Das Bayerische Landesentschädigungsamt behält sich weiter die rückwirkende Änderung dieses Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften des BEG und der 3. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Behörde den Antrag - ganz oder zu dem Teil - ablehnt, sondern auch dann, wenn sie ihm nur unter Vorbehalt entspricht. Erstrebt der Antragsteller - wie hier - keine höheren als die im Bescheid zuerkannten Leistungen, dann kann er sich darauf beschränken, mit der Klage die Aufhebung des von ihm für unberechtigt gehaltenen Vorbehalts zu verlangen. Die Zulässigkeit der Klage, mit der die Aufhebung eines Vorbehalts verlangt wird, hängt nicht davon ab, ob der angegriffene Vorbehalt wirksam ist oder ob er, weil er dem Gesetz widerspricht, dem Betroffenen selbst dann nicht entgegengehalten werden kann (BGH RzW 1969, 568), wenn der Bescheid, in dem er ausgesprochen ist, unanfechtbar geworden ist. Ob ein Vorbehalt den Antragsteller beschwert, hängt entgegen BGH RzW 1969, 568 auch nicht davon ab, daß der Antragsteller bei Erlaß des Bescheids übersehen kann, ob und inwieweit dem Vorbehalt einmal praktische Bedeutung zukommen wird. Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage liegt immer, aber auch nur dann vor, wenn der Bescheid der Entschädigungshehörde dem Antrag nicht voll entspricht. War der angegriffene Vorbehalt schon in einem früheren Bescheid über denselben Entschädigungsanspruch enthalten, dann steht die Unanfechtbarkeit jenes Bescheids der Zulässigkeit der Klage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der frühere Vorbehalt im Sinne von BGH RzW 1969, 568 unwirksam ist. Die Unwirksamkeit eines Vorbehalts kann der Verfolgte auch nach Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid, in dem der Vorbehalt ausgesprochen ist, immer dann durch Klage geltend machen, wenn die Behörde in einem weiteren Bescheid von diesem Vorbehalt Gebrauch macht. Daß seinerzeit die Klage auf Aufhebung des Vorbehalts unterblieben ist, steht dem nicht entgegen. Wenn die Behörde von dem unwirksamen Vorbehalt dadurch Gebrauch macht, daß sie ihn in einem weiteren Bescheid über denselben Anspruch wiederholt, gilt nichts anderes, Der Verfolgte kann mit einer nunmehr rechtzeitig erhobenen Klage die Entfernung des Vorbehalts aus dem neuen Bescheid verlangen, weil auch dieser Vorbehalt ihn der Gefahr aussetzt, daß die Entschädigungsbehörde ihm zu dem Widerruf des Bescheids benutzt. Danach steht es der Zulässigkeit der hier erhobenen Klage nicht entgegen, daß gleiche oder ähnliche Vorbehalte wie der jetzt angegriffene schon in früheren, unanfechtbaren Bescheiden über denselben Anspruch enthalten sind. Satz 1 des angegriffenen Vorbehalts, der sich mit der nachträglichen Anrechnung von Leistungen befaßt, war mit fast gleichem Wortlaut schon in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid Seit Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ist ein Leistungsvorbehalt nur noch unter den Voraussetzungen des § 177 a BEG zulässig (BGH RzW 1969, 208), das heißt, wenn der zuerkannte Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Hohe von Umständen abhängt, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Es bedarf hier keiner Erörterung, was unter "Umständen ,.••••• deren Eintritt noch ungewiß ist" verstanden werden kann oder muß, ob dies insbesondere auch Umstände sein können, die bei Erlaß des Bescheids bereits Vorlagen, aber für die Behörde noch ungewiß waren (so Brunn/Hebenstreit, BEG, 1965, § 177 a An. 2). Dieser frühere Vorbehalt lautet: "Die Änderung dieses Bescheids sowie die Rückforderung der etwa überzahlten Leistungen bei rückwirkender Änderung der Verhältnisse bleibt Vorbehalten." Enthält der eine Rente zuerkennende Bescheid keinen Vorbehalt, dann kann dies nicht in einem Bescheid, durch den die Rente etwa gemäß § 206 BEG herabgesetzt wird, nachgeholt werden. Den hier angefochtenen Vorbehalt hat die Entschädigungsbehörde in einem Bescheid ausgesprochen, mit dem sie die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin herabgesetzt hat, weil sich nach § 85 Abs. 2 BEG anzurechnende Bezüge der Klägerin erhöbt hatten.
2*46 Oos BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 33/71 URTEIL Verkündet am 24. Oktober 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem EntSchädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4> - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Selma K Rd. Apt. USA, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1970 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei, Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid.vom 31. Mai 1968 setzte die Entschädigungsbehörde die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin von zuletzt monatlich 307 DM ab 1. Juli 1967 auf monatlich 280 DM herab. Absatz IV der Bescheidformel lautet: wDie nachträgliche Anrechnung evtl, noch nicht angerechneter Leistungen bzw. deren Rückforderung wird Vorbehalten. Das Bayerische Landesentschädigungsamt behält sich weiter die rückwirkende Änderung dieses Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften des BEG und der 3. DV-BEG, insbesondere der Vorschriften der §§ 95 Abs. 3, 85 Abs. 2, 85 a Abs. 2, 86 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 2, 97 a, 98 BEG und §§ 24 Abs. 2 und 34 Abs. 1 der 3. DV-BEG, sowie die Anrechnung bzw. Rückforderung der danach überzahlten Leistungen vor, wenn der Berechtigte für die rückwirkende Zeit Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Portkommen oder Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich, ferner Ruhegehalt oder Ruhelohn erhält. Dieser Vorbehalt gilt entsprechend bei Hinzutreten eines weiteren Hinterbliebenen (§§ 85 Abs. 3 und 97 Abs. 2 Satz 2 BEG)." Das Landgericht entsprach der auf Aufhebung dieses Teils der Bescheidformel gerichteten Klage. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Antragsteller ist beschwert, wenn ihm Entschädigungsleistungen nur unter Vorbehalt zuerkannt werden. Sein Anspruch wird nur durch endgültige, vorbehaltlose Leistung erfüllt. Er kann ihn durch Klage bei den Entschädigungsgerichten durchsetzen, wenn und soweit die Bntschädigungsbehörde die verlangte Leistung verweigert (§ 210 BEG). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Behörde den Antrag - ganz oder zu dem Teil - ablehnt, sondern auch dann, wenn sie ihm nur unter Vorbehalt entspricht. Erstrebt der Antragsteller - wie hier - keine höheren als die im Bescheid zuerkannten Leistungen, dann kann er sich darauf beschränken, mit der Klage die Aufhebung des von ihm für unberechtigt gehaltenen Vorbehalts zu verlangen. Er macht damit seinen Anspruch ; r auf Entschädigung geltend, dessen unwiderrufliche Erfüllung die Behörde durch den Vorbehalt abgelehnt hat. Die Zulässigkeit der Klage, mit der die Aufhebung eines Vorbehalts verlangt wird, hängt nicht davon ab, ob der angegriffene Vorbehalt wirksam ist oder ob er, weil er dem Gesetz widerspricht, dem Betroffenen selbst dann nicht entgegengehalten werden kann (BGH RzW 1969, 568), wenn der Bescheid, in dem er ausgesprochen ist, unanfechtbar geworden ist. Der Betroffene braucht auf die Beantwortung dieser Präge nicht zu warten, bis die Entschädigungsbehörde ihm Anlaß zu einer Leistungsklage gibt, indem sie unter Berufung auf den Vorbehalt ihren Bescheid ganz oder zu dem Teil widerruft. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß ein rechtswidriger Vorbehalt alsbald beseitigt wird, bevor die Behörde daraus ein Widerrufs- und Rückforderungsrecht herleitet und ihn dadurch zwingt, die ihm zustehenden Leistungen durch Klage zu erstreiten. Ob ein Vorbehalt den Antragsteller beschwert, hängt entgegen BGH RzW 1969, 568 auch nicht davon ab, daß der Antragsteller bei Erlaß des Bescheids übersehen kann, ob und inwieweit dem Vorbehalt einmal praktische Bedeutung zukommen wird. Was der Antragsteller voraussehen kann, darf schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Maßstab für die Zulässigkeit einer Klage sein. Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage liegt immer, aber auch nur dann vor, wenn der Bescheid der Entschädigungshehörde dem Antrag nicht voll entspricht. Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen kann das durch die Beschwer angezeigte Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen sein. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der angegriffene Vorbehalt schon seinem Inhalt nach in vollem Umfang mit Sicherheit gegenstandslos ist und bleiben wird. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. War der angegriffene Vorbehalt schon in einem früheren Bescheid über denselben Entschädigungsanspruch enthalten, dann steht die Unanfechtbarkeit jenes Bescheids der Zulässigkeit der Klage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der frühere Vorbehalt im Sinne von BGH RzW 1969, 568 unwirksam ist. Nur wenn schon der frühere Vorbehalt wirksam war, könnte seine Unanfechtbarkeit auch der Anfechtung seiner Wiederholung entgegenstehen. Die Unwirksamkeit eines Vorbehalts kann der Verfolgte auch nach Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid, in dem der Vorbehalt ausgesprochen ist, immer dann durch Klage geltend machen, wenn die Behörde in einem weiteren Bescheid von diesem Vorbehalt Gebrauch macht. Daß seinerzeit die Klage auf Aufhebung des Vorbehalts unterblieben ist, steht dem nicht entgegen. Wenn die Behörde von dem unwirksamen Vorbehalt dadurch Gebrauch macht, daß sie ihn in einem weiteren Bescheid über denselben Anspruch wiederholt, gilt nichts anderes, Der Verfolgte kann mit einer nunmehr rechtzeitig erhobenen Klage die Entfernung des Vorbehalts aus dem neuen Bescheid verlangen, weil auch dieser Vorbehalt ihn der Gefahr aussetzt, daß die Entschädigungsbehörde ihm zu dem Widerruf des Bescheids benutzt. Danach steht es der Zulässigkeit der hier erhobenen Klage nicht entgegen, daß gleiche oder ähnliche Vorbehalte wie der jetzt angegriffene schon in früheren, unanfechtbaren Bescheiden über denselben Anspruch enthalten sind. Satz 1 des angegriffenen Vorbehalts, der sich mit der nachträglichen Anrechnung von Leistungen befaßt, war mit fast gleichem Wortlaut schon in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid 7 V vom 12, November 1965 enthalten, durch den der Klägerin die Berufsschadenswitwenrente zuerkannt worden ist. Er lautete damals und in dem ebenfalls unanfechtbar gewordenen zweiten Änderungsbescheid vom 21. Februar 1967: "Die nachträgliche Anrechnung evtl, erhaltener, noch nicht angerechneter Leistungen bzw. deren Rückforderung bleibt Vorbehalten." Der erste Änderungsbescheid vom 50. August 1966, durch den die Rente erhöht worden ist, enthält keinerlei Vorbehalt. Die früheren Vorbehalte wegen der nachträglichen Anrechnung von Leistungen sind unwirksam. Seit Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ist ein Leistungsvorbehalt nur noch unter den Voraussetzungen des § 177 a BEG zulässig (BGH RzW 1969, 208), das heißt, wenn der zuerkannte Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Hohe von Umständen abhängt, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Es bedarf hier keiner Erörterung, was unter "Umständen ,.