Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Portmann und Br. Lang für Recht erkannt: Bei Ausbruch des deutsch-russischen Kriegs wurde er zu einem russischen Arbeitsbataillon eingezogen und kam später in ein Zwangsarbeitslager nach Sibirien. 1963 meldete er einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach und bezog sich auf Art. III BEG-SchlußG. Bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges habe er sich aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung entschlossen, der Einberufung zu dem russischen Arbeitsdienst Folge zu leisten, obwohl er sich der Einberufung hätte entziehen können. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und ein Neuantragsrecht verneint. Klage und Berufung, mit der der Kläger nur noch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verfolgte, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG stehe dem Kläger nicht zu. Nach seiner Darstellung gelangte er nur deshalb in das Zwangsarbeitslager, weil er aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung einer Einberufung zu dem russischen Arbeitsdienst Folge leistete, obgleich er es in der Hand gehabt hätte, sich der Einberufung zu entziehen und in Ozernowitz zu bleiben. Der Kläger lebte bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges in Ozernowitz, das seit 1940 von Rumänien an die Sowjetunion abgetreten war. Trotz wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung als Beweggrund für das Verlassen des Heimatortes sind GesundheitsSchäden nicht zu entschädigen, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Einflußgebietes entstanden sind, wenn der vor den heranrückenden deutschen Truppen Geflohene in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte.
2472 042 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 33/73 URTEIL Verkündet am 9. Oktober 1975 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ludwig Sch St* Avenue, Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte1 gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten /'V Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Portmann und Br. Lang für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 1972 wird zurückgewiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1900 in Rumänien geborene jüdische Kläger lebte als Textiltechniker in Czernowitz. Bei Ausbruch des deutsch-russischen Kriegs wurde er zu einem russischen Arbeitsbataillon eingezogen und kam später in ein Zwangsarbeitslager nach Sibirien. Im Oktober 1944 kehrte er zu seiner Familie nach Ozernowitz zurück. Er wanderte 1947 aus Rumänien aus und gelangte über Österreich, Italien und Frankreich nach Chile. 1954 erwarb er die chilenische Staatsangehörigkeit. Heute lebt er in Israel. Der Kläger hat 1963 Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen beantragt und zugleich - unter Hinweis auf die Praxis der Behörde bei Rumänienverfolgten - um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. 1963 meldete er einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach und bezog sich auf Art. III BEG-SchlußG. Er hat geltend gemacht, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges habe er sich aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung entschlossen, der Einberufung zu dem russischen Arbeitsdienst Folge zu leisten, obwohl er sich der Einberufung hätte entziehen können. Er sei damit vor der drohenden Verfolgung geflohen. Rumänien habe er nach dem 2. Weltkrieg aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und ein Neuantragsrecht verneint. Klage und Berufung, mit der der Kläger nur noch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verfolgte, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG stehe dem Kläger nicht zu. Er sei deutscher Volkszugehöriger i.S. des § 150 BEG a.F. gewesen. Seine Vertriebeneneigenschaft sei nicht zweifelhaft. Es lasse sich nicht feststellen, daß er, wäre er in seiner rumänischen Heimat verblieben, nicht vertrieben worden wäre. Er habe damit alle Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG a.F. erfüllt. Zudem wäre er jedenfalls nach der bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist am 1. April 1958 herrschenden Rechtsprechung als politischer Flüchtling angesehen worden und hätte Ansprüche nach §§ 160 ff BEG geltend machen können. Das BEG-SchlußG habe somit nicht erstmals einen Anspruch für ihn begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anmeldefrist sei ihm zu Recht versagt worden. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei unzulässig. Es enthalte keine ausreichende und nachprüfbare Darstellung der für eine Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände. Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Ein Neuantragsrecht besteht nicht. Der Kläger ist nicht anspruchsberechtigt. Er führt seine Leiden auf den Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager in Sibirien zurück. Nach seiner Darstellung gelangte er nur deshalb in das Zwangsarbeitslager, weil er aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung einer Einberufung zu dem russischen Arbeitsdienst Folge leistete, obgleich er es in der Hand gehabt hätte, sich der Einberufung zu entziehen und in Ozernowitz zu bleiben. Auch wenn man dieser Darstellung folgt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung für darauf beruhende Gesundheitsschäden nicht. Der Kläger lebte bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges in Ozernowitz, das seit 1940 von Rumänien an die Sowjetunion abgetreten war. Er wich im Juni 1941 freiwillig oder zwangsweise vor den heranrückenden deutschen Truppen ins Innere der Sowjetunion aus. Trotz wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung als Beweggrund für das Verlassen des Heimatortes sind GesundheitsSchäden nicht zu entschädigen, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Einflußgebietes entstanden sind, wenn der vor den heranrückenden deutschen Truppen Geflohene in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte. Eine Haftung für derartige Schäden ist dem Entschädigungspflichtigen nicht zurechenbar, wie der Bundesgerichtshof in der Eilt Scheidung RzW 1974, 204 inzwischen ausgesprochen hat. Dem Kläger steht somit kein Entschädigungsanspruch zu. Mai Zorn Puchs Portmann Dr. Lang