Bis 31, März 1967 hat er zu diesem Anspruch mit Antragsbogen E nur Namen, Geburtstag und Geburtsort angegeben und - durch Unterstreichen - eine Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit behauptet. Den untersuchenden Ärzten gegenüber hat er im Jahr 1955 behauptet, einen Beruf nicht erlernt zu haben und vom 16. Später hat er angegeben, als gelernter Tischler diesen Beruf bis 1941, zu dem Schluß selbständig, ausgeübt zu haben; sein Vater sei Obsthändler gewesen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch gemäß § 190 a BEG abgelehnt, weil der Häger die nach § 190 Nr. 1 bis 4 BEG erforderlichen Angaben nicht fristgemäß Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung-dar — Berufung darauf gestützt, daß der Anspruch nach § 190 a BEG erloschen sei. Es könne offen bleiben, ob der Anspruch schon deshalb erloschen sei, weil für die Behauptung, Vertriebener zu sein, keine Beweismittel angegeben worden seien. Auf § 189 a Abs. 2 BBG könne der Häger den Anspruch nicht stützen. Der Häger hat ia Verfahren wegen Berufeschadens lediglich angegeben, sein Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit sei nicht im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. ai Zur Begründung seines Anspruchs kann auch nicht auf die Angaben zurückgegriffen werden, die der Kläger zu dem Gesundheitsschaden gemacht hat. Zwar bestehen keine Bedenken, daß ein Antragsteller sich für einen Einzelanspruch auf Angaben und Beweismittel bezieht, die bereits zu einem anderen Anspruch der Entschädigungsbehörde vorliegen. Durch die bloße Angabe der Reg.Nr. 6360 im Betreff des Schriftsatzes seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. Mai 1966 zu dem Berufsschäden hat der xiMger sich nicht auf seine Angaben^ im Verfahren über den Gesundheitsschaden bezogen und diese zu dem Gegenstand seines Vortrages über den Berufsschadene-anspruch gemacht. Das reicht zur Begründung des Anspruchs wegen Berufsschadens nach § 190 a BEG nicht aus. Die Vorschrift des § 189 a Abs. 2 *EG steht dem Erlöschen des Anspruchs nach § 190 a BEG nicht entgegen. Dabei braucht die Präge, ob und gegebenenfalls wann diese Rechtsfolge eintritt, wenn der Anspruch gemäß § 189 a Abs. 2 BEG erst nach dem 31. 2 findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil der Häger seinen Berufsschadensanspruch fristgemäß nach § 189 a Abs. 1 BFG nachgeschoben hat. Für die Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift ist daher kein Raum mehr.
2489 OCC BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 35/70 URTEIL Verkünd« am 13. Mai 1971 Pohl, AmteInspektor als Urkundsbeamter der Geschiftaatelle in dsm Bntschädigungsrechtsstreit des Herrn Kalman 1\ Straße®, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land B vertreten durch den Senator für Inneres, Platz» Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der H. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliohe Verhandlung am 1. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs flir Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kam-mergerichts in Berlin vom 17. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von“ Rechts wegen Tatbestand: Der 1919 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Seit 1924 lebte er in SflHHI^Polen. Er besaß die polnische Staatsangehörigkeit. Nach der Besetzung der Stadt durch die deutschen Truppen im Juni 1941 mußte er von November 1941 an im dortigen Ghetto leben. Im Jahr 1943 gelang es ihm, zu fliehen und sioh bis zu dem Einmarsch der russischen Armee in der Nähe von S^HBH zu verbergen. Seit 1946 lebt er in B^|^. Sr hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit erhalten. 3 - Durch Globalanaeldung vom November 1965 hat er einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen nachgeschoben. Bis 31, März 1967 hat er zu diesem Anspruch mit Antragsbogen E nur Namen, Geburtstag und Geburtsort angegeben und - durch Unterstreichen - eine Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit behauptet. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Anspruchs, insbesondere zur "Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis" hat er am 15. Mai 1966 in Aussicht gestellt, aber nicht yorgelegt. Im Verfahren wegen Gesundheitsschadens vor derselben Bntschädigungsbehörde hat er 1956 in einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, er sei bis "1939 resp. 1940" im fextilgeschäft seiner Eltern tätig gewesen; sein monatliches Einkommen habe bei freier Verpflegung 400 Zloty betragen; von 1941 bis 1944 habe er zunächst im Ghetto und dann versteckt leben müssen. Seither habe er keine Einkünfte mehr erzielt, sondern werde von seiner Schwester unterstützt. Den untersuchenden Ärzten gegenüber hat er im Jahr 1955 behauptet, einen Beruf nicht erlernt zu haben und vom 16. bis zu dem 20. Lebensjahr als Kaufmann im Textilwarengeschäft der Eltern berufstätig gewesen zu sein. Später hat er angegeben, als gelernter Tischler diesen Beruf bis 1941, zu dem Schluß selbständig, ausgeübt zu haben; sein Vater sei Obsthändler gewesen. 1959 hat er eine Tischlerlehre im Jahr 1934 und von 1939 bis 1941 eine Tätigkeit in diesem Beruf angeführt. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch gemäß § 190 a BEG abgelehnt, weil der Häger die nach § 190 Nr. 1 bis 4 BEG erforderlichen Angaben nicht fristgemäß * Ul nachgeholt habe. Die auf Zahlung einer Rente gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Im Rechtsstreit hat der Kläger einen am 29. Januar 1968 auf ihn ausgestellten Ver-triebenenauswies A vorgelegt. Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entseheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung-dar — Berufung darauf gestützt, daß der Anspruch nach § 190 a BEG erloschen sei. Der Kläger hätte eindeutig darlegen müssen, welchen Beruf er vor der Verfolgung ausgeübt habe, wann er ihn aus Verfolgungsgründen habe aufgeben müssen, wann er danach wieder berufstätig geworden und daß er Vertriebener sei. Es könne offen bleiben, ob der Anspruch schon deshalb erloschen sei, weil für die Behauptung, Vertriebener zu sein, keine Beweismittel angegeben worden seien. Es fehle bereits an der erforderlichen Darlegung eines Berufsschadens. Hierzu sei das gesamte Vorbringen des Klägers im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen. Dieses sei widersprüchlich. Signal werde eine kaufmännische Tätigkeit bis 1939 oder 1940 mit anschließendem Aufenthalt im Ghetto behauptet, das andere Kal eine Tätigkeit als Tischler bis 1941 im Anschluß an eine Tischlerlehre. Demit fehle es an jeder eindeutigen Angabe über eine verfolgungsbedingte Schädigung. Die Entschädiguugsbe-hörde sei nicht in der Lage gewesen, weitere Tatsachen zu ermitteln und Beweise zu erheben. Auf § 189 a Abs. 2 BBG könne der Häger den Anspruch nicht stützen. Die Erteilung des Vertriebenen-ausweises sei keine Tatsache ia Sinne dieser Vorschrift. Diese Ausführungen sind ia Brgebnis zutreffend. Der nach § 189 a Abs. 1 BBG rechtswirksam nachgeschobene Berufsschadensanspruch ist nach § 190 a Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Hr. 1 - 4- BEO erloschen (BGH RzV 1967, 502 Ir. 17). Der Lläger hat bis zu dem 31. März 1967 keina-h-in- — reichende Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gegeben. Diese Darstellung und die Angabe von Beweismitteln sollen die EntschädigungsOrgane instand-setzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Saohverhalts von Aats wegen (§ 176 Abs. 1 BIG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (vgl. OLG Stuttgart, RzV 1970, 131 Ir. 21). Das setzt eine Darstellung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen voraus. Der Häger hat ia Verfahren wegen Berufeschadens lediglich angegeben, sein Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit sei nicht im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 entstanden, der Anspruch aus § 61 ergebe sich aber aus seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und lulturkreis, Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist hierdurch nicht annähernd Umrissen. 6 ai Zur Begründung seines Anspruchs kann auch nicht auf die Angaben zurückgegriffen werden, die der Kläger zu dem Gesundheitsschaden gemacht hat. Zwar bestehen keine Bedenken, daß ein Antragsteller sich für einen Einzelanspruch auf Angaben und Beweismittel bezieht, die bereits zu einem anderen Anspruch der Entschädigungsbehörde vorliegen. Die Behörde braucht dagegen nicht von sich aus die einen Antragsteller betreffenden Entschädigungsakten daraufhin zu überprüfen, ob sich bei anderen Ansprüchen Anhaltspunkte für den geltend gemachten Anspruch finden. Ein solches Verfahren würde gerade dem mit der Einfügung des § 190 a BEG verfolgten Zweck einer schleunigen Abwicklung der noch anhängigen Ansprüche zuwiderlaufen. Durch die bloße Angabe der Reg.Nr. 6360 im Betreff des Schriftsatzes seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. Mai 1966 zu dem Berufsschäden hat der xiMger sich nicht auf seine Angaben^ im Verfahren über den Gesundheitsschaden bezogen und diese zu dem Gegenstand seines Vortrages über den Berufsschadene-anspruch gemacht. Ohne einen entsprechenden Hinweis ist darin nur die registraturmäßige Angabe des Grundantrages auf Entschädigung zu sehen. Das reicht zur Begründung des Anspruchs wegen Berufsschadens nach § 190 a BEG nicht aus. Die Vorschrift des § 189 a Abs. 2 *EG steht dem Erlöschen des Anspruchs nach § 190 a BEG nicht entgegen. Dabei braucht die Präge, ob und gegebenenfalls wann diese Rechtsfolge eintritt, wenn der Anspruch gemäß § 189 a Abs. 2 BEG erst nach dem 31. März 1967 angemeldet worden ist, hier nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Blessin-Gießler, BEG-SchlußG, § 190 a Anm. II 2; Brunn-Hebenstreit, BEG, § 190 a Anm. 6). Denn auf die Erteilung des Vertriebenenausweises A am 29. Januar 1968 kann sich der Häger in diesem Zusammenhang nicht berufen. § 189 a lbs. 2 findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil der Häger seinen Berufsschadensanspruch fristgemäß nach § 189 a Abs. 1 BFG nachgeschoben hat. Für die Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift ist daher kein Raum mehr. Die Revision wird deshalb als unbegründet zurück-gewiesen. Die lostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 TWQ, 97 ZPO. Mai Henkel Graf Fuchs Zorn