Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Im übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben. die Kläger den Anspruch auf eine monatliche Beihilfe von 196 DM ab 1, Juni 1969 und Zinsen seit dem 1. Das Landgericht hat den Bescheid jedoch zutreffend dahin ausgelegt, daß auch der Antrag der Klägerin, der zusammen mit demjenigen des Klägers gestellt und betrieben worden war, damit beschießen werden sollte. Die Revision der Kläger ist bis auf den Zinsanspruch begründet. Hinsichtlich der Anmeldung und Substantiierung des Anspruchs auf Härteausgleich sind die Anforderungen, die nach BGH RzW 1975* 178 zu stellen sind, erfüllt; Härteausgleichsleistungen für die Zeit vor der Anmeldung und Substantiierung werden nicht verlangt. Das Berufungsgericht bezeichnet als für die Kläger erforderlichen Lebensunterhalt einen "Bedürftigkeitssatz" von 482 IL und führt aus, der dazu fehlende Betrag sei durch einen Unterhaltsanspruch gegen den Schwiegersohn Abraham AvflHl gedeckt. Bei diesem Bedürftigkeitssatz handelt es sich ausweislich der Entscheidungsgründe um das Existenzminimum, Lebensunterhalt im Sinne des § 163 Abs. 1 BEG ist jedoch analog den für die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geltenden Grundsätzen der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82). Wenn der Lebensunterhalt bestimmt ist, wird der Berufungsrichter nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975» 172 dargelegten Grundsätzen ermitteln müssen, ob dieser durch Einkommen und Unterhalt sansprüche israelischen Rechts gedeckt wird. Nur wenn daB für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975» 83 Nr. 19) festzustellen ist, darf der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftigkeit in vollem Umfange abgelehnt werden. Die Angriffe der Revision dagegen, daß durchsetzbare Unterhalt sansprüche, und zwar auch solche, die sich nach israelischem Recht gegen Verschwägerte richten, zu dem Vermögen im Sinne des § 165 BEG gehören, veranlassen den Bundesgerichtshof nicht, seine Auffassung (RzW 1975, 172) zu ändern.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 33/15 URTEIL Verkündet am 27» November 1975 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Earl 2. Mina f 9 beide wohnhaft in Gflft/Israel, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger 9 gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche ferhandlung durch die Richter Br. Thumm, Henkel, Puchs, Portmann md Br. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 1974 wird zurückgewiesen, soweit Zinsen verlangt werden. Im übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1904 und 1899 geborenen Kläger sind Eheleute. Sie leben (eit 1949 in Israel. Für in Rumänien erlittenen Freiheitsschaden iahen sie je 5.250 DM Entschädigung erhalten. Die Kläger beantragten am 13. Mai 1969 Härteausgleich nach • 165 BEG. Sie nannten die erhaltenen Entschädigungsleistungen, ,ie inzwischen aufgebraucht seien, schilderten ihren angegriffenen resundheitszustand und gaben an, sie könnten mit ihren geringen iinkünften den Lebensunterhalt nicht bestreiten. Ihre beiden 'öchter und deren Ehemänner seien außerstande, zu ihrem Unterhalt »eizutragen. Der Antrag auf Härteausgleich blieb bei der Behörde md in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch auf eine monatliche Beihilfe von 196 DM ab 1, Juni 1969 und Zinsen seit dem 1. Januar 1970 weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Bescheid vom 1. Dezember 1971 nennt zwar als Antragsteller nur den Kläger. Das Landgericht hat den Bescheid jedoch zutreffend dahin ausgelegt, daß auch der Antrag der Klägerin, der zusammen mit demjenigen des Klägers gestellt und betrieben worden war, damit beschießen werden sollte. Im übrigen ersetzt der Prozeßantrag des Beklagten, die Klage beider Kläger abzuweisen, den ablehnenden Bescheid. Die Revision der Kläger ist bis auf den Zinsanspruch begründet. Hinsichtlich der Anmeldung und Substantiierung des Anspruchs auf Härteausgleich sind die Anforderungen, die nach BGH RzW 1975* 178 zu stellen sind, erfüllt; Härteausgleichsleistungen für die Zeit vor der Anmeldung und Substantiierung werden nicht verlangt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit bereits in der Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben müsse, um den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG zu begründen. Diese Auslegung des Art.IIII BEG-SchlußG ist unzutreffend. Auf BGH RzW 1975» 31; 83 Nr. 19 wird verwiesen. Die gegenteiligen Erwägungen des Berufungsgerichts in seinem RzW 1975» 169 abgedruckten Urteil sind durch die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem Nachmelden und Substantiieren des Härteausgleichsanspruchs nach § 165 BEG (RzW 1975» 178; 180) überholt. Auch für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 hält das Berufungsurteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht bezeichnet als für die Kläger erforderlichen Lebensunterhalt einen "Bedürftigkeitssatz" von 482 IL und führt aus, der dazu fehlende Betrag sei durch einen Unterhaltsanspruch gegen den Schwiegersohn Abraham AvflHl gedeckt. Bei diesem Bedürftigkeitssatz handelt es sich ausweislich der Entscheidungsgründe um das Existenzminimum, Lebensunterhalt im Sinne des § 163 Abs. 1 BEG ist jedoch analog den für die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geltenden Grundsätzen der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82). Wenn der Lebensunterhalt bestimmt ist, wird der Berufungsrichter nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975» 172 dargelegten Grundsätzen ermitteln müssen, ob dieser durch Einkommen und Unterhalt sansprüche israelischen Rechts gedeckt wird. Nur wenn daB für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975» 83 Nr. 19) festzustellen ist, darf der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftigkeit in vollem Umfange abgelehnt werden. Die Angriffe der Revision dagegen, daß durchsetzbare Unterhalt sansprüche, und zwar auch solche, die sich nach israelischem Recht gegen Verschwägerte richten, zu dem Vermögen im Sinne des § 165 BEG gehören, veranlassen den Bundesgerichtshof nicht, seine Auffassung (RzW 1975, 172) zu ändern. Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als sie den Zinsanspruch betrifft. Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG sind nach § 169 BEG nicht zu verzinsen (BGH RzW 1975, 178). Im übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit wird zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang