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BGH · IX ZR 33/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/77

Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1909 in Rumänien geborene Jüdische Klägerin verließ im.Juli 1961 ihr Heimatland und begab sich nach Belgien, von wo sie im Februar 1962 in die USA auswanderte« Am 20« September 1961 meldete sie durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit der Behaup- Sie erkannte durch Bescheid vom 13* Dezember 1967 einen Grundbetrag von 2.000 DM zu und stellte fest, daß die Voraussetzungen für den doppelten Steigerungsbetrag erfüllt seien. Auf die Berufung der Klägerin gewährte das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist; es verurteilte das beklagte Land unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags zur Zahlung von 4.800 DM Entschädigung für Freiheitsschaden, worauf es die geleistete Beihilfe anrechnete, und verwies wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. § 150 Abs. 2 BEG n.F. ist allerdings aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche, die nach der alten Fassung des § 150 BEG Das Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtslage ist aber nur dann schutzwürdig, wenn der Antragsteller nach altem Recht bereits einen durchsetzbaren Anspruch erlangt, mithin alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erfüllt hatte. Dazu gehört auch, daß bis zu dem genannten Zeitpunkt ein wirksamer Antrag nach § 189 BEG gestellt war (BGH RzW 1977, 214 m.w.N., Urteil vom 13. Dabei geht es davon aus, daß die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) versäumt ist, gewährt der Klägerin aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs.3 Satz 1 BEG) und hat das wie folgt begründet: Die Klägerin, die erst nach ihrer Auswanderung aus Rumänien antragsberechtigt geworden sei, habe ihren Antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch nach Wegfall des Hindernisses ohne schuldhaftes Zögern gestellt. September 1961 eingegangenes Wiedereinsetzungsgesuch nenne allerdings nicht den genauen Zeitpunkt, an dem sie das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Aus dem im Gesuch verwandten Wort "bisher" ergebe sich aber eindeutig, daß sie bis kurze Zeit vor dem Eingang ihres Antrags verhindert gewesen sei, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen» Das Fehlen einer noch genaueren Angabe über den Zeitpunkt der Auswanderung sei wegen der damaligen Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte und angesichts der damaligen Übung der Kölner Entschädigungsbehörde entschuldbar. Die Klägerin habe unter diesen Umständen keine Veranlassung gehabt, ihren Wiedereinsetzungsantrag durch genaue Zeitangaben zu vervollständigen, auch nicht nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes} denn sie habe bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 130 Abs. 2 BEG n.F. nicht zu den anspruchsberechtigten Personen gehört. Der Klägerin kann nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die am 1. Die Angabe der Klägerin, sie komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, Ihre Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", 1st ln zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Sie kann nicht berücksichtigt werden, da eine nachträgliche Begründung oder Ergänzung des Wiedereinsetzungsgesuches nur gestattet ist, wenn der Antragsteller dazu ohne sein Verschulden vorher nicht in der Lage war. behörden machen diesen Mangel unschädlich* Alle diese Umstände können nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein* Nach diesem aus dem Hechts Staatsprinzip (Art* 20 GG) abgeleiteten Grundsatz wird das Vertrauen auf eine bestimmte Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschütztf wenn dieses Vertrauen für ein Handeln oder Unterlassen des Antragstellers ursächlich war (BGH RzW 1965» 324; 1968, 331; Urteil vom 15. Die Verfügung des Innenministers kann für die nicht ausreichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht ursächlich geworden sein* Sie wurde erst im April 1963 und damit anderthalb Jahre nach dem Wiedereinsetzungsgesuch erlassen* Die frühere Praxis der Kölner Entschädigungsbehörden und die angebliche Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte scheiden ebenfalls als Ursache für die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs aus* Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin deswegen den Wiedereinsetzungsantrag nur unzureichend begründet hat* Die Klägerin selbst hat trotz des Hinweises der Entschädigungsbehörde, sie könne wegen nicht ausreichender Begründung Wiedereinsetzung nicht gewähren, weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozeß vorgetragen, sie habe nur im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungsübung der Entschädigungsbehörden und die Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte von einer ausreichenden Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs schon bei dessen Einreichung oder später abgesehen* Der Sachverhalt liegt hier anders als bei den oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs* Die dortigen Antragsteller hatten sich für den Mangel der ausreichenden Begründung jeweils ausdrücklich auf die Praxis der Kölner Entschädigungsbe-

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG Art. 20 GG § 189 BEG § 1 BVFG
VertrauenWiedereinsetzungRumänienBEGAntragsfristBegründungKlägerinEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

/Ol
24C6 009
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 33/77	URTEIL	Verkündet am
18. Mai 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein -Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Helene M
USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978 durch die Richter Dr« Thummf Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11» Zivilsenats (Ent-schädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9» März 1977 aufgehoben, soweit der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1« Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 15» Oktober 1973 stattgegeben worden ist«
Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen«
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei) die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1909 in Rumänien geborene Jüdische Klägerin verließ im.Juli 1961 ihr Heimatland und begab sich nach Belgien, von wo sie im Februar 1962 in die USA auswanderte« Am 20« September 1961 meldete sie durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit der Behaup-
 
tung, sie sei deutsche Volkszugehörige, Entschädigungsansprüche an. Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung:
"Ast. ist aus Rumänien Bukovina, aus dem Gebiet hinter dem eisernen Vorhang gekommen.
Da Ast. von der freien Welt vollständig isoliert war, bestand keine Möglichkeit, die Entschädigungsansprüche bisher geltend zu machen.■
Am 29. Dezember 1963 wiederholte die Klägerin den Antrag. Die fintschädigungsbehörde behandelte ihn als einen solchen auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Sie erkannte durch Bescheid vom 13* Dezember 1967 einen Grundbetrag von 2.000 DM zu und stellte fest, daß die Voraussetzungen für den doppelten Steigerungsbetrag erfüllt seien. Die Klägerin erhielt auf Grund dieses Bescheides drei Abschlagszahlungen von insgesamt 9*400 DM.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG (RzW 1971, 309) verlangte die Klägerin am 26. August 1971 eine Entschädigung nach §§ 150 ff BEG. Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 2. Januar 1975 ab. Die Antragsfrist sei versäumt. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da der Wiedereinsetzungsantrag nicht schlüssig begründet gewesen sei. Die Klägerin habe erstmals am 4. Dezember 1967 angegeben, daß sie im Juli 1961 den kommunistischen Machtbereich verlassen habe.
 
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 Die Klage auf Freiheits- und Gesundheitsschaden wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin gewährte das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist; es verurteilte das beklagte Land unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags zur Zahlung von 4.800 DM Entschädigung für Freiheitsschaden, worauf es die geleistete Beihilfe anrechnete, und verwies wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde
 Die Revision ist begründet.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung nach §§ 130 ff BEG. Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-SchluBgesetzes erfüllt sie nicht. Sie hat nicht bis zu dem 1. Oktober 1953» sondern erst im Juli 1961 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebiete verlassen.
§ 150 Abs. 2 BEG n.F. ist allerdings aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche, die nach der alten Fassung des § 150 BEG
 
schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag (26« Mai 1965) entstanden waren, beseitigen würde (BVerfG RzW 1971» 309» 312; 1970,
67; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79). Das Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtslage ist aber nur dann schutzwürdig, wenn der Antragsteller nach altem Recht bereits einen durchsetzbaren Anspruch erlangt, mithin alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erfüllt hatte. Dazu gehört auch, daß bis zu dem genannten Zeitpunkt ein wirksamer Antrag nach § 189 BEG gestellt war (BGH RzW 1977, 214 m.w.N., Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 103/76 -, zur Veröffentl. bestimmt).
Das nimmt das Berufungsgericht an. Dabei geht es davon aus, daß die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) versäumt ist, gewährt der Klägerin aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) und hat das wie folgt begründet: Die Klägerin, die erst nach ihrer Auswanderung aus Rumänien antragsberechtigt geworden sei, habe ihren Antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch nach Wegfall des Hindernisses ohne schuldhaftes Zögern gestellt. Ihr am 20. September 1961 eingegangenes Wiedereinsetzungsgesuch nenne allerdings nicht den genauen Zeitpunkt, an dem sie das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Aus dem im Gesuch verwandten Wort "bisher" ergebe sich aber eindeutig, daß sie bis kurze Zeit vor dem Eingang ihres Antrags verhindert gewesen sei, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen» Das Fehlen einer noch genaueren Angabe über den Zeitpunkt der Auswanderung sei wegen der damaligen Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte und angesichts der damaligen Übung der Kölner Entschädigungsbehörde entschuldbar. Die Kölner
 
