Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr, Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zu dem Gesundheitsschaden machte sie in dem Antrag die Angabe, infolge einer nicht gelungenen Operation in E^B im Januar 1945 sei ein Finger gelähmt; die Behandlung habe im Krankenhaus und später privat stattgefunden. Zum Freiheitsschaden, als den die Klägerin zunächst nur Haft im Konzentrationslager Auschwitz genannt hatte, ging 1951 eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes bei der Behörde ein. Ende April 1945 sei sie aus dem Kommando Essen geflüchtet und habe sich bis zur Besetzung der Stadt durch die Amerikaner Anfang Mai 1945 versteckt gehalten. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit meldete die Klägerin im März 1958 noch einmal mit einem Formblatt ohne nähere Angaben an. Im März 1970 reichte die Klägerin eine ärztliche Bestätigung über Schäden an Körper oder Gesundheit, die auf die Verfolgung zurückgeführt wurden, zu den Akten. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sei mit Im Falle eines Gesundheitsschadens seien die Angabe der einzelnen Beschwerden und Leiden sowie deren Zurückführung auf die Verfolgung unerläßlich. März 1950 hat die Klägerin mit der Angabe der Fingerlähmung als Folge einer nicht gelungenen Operation in Essen im Januar 1945 einen bestimmten, während der Freiheitsentziehung erlittenen körperlichen Schaden beschrieben. Die Einzelheiten der Freiheitsentziehung hat die Klägerin 1956 ergänzt und weiterhin eine Scharlacherkrankung im Außenkommando Gelsenkirchen des Konzentrationslagers geschildert. Damit ermangelte der 1950 erstmals angebrachte und im März 1958 erneuerte Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, der nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt war, nicht der Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 35/76 URTEIL Verkündet am 10. Januar 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ren§e H geb. K| Drive, USA, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte flHjjjl^P und Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, itraßeflL Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr, Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26. Mai 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1925 in UHHV (Karpatho-Ukraine) geborene Jüdische Klägerin meldete am 22. März 1950 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Zu dem Gesundheitsschaden machte sie in dem Antrag die Angabe, infolge einer nicht gelungenen Operation in E^B im Januar 1945 sei ein Finger gelähmt; die Behandlung habe im Krankenhaus und später privat stattgefunden. Zum Freiheitsschaden, als den die Klägerin zunächst nur Haft im Konzentrationslager Auschwitz genannt hatte, ging 1951 eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes bei der Behörde ein. Danach wurde die Klägerin am 19. Mai 1944 in das Konzentrationslager ! Auschwitz eingeliefert, von dort in das Konzentrationslager Buchenwald, Kommando Gelsenkirchen, und am 24. August 1944 in das Kommando Essen des Konzentrationslagers Buchenwald gebracht. 1956 erläuterte die Klägerin unter weiterem Beweisantritt diesen Haftweg. Sie gab ergänzend an, im Kommando Gelsenkirchen habe sie mit einer Scharlacherkrankung im Lazarett gelegen. Ende April 1945 sei sie aus dem Kommando Essen geflüchtet und habe sich bis zur Besetzung der Stadt durch die Amerikaner Anfang Mai 1945 versteckt gehalten. Der Freiheitsschadensanspruch wurde 1956 durch einen Vergleich über 1.800 DM geregelt. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit meldete die Klägerin im März 1958 noch einmal mit einem Formblatt ohne nähere Angaben an. Aufforderungen zur Anspruchserläuterung blieben zunächst ohne Ergebnis. Im März 1970 reichte die Klägerin eine ärztliche Bestätigung über Schäden an Körper oder Gesundheit, die auf die Verfolgung zurückgeführt wurden, zu den Akten. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Gesundheitsschadensanspruch ab, weil er nach §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190a BEG erloschen sei. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sei mit 4 dem 31. März 1967 nach § 190 a BEG erloschen, im wesentlichen wie folgt: Die Anmeldung vom 14./22. März 1950 enthalte keine hinreichende Begründung eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens. Es fehle die Mitteilung bestimmter Leiden oder Beschwerden sowie die Schilderung der verursachenden Verfolgungsmaßnahmen. Der Hinweis auf eine Operation am Finger genüge nicht, auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Inhaftierung im damaligen Essener Außenkommando eines Konzentrationslagers. Es sei denkbar, daß es sich um eine Operation gehandelt habe, die unabhängig von der Verfolgung habe durchgeführt werden müssen. Die Klägerin hätte einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darlegen und die Beweismittel angeben müssen. Dazu gehöre eine Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen. Im Falle eines Gesundheitsschadens seien die Angabe der einzelnen Beschwerden und Leiden sowie deren Zurückführung auf die Verfolgung unerläßlich. Einen solchermaßen begründeten Vortrag habe die Klägerin bis zu dem 31. März 1967 nicht angebracht. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG setzt voraus, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (vgl. BGH RzW 1978, 183). So liegt der Streitfall nicht. Schon in der Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs vom 14./22. März 1950 hat die Klägerin mit der Angabe der Fingerlähmung als Folge einer nicht gelungenen Operation in Essen im Januar 1945 einen bestimmten, während der Freiheitsentziehung erlittenen körperlichen Schaden beschrieben. Für dessen Verfolgungsbe- dingtheit spricht die Vermutung nach §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG. Die Einzelheiten der Freiheitsentziehung hat die Klägerin 1956 ergänzt und weiterhin eine Scharlacherkrankung im Außenkommando Gelsenkirchen des Konzentrationslagers geschildert. Damit ermangelte der 1950 erstmals angebrachte und im März 1958 erneuerte Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, der nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt war, nicht der Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG liegen also nicht vor. Die Angaben zu den durch die Verfolgung herbeigeführten Schäden konnten später weiter ergänzt werden. Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Gärtner