Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr« Jähnke für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist 1924 in Warschau geboren und 1946 nach den USA ausgewandert« Während des zweiten Weltkrieges war er nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt« Von Mai 1943 bis April 1944 befand er sich im Lager Budzyn, danach im Lager Plaszow und zuletzt vom 15. Sofern nicht von mir die Bearbeitung einzelner Ansprüche ausdrücklichst bis spätestens 1 Jahr vor Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Bearbeitungsfrist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen beantragt wird, bitte ich Sie, diese vorsorgliche Ergänzungsanmeldung als gegenstandslos zu betrachten.11 Auch das Neuantragsrecht des Art. III Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG habe der Kläger nicht innerhalb der Antragsfrist wahrgenommen. Verfolgte, die als Konzentrationslagerhäftlinge Ansprüche auf Grund des neuen § 31 Abs. 2 BEG erheben wollten, hätten diese binnen 6 Monaten nach Erlaß der 6. Der Kläger hat vielmehr ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ordnungsgemäß ausgeübt; ein solches Recht kann ihm auch zustehen. Nach Art. Ill Nr. 3 BEG-SchlußG kann der Berechtigte eine vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung vorgenommene Regelung der Entschädigung anfechten, wenn ihm nach diesem Gesetz ein weiter gehender Anspruch als zuvor zusteht. Gemäß Satz 2 der Vorschrift haben das Anfechtungsrecht auch Verfolgte, die wenigstens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft waren und denen die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zur Seite steht. Dieser Anmeldung hatte der Kläger hinzugefügt, sie solle als gegenstandslos betrachtet werden, sofern er die Bearbeitung einer Schadensart nicht "bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Bearbeitungsfrist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen” beantrage« Der Senat hat die Erklärung selbst auszulegen (BGH RzW 1967 , 423; 1973» 182). Der Kläger hat darin die fortdauernde Wirksamkeit der Anmeldung von einer weiteren Erklärung abhängig gemacht, für deren Abgabe er sich selbst eine Frist setzte« Die ”im Gesetz vorgesehene Bearbeitungsfrist”, an die er anknüpfte, war in § 169 Abs« 1 BEG aF niedergelegt« Danach sollten die durch Geldleistungen zu erfüllenden Entschädigungsansprüche grundsätzlich bis zu dem Ende des RechnungsJahres 1962 befriedigt werden. Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG verweist auf Nummer 1 Abs. 2 aaO, wo die Anwendung des § 190 a BEG auch im Rahmen der Überleitung vor ge schrieben ist. Die dort vorgesehene Frist bis 31« März 1967 gilt allerdings nicht, wenn das Gesetz dem Verfolgten eine Antragsfrist eingeräumt hat, die Uber dieses Datum hinausreicht. Da er sich auf die neue Vorschrift des § 31 Abs. 2 BEG stützt» endete für ihn die Anfechtungsfrist frühestens 6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG erlassenen Rechtsverordnung (Art. III Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1 Abs.3 BEG-SchlußG). Eine Verbesserung der Beweislage konnte eintreten durch die erstmalige oder erweiterte Angabe von Zeiten, innerhalb derer die Haftstätte als Konzentrationslager anzusehen war; dies allerdings nur, wenn sich daraus ergab, daB der Verfolgte mindestens ein Jahr in einem derart nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager war. Er war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Mai 1943 bis April 1944 im Lager Budzyn. Juli 1944 auf.Das Lager Plaszow, in dem der Kläger von April 1944 bis Mitte Oktober 1944 war, galt zunächst vom 14. April 1945 als Konzentrationslager bezeichnet (Nr. 368 der Anlage); hier war der Kläger vom 15. Danach konnte sich der Kläger 1967 nur auf die für das Lager Plaszow in der Rechtsverordnung enthaltenen Zeitangaben stützen« Für ihn ergab dies einen Aufenthalt von etwa 5 Monaten in einem derart der Zeit nach bestimmten Konzentrationslager« Mit dem Erlaß der Ergänzungsverordnung überschritt er die Zeitspanne von einem Jahr« Diese Verordnung verbesserte seine Beweislage damit in rechtserheblicher Weise« Sie ist am 16« Januar 1970 verkündet worden. Mit der Erläuterung bis zu dem 15« Juli 1970 wahrte der Kläger deshalb die für den Klageanspruch geltenden Fristen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 55/79 URTEIL Verkündet am 28. April 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit George T 0 CflBHP Avenue 9 I, USA, Kläger und Revisionskläger9 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dr. H. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen9 •Straße (0. Beklagten und Revisionsbeklagten 4^ Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr« Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26« Juni 1975 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist 1924 in Warschau geboren und 1946 nach den USA ausgewandert« Während des zweiten Weltkrieges war er nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt« Von Mai 1943 bis April 1944 befand er sich im Lager Budzyn, danach im Lager Plaszow und zuletzt vom 15. Oktober 1944 bis zur Befreiung am 23. April 1945 im Lager Flossenbürg« Wegen des Freiheitsschadens ist er entschädigt« Mit Formularschreiben vom 26. Februar 1958 meldete der Kläger weitere Entschädigungsansprüche, darunter auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an. Das Schreiben schließt wie folgt: "Ich mache höfliehst darauf aufmerksam, daß es sich bei vorliegender Anmeldung um eine vorsorgliche Ergänzungsanmeldung handelt. Nur dann, wenn bei einem Einzelanspruch die Bearbeitung von mir ausdrücklichst erbeten wird, bitte ich, diesen Einzelanspruch in Bearbeitung zu nehmen. Sofern nicht von mir die Bearbeitung einzelner Ansprüche ausdrücklichst bis spätestens 1 Jahr vor Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Bearbeitungsfrist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen beantragt wird, bitte ich Sie, diese vorsorgliche Ergänzungsanmeldung als gegenstandslos zu betrachten.11 Ende 1965 beantragte der Kläger mit einem als Neuanmeldung bezeichneten Formular Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, ohne jedoch nähere Angaben dazu zu machen. Erst im Juli 1970 verfolgte er sein Begehren weiter. Er stützte es nunmehr auf die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BEG und legte am 15. Juli 1970 Unterlagen zu seiner Erläuterung vor. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf Rente nebst Zinsen seit 1. November 1933 für eine Erwerbsminderung von 25 % bei Einstufung in den mittleren Dienst blieb ohne Erfolg. Die Berufung, die den Klageanspruch auf den jeweiligen Betrag der Mindestrente bezifferte, wies das Ob&rlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des Berufungsurtei1s und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. Ent scheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe seinen 1965 angemeldeten Anspruch nicht fristgerecht gemäß § 190 a BEG erläutert, so daß er er loschen sei. Auch das Neuantragsrecht des Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG habe der Kläger nicht innerhalb der Antragsfrist wahrgenommen. Verfolgte, die als Konzentrationslagerhäftlinge Ansprüche auf Grund des neuen § 31 Abs. 2 BEG erheben wollten, hätten diese binnen 6 Monaten nach Erlaß der 6. Durchführungsverordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz, d. h. bis zu dem 2. September 1967, geltend machen und erläutern müssen Die Angaben des Klägers im Jahre 1970 seien daher verspätet. Auf die in diesem Jahre erlassene Ergänzungsverordnung zur 6. Durchführungsverordnung könne er sich nicht stützen. Die Verordnung habe nur den Berechtigten neue Möglichkeiten der Rechtsverfolgung eröffnet, deren Beweislage sie verbessert habe. Die Haft Stätten, in denen der Kläger festgehalten wurde, seien aber schon in der ersten Fassung der 6. Durchführungsverordnung als Konzentrationslager aufgeführt gewesen. Mit dieser Begründung kann der Klageanspruch nicht verneint werden. Der Kläger hat vielmehr ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ordnungsgemäß ausgeübt; ein solches Recht kann ihm auch zustehen. Nach Art. Ill Nr. 3 BEG-SchlußG kann der Berechtigte eine vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung vorgenommene Regelung der Entschädigung anfechten, wenn ihm nach diesem Gesetz ein weiter gehender Anspruch als zuvor zusteht. Gemäß Satz 2 der Vorschrift haben das Anfechtungsrecht auch Verfolgte, die wenigstens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft waren und denen die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zur Seite steht. Der Regelung durch Verzicht steht die Regelung durch Rücknahme gleich, wenn der zurückgenommene Anspruch am 17. September 1963 nicht wieder angemeldet werden konnte (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; ständig). Hier hatte der Kläger seine im Jahre 1958 eingereichte Anmeldung des GesundheitsSchadens mit regelnder Wirkung zurückgenommen. Dieser Anmeldung hatte der Kläger hinzugefügt, sie solle als gegenstandslos betrachtet werden, sofern er die Bearbeitung einer Schadensart nicht "bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Bearbeitungsfrist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen” beantrage« Der Senat hat die Erklärung selbst auszulegen (BGH RzW 1967 , 423; 1973» 182). Sie enthält eine Rücknahme. Der Kläger hat darin die fortdauernde Wirksamkeit der Anmeldung von einer weiteren Erklärung abhängig gemacht, für deren Abgabe er sich selbst eine Frist setzte« Die ”im Gesetz vorgesehene Bearbeitungsfrist”, an die er anknüpfte, war in § 169 Abs« 1 BEG aF niedergelegt« Danach sollten die durch Geldleistungen zu erfüllenden Entschädigungsansprüche grundsätzlich bis zu dem Ende des RechnungsJahres 1962 befriedigt werden. Ge- setzliche Verlängerungen dieser Frist sind bis 1961 nicht erfolgt» der Kläger hat auch eine Bearbeitung seiner Anmeldung innerhalb der Frist nicht erbeten. Der Anspruch war damit, wie in vergleichbaren Fällen anderer Anspruchsteller (BGH RzW 1972, 72 Nr. 27; 1973» 391)» nicht mehr anhängig. Er konnte auch nicht wieder angemeldet werden (BGH RzV 1973» 391). Jedoch liegt in der als Neuanmeldung be zeichneten Erklärung des Klägers von Ende 1963 eine Anfechtung der Rücknahme. Diese war fristgerecht. Der Kläger hat sein Begehren auch rechtzeitig erläutert. Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG verweist auf Nummer 1 Abs. 2 aaO, wo die Anwendung des § 190 a BEG auch im Rahmen der Überleitung vor ge schrieben ist. § 190 a BEG zwingt den Anspruchsteller zur Erläuterung seines Verlangens. Die dort vorgesehene Frist bis 31« März 1967 gilt allerdings nicht, wenn das Gesetz dem Verfolgten eine Antragsfrist eingeräumt hat, die Uber dieses Datum hinausreicht. In diesem Falle war der Anspruch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist zu erläutern (BGH RzV 1973» 168 Nr. 2; zusammenfassend RzV 1979 » 228). Für die Anfechtung gilt nichts anderes. Diese Frist hat der Kläger gewahrt. Da er sich auf die neue Vorschrift des § 31 Abs. 2 BEG stützt» endete für ihn die Anfechtungsfrist frühestens 6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG erlassenen Rechtsverordnung (Art. III Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1 Abs. 3 BEG-SchlußG). Die Verordnung legte fest» welche Haftstätten als Konzentrationslager anzusehen sind. Sie ist 1967 erlassen» aber 1970 geändert worden (6. DV-BEG vom 23. 2. 1967» BGBl I S. 233, ErgVO - 6. DV-BEG vom 10. 1. 1970, BGBl 1 S. 63)» Sofern die Änderungsverordnung die Beweislage des Verfolgten im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BEG verbesserte, ist sie die in Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG bezeichnete RechtsVerordnung, die die Anfechtungsfrist in Lauf setzte (BGH RzW 1979, 150). Eine Verbesserung der Beweislage konnte eintreten durch die erstmalige oder erweiterte Angabe von Zeiten, innerhalb derer die Haftstätte als Konzentrationslager anzusehen war; dies allerdings nur, wenn sich daraus ergab, daB der Verfolgte mindestens ein Jahr in einem derart nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager war. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch auch ohne die Beweiserleichterung hätte durchgesetzt werden können (BGH aaO). Eine solche Verbesserung der Beweislage kommt dem Kläger hier zugute. Er war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Mai 1943 bis April 1944 im Lager Budzyn. Dieses Lager war zunächst unter Nr. 143 der Anlage zur 6. DV-BEG ohne Zeitangabe als Konzentrationslager bezeichnet; die Ergänzungsverordnung führte es unter Nr. 197 für die Zeit vom 22. Oktober 1943 bis 6. Juli 1944 auf. Das Lager Plaszow, in dem der Kläger von April 1944 bis Mitte Oktober 1944 war, galt zunächst vom 14. Mai 1944 bis 15. Januar 1945, nach der Ergänzungsverordnung für die Zeit vom 11. Januar 1944 bis 15. Januar 1945 als Konzentrationslager (Nr. 639 der Anlage zur 6. DV-BEG; Nr. 695 der Anlage zur ErgVO - 6. DV-BEG). Flossenbürg schließlich war ursprünglich ohne Zeitangabe (Nr. 249 der Anlage), dann für die Zeit vom 2. Mai 1938 bis 23. April 1945 als Konzentrationslager bezeichnet (Nr. 368 der Anlage); hier war der Kläger vom 15. Oktober 1944 bis zu dem 23. April 1945 inhaftiert. Danach konnte sich der Kläger 1967 nur auf die für das Lager Plaszow in der Rechtsverordnung enthaltenen Zeitangaben stützen« Für ihn ergab dies einen Aufenthalt von etwa 5 Monaten in einem derart der Zeit nach bestimmten Konzentrationslager« Mit dem Erlaß der Ergänzungsverordnung überschritt er die Zeitspanne von einem Jahr« Diese Verordnung verbesserte seine Beweislage damit in rechtserheblicher Weise« Sie ist am 16« Januar 1970 verkündet worden. Mit der Erläuterung bis zu dem 15« Juli 1970 wahrte der Kläger deshalb die für den Klageanspruch geltenden Fristen. Der Berufungsrichter wird hiernach zu prüfen haben, ob der Kläger das geltend gemachte Anfechtungsrecht hat« Mai Portmann Zorn Dr« Jähnke Fuchs