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Entschädigungsbehörde habe das Fehlen einer gleichzeitigen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht nur nicht gerügt, sondern in vielen Fällen sogar eine Frist zur Nachholung der Begründung gesetzt. Im April 1963 habe außerdem der Innenminister des beklagten Landes die ihm unterstellten Entschädigungsbehörden angewiesen, die Bearbeitung der Entschädigungsansprüche einschließlich der Wiedereinsetzungsanträge von Spätaussiedlern bis zur Klärung ihrer Anspruchsberechtigung durch die in Aussicht genommene Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes zurückzustellen (sog. Stop-Verfügung). Diese Verfügung sei den in Entschädigungsverfahren tätigen Rechtsanwälten und Organisationen allgemein bekannt gewesen.
Die Klägerin habe unter diesen Umständen keine Veranlassung gehabt, ihren Wiedereinsetzungsantrag durch genaue Zeitangaben zu vervollständigen, auch nicht nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes} denn sie habe bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 130 Abs. 2 BEG n.F. nicht zu den anspruchsberechtigten Personen gehört. Als sie dann ihre Ansprüche aus §§ 130 ff BEG wieder aufgegriffen habe, hätten die erforderlichen Angaben Vorgelegen.
Diese Erwägungen tragen das Berufungsurteil nicht.
Der Klägerin kann nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die am 1. April 1938 abgelaufene Antragsfrist einzuhalten. Diese Frage muß von der Entschädigungsbehörde, die ein unbegründetes Wiedereinsetzungsgesuch sogleich zurückweisen darf, geprüft werden. Deshalb muß das Gesuch alsbald, d.h.
ohne schuldhaftes Zögern, nach Fortfall des Hindernisses
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gestellt und mit der genauen und vollständigen Erklärung verbunden werden, warum die Anmeldung der Ansprüche erst jetzt erfolgen'konnte. Es muB die Behörde ln die Lage versetzen, entweder der genauen und glaubhaften Darstellung zu folgen oder die vorgebrachten GrUnde der Verspätung nachzuprüfen (BGH ständig, vgl. RzW 1965, 524* 1971, 510* 1975, 273? 314).
Das Gesuch vom 20. September 1961 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angabe der Klägerin, sie komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, Ihre Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", 1st ln zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Dazu wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunkts der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen.
Diese Angabe enthalten erst die am 4. Dezember 1967 eingereichten Unterlagen. Sie kann nicht berücksichtigt werden, da eine nachträgliche Begründung oder Ergänzung des Wiedereinsetzungsgesuches nur gestattet ist, wenn der Antragsteller dazu ohne sein Verschulden vorher nicht in der Lage war. Daß der älteste Sohn der Klägerin krank und zeitweilig pflegebedürftig sei, erklärt die Verspätung nicht.
Weder die sog. Stop-Verfügung des Innenministers des beklagten Landes vom April 1963 noch die damalige Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte über die an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen noch die frühere Praxis der Kölner Entschädigungs-
 
behörden machen diesen Mangel unschädlich* Alle diese Umstände können nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein* Nach diesem aus dem Hechts Staatsprinzip (Art* 20 GG) abgeleiteten Grundsatz wird das Vertrauen auf eine bestimmte Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschütztf wenn dieses Vertrauen für ein Handeln oder Unterlassen des Antragstellers ursächlich war (BGH RzW 1965» 324;
 1968, 331; Urteil vom 15. April 1966 - IV ZR 83/65 -).
Die Verfügung des Innenministers kann für die nicht ausreichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht ursächlich geworden sein* Sie wurde erst im April 1963 und damit anderthalb Jahre nach dem Wiedereinsetzungsgesuch erlassen* Die frühere Praxis der Kölner Entschädigungsbehörden und die angebliche Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte scheiden ebenfalls als Ursache für die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs aus* Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin deswegen den Wiedereinsetzungsantrag nur unzureichend begründet hat* Die Klägerin selbst hat trotz des Hinweises der Entschädigungsbehörde, sie könne wegen nicht ausreichender Begründung Wiedereinsetzung nicht gewähren, weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozeß vorgetragen, sie habe nur im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungsübung der Entschädigungsbehörden und die Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte von einer ausreichenden Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs schon bei dessen Einreichung oder später abgesehen* Der Sachverhalt liegt hier anders als bei den oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs* Die dortigen Antragsteller hatten sich für den Mangel der ausreichenden Begründung jeweils ausdrücklich auf die Praxis der Kölner Entschädigungsbe-
 
hörde berufen und dargetan9 sie hätten gerade im Vertrauen darauf von einer weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs abgesehen«
Oer Klägerin kann mithin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ihr stehen schon wegen der Versäumung der Antragsfrist Entschädigungsansprüche nicht zu. Einer Auseinandersetzung mit der vom Senat nicht geteilten Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Tatbestand des § 150 BEG a.F. mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bedarf es infolgedessen nicht.
Or. Thumm	Zorn	Henkel
 Portmann
Or. Lang