BEG § 160 Art. 1 E Genfer Konvention schließt die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG nicht aus, wenn Behörden des Aufnahraelandes den verfolgten Ausländer irrtümlich, aber ohne rechtliche Folgen für seinen Status, als eigenen Staatsbürger angesehen haben. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Sie stellten erst 1961 fest, daß die Erblasserin wegen Fehlens eines entsprechenden Antrags mit der Eheschließung nicht die französische Staatsangehörigkeit erlangt habe. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück, weil eine Entschädigungsberechtigung nach §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht gegeben sei. Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). Juli 1951, weil die Erblasserin nicht auf Grund der dort genannten Statuten und Abkommen vor dem Inkrafttreten der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt war. Der Tatrichter meint weiter, die Erblasserin sei auch nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention gewesen, da Art. 1 E Genfer Konvention eingreife. Für eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention sei entsprechend der Hilfsnatur des von ihr verliehenen Status kein Raum mehr. Unter einer Person, die von den zuständigen Behörden ihres Gastlandes als eine Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpften Rechte und Pflichten hat, ist nicht auch der ausländische Staatsbürger zu verstehen, den Behörden des Aufenthaltslandes irrtümlich und ohne rechtliche Folgen als eigenen Staatsbürger angesehen haben. Die in Art. 1 E Genfer Konvention geforderte "Anerkennung durch die zuständigen Behörden" ("recognized by the competent authorities";"considferfee par les autorit£s compltentes") setzt nach dem Sprachgebrauch eine allgemeine Rechte und Pflichten schaffende Regelung für eine Gruppe von Ausländem oder eine Einzelentscheidung der zuständigen Behörde zugunsten eines Fremden voraus. Einen solchen Status hatte Art. 116 Abs. 1 GG den Vertriebenen und Flüchtlingen deutscher Volkszugehörigkeit zuerkannt, bis sie aufgrund einfacher Gesetze der Bundesrepublik die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten. Sie wurde auch auf Flüchtlinge türkischen Volkstums aus Bulgarien angewandt, ^dla in der Türkei einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und bis zur Naturalisierung die bürgerlichen Rechte türkischer Staatsangehöriger erhalten hatten (Weis, aaO). Mit einer derartigen, rechtlich gestalteten Betreuung war die durch einen Irrtum ausgelöste Behandlung der aus Polen nach Frankreich eingewanderten Erblasserin durch die französischen Behörden nicht vergleichbar. Die Anwendung des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention auf sie ist deshalb nicht durch Art. 1 ® Genfer Konvention ausgeschlossen. Sinn und Zweck des § 160 BEG gebieten vielmehr, die Entsc^ädigungsberechtigung nicht deshalb zu verneinen, weil das Aufnahmeland den Verfolgten fremder Staatsangehörigkeit irrtümlich als eigenen Staatsbürger betrachtet hat. § 160 BEG soll eine Bntschädigungsberechtigung der Verfolgten begründen, die die Voraussetzungen der §§ 4» 150 BEG nicht erfüllen und keinen Schutzstaat haben, an den sie sich wenden könnten, um die Durchsetzung ihrer Wiedergutmachungsan-sprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen (Ffeaux De La Croix RzW 1968, 289; BGH RzW 1968, 575 Nr. 35). Dabei ist es unerheblich, ob das Aufnahmeland den Verfolgten zutreffend als Ausländer oder bis zur Aufklärung des Irrtums als Staatsbürger angesehen hat. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem HeimatStaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr, 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BEG § 160
Art. 1 E Genfer Konvention schließt die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG nicht aus, wenn Behörden des Aufnahraelandes den verfolgten Ausländer irrtümlich, aber ohne rechtliche Folgen für seinen Status, als eigenen Staatsbürger angesehen haben.