••••• deren Eintritt noch ungewiß ist" verstanden werden kann oder muß, ob dies insbesondere auch Umstände sein können, die bei Erlaß des Bescheids bereits Vorlagen, aber für die Behörde noch ungewiß waren (so Brunn/Hebenstreit, BEG, 1965, § 177 a Anm. 2). Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob § 177 a BEG in bestimmten anderen Fällen entsprechend gilt (dafür BGH RzW 1969, 569)« Keinesfalls deckt er einen Vorbehalt, möglicherweise bewirkte, noch nicht angerechnete andere Leistungen nachträglich noch anzurechnen. Außerdem fehlt dem Vorbehalt, wie er hier gefaßt ist, auch die zu seiner Wirksamkeit notwendige Bestimmtheit (BGH RzW 1961, 274). Soweit der jetzt angegriffene Vorbehalt in Satz 2 und 3 rückwirkende Änderungen bei nachträglicher Zuerkennung bestimmter anderer Leistungen und "bei Hinzutreten eines weiteren Hinterbliebenen” vorsieht, ersetzt er einen allgemeiner gefaßten Vorbehalt im Ursprungs- und im zweiten Änderungsbescheid. Dieser frühere Vorbehalt lautet: "Die Änderung dieses Bescheids sowie die Rückforderung der etwa überzahlten Leistungen bei rückwirkender Änderung der Verhältnisse bleibt Vorbehalten." Auch dieser frühere Vorbehalt ist mangels hinreichender Bestimmtheit und wegen Verstoßes gegen § 177 a BEG unwirksam. Die Verhältnisse, deren Änderung einen Vorbehaltsfall bilden könnte, sind nicht näher bezeichnet. Tatsächliche Verhältnisse im Sinne des § 206 Abs. 1 BEG können damit nicht, jedenfalls nicht allein gemeint sein, weil diese sich nicht rückwirkend ändern können. Rückwirkend, das heißt für eine zurückliegende Zeit, können später allenfalls Leistungen zuerkannt oder gewährt werden, die für die Bemessung einer Entschädigungsrente erheblich sind (z.B. §§85 Abs. 2, 141 d - 141 h BEG). Wenn dies mit "rückwirkender Änderung der Verhältnisse” gemeint sein soll, so fehlt doch die bestimmte Angabe, welche späteren Leistungen welche Auswirkungen auf die der Klägerin zuerkannte BerufsSchadenswitwenrente haben sollen. Da somit die früheren Vorbehalte unwirksam sind, ergeben sich aus ihrer formellen Unanfechtbarkeit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Die Klage ist auch begründet **• - I) — Der Bescheid, der eine Kntschädigungsleistune zuerkannt hat, kann nur dann widerrufen oder zu dem Nachteil des Berechtigten geändert werden, wenn und soweit unmittelbar das Gesetz der Behörde eine entsprechende Befugnis einräumt (§§ 200, 201, 206, 206 a BEG, Art. Ill Nr. 8 Abs. 2, Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG) oder wenn und soweit die Behörde es sich in dem Bescheid (§ 195 Abs. 2 Nr. 2 BEG) wirksam Vorbehalten hat (§§ 177 a, 202 BEG). Enthält der eine Rente zuerkennende Bescheid keinen Vorbehalt, dann kann dies nicht in einem Bescheid, durch den die Rente etwa gemäß § 206 BEG herabgesetzt wird, nachgeholt werden. Dafür bietet das Gesetz keine Handhabe. Den hier angefochtenen Vorbehalt hat die Entschädigungsbehörde in einem Bescheid ausgesprochen, mit dem sie die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin herabgesetzt hat, weil sich nach § 85 Abs. 2 BEG anzurechnende Bezüge der Klägerin erhöbt hatten. Dazu war die Behörde grundsätzlich gemäß § 206 BEG nach Maßgabe des § 27 der 3. DV-BEG befugt. Diese Vorschriften erlauben ihr jedoch nicht, nunmehr einen die Klägerin belastenden Vorbehalt zu machen, den sie in den früheren Bescheiden über denselben Anspruch nicht, jedenfalls nicht wirksam ausgesprochen hatte. Deswegen ist das Verlangen der Klägerin, den Vorbehalt aufzuheben, berechtigt. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm