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BGH · IX ZR 33/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/72

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 22* Januar 1963 ab, weil die medizinische Begutachtung keine verfolgungsbedingten Leiden ergeben habe* Den Bescheid focht der Kläger nicht an* Am 16* Mai 1966 beantragte er erneute Entscheidung nach Art. IV Nr* 1 Abs.1a BEG-SchlußG. Durch Art. IV Nr. 1 Abs« 5 Satz 2 BBG-SchlußG hält er sich an die medizinischen Feststellungen gebunden, die dem Erstbescheid zugrunde liegen« Deshalb ist nach seiner Auffassung bei der Prüfung des Angleichungsantrages nur auf die im Erstverfahren festgestellten Leiden des Klägers - Leistenbruch, Bauchhemie und Charakter Schwankungen - abzustellen. Für den Leistenbruch und die Bauchhernie wird ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung verneint. Das Berufungsgericht konnte das Urteil BGH RzW 1970» 77 Nr« 24 noch nicht berücksichtigen« Dort hat der Bundesgerichtshof dargelegt» daß die Sntschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nicht an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden sind« Das Berufungsgericht ist nicht auf die Prüfung der im Brst-verfahren festgestellten Leiden beschränkt« Die frühere Bemessung des Grades der Erwerbsminderung bindet nicht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 33/72	URTEIL
Verkündet am
26« September 1974
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Alfred Carle
 Fj^^Frankreich, Ave. de la
»
Pro zeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1969 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-. lagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1908 in Bukarest geborene jüdische Kläger beantragte 1957 Entschädigung, auch für Gesundheitsschaden* Sr gab an, von Juni 1942 bis zu seiner Befreiung in Paris den Judenstern getragen und ab Oktober 1943 versteckt gelebt zu haben*
Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 22* Januar 1963 ab, weil die medizinische Begutachtung keine verfolgungsbedingten Leiden ergeben habe* Den Bescheid focht der Kläger nicht an* Am 16* Mai 1966 beantragte er erneute Entscheidung nach Art. IV Nr* 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Die Sntschä-
 
digungsbehörde lehnte ab. Die Klage auf Kapi talent Schädigung und Rente blieb in beiden Vorinstanzen ohne Sr folg. Mit der Revision beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs« 1a BSG-SchluBG vorliegen, weil im Erstverfahren der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Br läßt die inzwischen durch BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 entschiedene Rechtsfrage offen, ob im Angleichungsverfahren auch über den Anspruch auf Kapitalentschädigung zu entscheiden ist. Durch Art. IV Nr. 1 Abs« 5 Satz 2 BBG-SchlußG hält er sich an die medizinischen Feststellungen gebunden, die dem Erstbescheid zugrunde liegen« Deshalb ist nach seiner Auffassung bei der Prüfung des Angleichungsantrages nur auf die im Erstverfahren festgestellten Leiden des Klägers - Leistenbruch, Bauchhemie und Charakter Schwankungen - abzustellen. Für den Leistenbruch und die Bauchhernie wird ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung verneint. Ob die psychischen Störungen durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert oder wesentlich mitverursacht worden seien, bleibt im angefochtenen Urteil offen. Dazu ist ausgeführt, der Rentenanspruch sei auch dann nicht begründet, wenn es sich um wesentliche Mitverursachung handele. Im Erstverfahren habe der Vertrauensarzt Dr.	in	Überein-
stimmung mit dem Psychiater Dr. G^|^ der psychischen Beeinträchtigung nur eine Erwerbsminderung von 20 v.H.
beigemessen. Daran sei das Berufungsgericht gebunden, zu demal die von Dr.	gestellte	Diagnose charakter-
licher und GemütsSchwankungen und die in seinem Zusatzgutachten vom 5* Oktober I960 erhobenen Befunde keinen Anhalt dafür böten» daß er die psychisch bedingte Erwerbsminderung mit 20 v.H« zu gering bemessen habe«
Das sei um so weniger anzunehmen» als keine Unterlagen über eine Behandlung des Klägers wegen psychischer Beschwerden vorhanden seien«
Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht«
Das Berufungsgericht konnte das Urteil BGH RzW 1970» 77 Nr« 24 noch nicht berücksichtigen« Dort hat der Bundesgerichtshof dargelegt» daß die Sntschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nicht an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden sind« Das Berufungsgericht ist nicht auf die Prüfung der im Brst-verfahren festgestellten Leiden beschränkt« Die frühere Bemessung des Grades der Erwerbsminderung bindet nicht.
Im Angleichungsverfahren ist der heutige gesundheitliche
 Zustand des Verfolgten ohne derartige Einschränkungen zu beurteilen. Zur Nachholung dieser Prüfung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Portmann