somit unlauterer Mittel bedient" habe, um Wiedergutmachungsleistungen zu erlangen.
Da eine Stellungnahme nicht vorgelegt worden sei, habe er zu erkennen gegeben, daß er sich seiner unrechtmäßigen Handlungsweise bewußt sei und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu Recht beständen. Der Anspruch werde "den obigen Ausführungen entsprechend" gemäß § 7 BEG versagt. Gegen die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen verteidigte sich das beklagte Land auch mit der Begründung, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt und gezeigt, daß seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Daher sei es gerechtfertigt, den Anspruch in vollem | Umfang zu versagen. Das Landgericht wies die Klage ab,
 das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht, dessen Urteil teilweise in RzW 1978, 129 veröffentlicht ist, stellt fest, der Kläger habe, um Entschädigung zu erlangen, im Mantelbogen vom 18. Dezember 1953 und in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. Dezember 1954 vorsätzlich falsche Angaben über seinen Aufenthalt am 1, Januar 1947 gemacht. Dagegen wendet sich die Revision nicht mit einer nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ZPO ausgeführten Verfahrensrüge. Die Feststellungen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 BEG sind mithin für das Revisionsgericht bindend.
Das Berufungsgericht meint, der Umstand, daß der Kläger die unwahren Angaben vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes gegenüber dem Bayerischen Landesentschädigungsamt, also einer anderen als der jetzt zuständigen Entschädigungsbehörde, gemacht habe, schließe die Anwendung des § 7 BEG nicht aus. Das bezweifelt die Revision zu Unrecht. Die unrichtigen Angaben in dem bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt anhängig gewesenen Verfahren nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfol-
gung vom 18. September 1953 (BGBl I 1387 sind geeignet, die Versagung nach § 7 BEG zu begründen. Diese Vorschrift ist nach Art. I des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559) mit § 2A1 BEG am 1. Oktober 1953 in Kraft und damit an die Stelle des § 2 Abs. 1 BErgG getreten. Sie ermöglicht die Versagung eines auf das Bundesentschädigungsgesetz gestütz-ten Anspruchs unter den sich aus ihr ergebenden Voraussetzungen auch dann, wenn die unrichtigen Angaben in einem früheren auf Erlangung irgendeiner Entschädigung für nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gerichteten Verfahren gemacht worden sind (vgl. BGH RzW 1958, 101; 316; 1979, 52).
Das Berufungsurteil billigt die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem Kläger wegen der Verletzung der Wahrheitspflicht in dem Verfahren vor dem Bayerischen Landesentschädigungsamt den Anspruch im gesamten Umfange zu versagen. Dazu führt es aus: Ein Ermessensverstoß liege nicht darin, daß das beklagte Land in Kenntnis der ITS-Auskunft und der von ihr abweichenden Angaben des Klägers positiv über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit entschieden, Ermittlungen zu dem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorgenommen und erst, nachdem seit der Kenntnis etwa 20 Jahre verstrichen und die Ermittlungen zu dem Gesundheitsschadensanspruch positiv verlaufen seien, auf § 7 BEG zurückgegriffen habe. Diese Bestimmung habe keinen Sühne- oder Strafcharakter, sondern diene vielmehr der Herbeiführung zutreffender Entscheidungsgrundlagen und der Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Entschä' digung aller Verfolgten. Das beklagte Land könne deshalb
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grundsätzlich sein Recht zur Versagung eines Anspruchs nicht durch die Art seines Vorgehens verwirken. Dem Kläger, der selbst in schwerwiegender Weise gegen Treu und Glauben verstoßen habe, sei es im übrigen verwehrt, sich auf unzulässige Rechtsausübung des beklagten Landes zu berufen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom beklagten Lande dargelegten, vom Berufungsgericht nicht im einzelnen erörterten Ermessenserwägungen die besonderen Umstände des Einzelfalls genügend beachten, insbesondere die Verhältnismäßigkeit von Vorwurf und Eingriff begründen und ausgereicht hätten, die Versagung des gesamten Anspruchs zu rechtfertigen. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Entschädigungsbehörde das Recht, den etwaigen Anspruch des Klägers zu versagen, im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt.
Unter besonderen Umständen kann die Entschädigungsbehörde das Recht, einen Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen, ausnahmsweise verwirken. Das hat der Senat in RzW 1979, 52 im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach den Umständen, wie sie das Berufungsgericht feststellt und der aktenkundige Ablauf des vorangegangenen Verfahrens ergibt, vor. Die Entschädigungsbehörde hat die Versagungsbefugnis illoyal verspätet ausgeübt.
Das vorwerfbare Verhalten des Klägers lag fast 20 Jahre zurück, als die Behörde ihn im Januar 1975 erst-
 
mals darauf und auf die Möglichkeit hinwies, deshalb den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 7 BEG zu versagen. Es war ihr bereits bei Erlaß des Feststellungsbescheids C über den Freiheitsschadensanspruch vom 9* Juni 1961 bekannt gewesen, Trotzdem und obgleich weitere Ansprüche angemeldet waren, sprach sie in den Entscheidungsgründen ohne Vorbehalt aus, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß "Verwirkungsgründe des § 7 BEG" vorlägen. Seit 1963 ermittelte sie über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren zur Entschädigungsberechtigung des Klägers und zur Begründetheit seines Anspruchs, gab ihm mehrfach auf, seine Angaben zu ergänzen und klarzustellen, und veranlaßte ihn, sich zwei Sprachprüfungen und der vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Erst nachdem der beratende Arzt sich für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 vH ausgesprochen hatte und ohne daß während der Behandlung des Anspruchs durch das beklagte Land seit Frühjahr 1963 neue, für die Versagung dieser Forderung bedeutsame Tatsachen zu erwarten gewesen wären oder sich ergeben hätten, entschloß es sich 1975, den Anspruch zu versagen. Damit setzte es sich gegen Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Denn es hatte in Kenntnis der ihm jetzt zu dem Vorwurf gemachten ursprünglichen falschen Angaben dem Kläger im Bescheid vom 9. Juni 1961 erklärt, daß Anhaltspunkte für eine Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG sich nicht ergeben hätten, und ihn danach, ohne sich die Versagung des Gesundheitsschadensanspruchs vorzubehalten, jahrelang veranlaßt, bei dessen Ermittlung mitzuwirken. Nach dieser Behandlung des Anspruchs im Behördenverfahren brauchte der Kläger 1975 nicht mehr
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 damit zu rechnen, daß das beklagte Land im Gegensatz zu seinem Verhalten bei der Entscheidung des Freiheitsschadensanspruchs nun noch auf die Versagung des § 7 Abs«, 1 BEG zurückgreifen werde. Unter solchen Umständen war die späte Versagung rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig.
Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 150, 28 ff BEG an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann