Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit’ wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Krampfaderleiden, grundsätzlich zu bezeichnen als Anlageleiden, habe nach Annahme des Dr. Lilienfeld im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung durch die schwere körperliche Arbeit in der Verfolgung bei gleichzeitiger Bindegewebserschlaffung durch die starke Gewichtsabnahme eine anhaltende abgrenzbare Verschlimmerung erfahren, die als verfolgungsbedingt zu bezeichnen sei mit 5 % zuzurechnendem Anteil. Das rechtfertigt nicht, sie und ihre Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§ 3 der 2. Die §§ 28, 31 Abs.1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht nur für physische und psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 216 m.N.; 1972, 346 und ständig), also für die konkrete Beeinträchtigung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden war und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hatte (BGH RzW 1970, 216; 1973, 217). Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers vor dem Beginn der Verfolgung ist im Berufungsurteil nicht festgestellt. Deshalb muß der Berufungsrichter prüfen, ob sich die beiden Leiden schon vor der Verfolgung gezeigt hatten, auch damals schon die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers herabsetzten oder ob sie als Anlageleiden im Sinne des § 4 der 2.
2411 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 55/78 URTEIL „ , . Verküodet am 10. Mai 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Street, USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit’ wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1901 geborene jüdische Kläger wurde nach seinen -Angaben von September 1939 bis Sommer 1944 in Polen verfolgt. Er beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden. Durch Bescheid vom 18. Juni 1962 sprach ihm die Entschädigungsbehörde 1.200 DM Kapitalentschädigung (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1949) und Heilverfahren, u.a. für "Spondylosis deformans der Brust- und Lendenwirbelsäule anhaltend abgrenzbar verschlimmert" und "Krampfadern an beiden Unterschenkeln anhaltend abgrenzbar verschlimmert" zu. Die weitergehenden Ansprüche lehnte sie ab. Der Kläger erhob Klage auf weitere Heilverfahren, höhere Kapitalentschädigung und auf Rente. Das Landgericht wies ihn damit ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter stellt für mehrere Leiden fest, daß sie nicht mehr bestehen oder nicht mit der Verfolgung Zusammenhängen. Dagegen hat die Revision nichts erinnert. Sie wendet sich gegen die Beurteilung der als verfolgungsbedingt verschlimmert anerkannten Leiden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger leide an einer mittelstarken Spondylosis deformans der unteren Brustwirbelsäule, einer leichteren der oberen Brust- und Lendenwirbelsäule. Der Vertrauensarzt Dr. Gelb habe "eine MdE von 10 % angenommen, als anhaltend abgrenzbare Verschlimmerung des grundsätzlich anlagebedingten Leidens”. Die Gutachter Prof. Dr. Cotta und Dr. Bergmann hätten das bestätigt. Das Krampfaderleiden, grundsätzlich zu bezeichnen als Anlageleiden, habe nach Annahme des Dr. Lilienfeld im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung durch die schwere körperliche Arbeit in der Verfolgung bei gleichzeitiger Bindegewebserschlaffung durch die starke Gewichtsabnahme eine anhaltende abgrenzbare Verschlimmerung erfahren, die als verfolgungsbedingt zu bezeichnen sei mit 5 % zuzurechnendem Anteil. Prof. Dr. Cotta habe bestätigt, daß es sich um ein anlagebedingtes Leiden handele, bei dem auch exogene Ursachen Einfluß haben könnten; Prof. Dr. Schlegel habe ergänzend dazu gesagt, daß Ursache immer eine ererbte Disposition sei und sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar feststellen lasse, daß das Leiden auch ohne die Verfolgung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgetreten wäre. Der Senat sei nach Auswertung aller Gutachten daher der Überzeugung, “daß die mit 5 v.H. Verfolgungsanteil ermittelte MdE das Leidensbild auf diesem Gebiet voll umfasse“. Die Feststellung der MdE ab 1. Januar 1950 auf weniger als 25 v.H. sei daher nicht zu beanstanden. Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht stellt nur fest, bei den Krankheiten handle es sich um Anlageleiden. Das rechtfertigt nicht, sie und ihre Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§ 3 der 2. DV-BEG) zu beurteilen. Die §§ 28, 31 Abs. 1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht nur für physische und psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 216 m.N.; 1972, 346 und ständig), also für die konkrete Beeinträchtigung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Das gilt sowohl für die Entstehung wie auch für die Verschlimmerung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden war und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hatte (BGH RzW 1970, 216; 1973, 217). Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers vor dem Beginn der Verfolgung ist im Berufungsurteil nicht festgestellt. Deshalb muß der Berufungsrichter prüfen, ob sich die beiden Leiden schon vor der Verfolgung gezeigt hatten, auch damals schon die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers herabsetzten oder ob sie als Anlageleiden im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG durch die Verfolgung entstanden sind. Dabei wird er die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1973» 217 aufgezeigten Grundsätze zu beachten haben. Mai Dr. Lang Henkel Gärtner Dr. Thumm