BGH, Urt. v. 8. Juli 1971 - IX ZR 33/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 33/69 URTEIL Verkündet am
8. Juli 1971 Pohl,
Amtsinspektor
al« Urknndtbeamter der GeachiftMtelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Dorette S
2. Jeannette B ^
Z^BP (Schweiz),
3. Sarah ifrida U,
(Israel),
4. Iccho^Sjalomon S______
sflHHp (Frankreich),
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX. Zivilsenat ries Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Br. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oherlandesgerichts BÜsseldorf vom 31. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die 1899 in I^^geborene jüdische Erblasserin war als Kind mit ihren Eltern in die Schweiz eingewandert. 1933 heiratete sie den Kläger zu 4), der 1930 die französische Staatsbürgerschaft erworben und die polnische verloren hatte. Sie lebten seither in Frankreich nd waren von 1942 bis August 1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Behörden betrachteten die Erblasserin als französische Staatsangehörige. Sie stellten erst 1961 fest, daß die Erblasserin wegen Fehlens eines entsprechenden Antrags mit der Eheschließung nicht die französische Staatsangehörigkeit erlangt habe. Am 7. Juni 1962 wurde ihr die französische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Behörde lehnte den am 8. November 1961 angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit ab, weil die Ursache der Parkinson’sehen Erkrankung der Antragstellerin nicht zu klären sei. Die Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück, weil eine Entschädigungsberechtigung nach §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht gegeben sei. Während des Berufungsverfahrens starb die Klägerin. Sie wurde von ihren Töchtern, den Klägerinnen zu 1 bis 3)» und dem Witwer, dem Kläger zu 4), beerbt. Sie verfolgen mit der Revision den Anspruch weiter. Ds»s beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ert s c h e i d ungsgründ e
Die Revision ist gerechtfertigt.
Die Erblasserin kann nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt gewesen sein.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erblasserin erst 1962 französische Staatsbürgerin geworden ist. Es nimmt an, daß sie vor und nach dem zweiten Weltkrieg, insbesondere am 1. Oktober 1953, nicht staatenlos gewesen sei, sondern die polnische Staatsangehörigkeit besessen habe. Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Das Oberlandesgericht verneint die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951, weil die Erblasserin nicht auf Grund der dort genannten Statuten und Abkommen vor dem Inkrafttreten der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt war. Das ist nicht zu beanstanden.
Der Tatrichter meint weiter, die Erblasserin sei auch nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention gewesen, da Art. 1 E Genfer Konvention eingreife. Diese Vorschrift schließe Personen aus, die nicht die Staatsbürgerschaft ihres Aufenthaltslandes besäßen, vom Gastland aber wie ein Staatsangehöriger behandelt würden. Sie hätten einen Schutzstaat, selbst wenn ihnen der Staat, dem eie angehören, den Schutz versage. So sei die Erblasserin tatsächlich nicht schutzlos gewesen. Der französische Staat habe sie von 1933 bis 1961 wie eine französische Staatsbürgerin behandelt. Daß dies irrtümlich geschehen sei, schade nicht. Für eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention sei entsprechend der Hilfsnatur des von ihr verliehenen Status kein Raum mehr.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Wortlaut und Sinn des Art. 1 E Genfer Konvention stützen die Auslegung des Berufungsgerichts nicht. Unter einer Person, die von den zuständigen Behörden ihres Gastlandes als eine Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpften Rechte und Pflichten hat, ist nicht auch der ausländische Staatsbürger zu verstehen, den Behörden des Aufenthaltslandes irrtümlich und ohne rechtliche Folgen als eigenen Staatsbürger angesehen haben. Die in Art. 1 E Genfer Konvention geforderte "Anerkennung durch die zuständigen Behörden" ("recognized by the competent authorities";"considferfee
par les autorit£s compltentes") setzt nach dem Sprachgebrauch eine allgemeine Rechte und Pflichten schaffende Regelung für eine Gruppe von Ausländem oder eine Einzelentscheidung der zuständigen Behörde zugunsten eines Fremden voraus. Die Fassung der Ausnahmevorschrift spricht dafür, daß als Flüchtling im S*nne des Art. 1 A Genfer Konvention nur Personen ausscheiden, die während eines Naturalisations- oder ähnlichen Verfahrens schon
vor der Einbürgerung kraft Gesetzes oder einer sonstigen Anordnung des Aufnahraelandes die wesentlichen Recnte und Pflichten dieses Staates in dem nach Art. 1 A Genfer Konvention maßgebenden Zeitpunkt erlangt hatten, obwohl sie noch Angehörige eines anderen Landes oder staatenlos waren. Einen solchen Status hatte Art. 116 Abs. 1 GG den Vertriebenen und Flüchtlingen deutscher Volkszugehörigkeit zuerkannt, bis sie aufgrund einfacher Gesetze der Bundesrepublik die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten. Biese Auslegung wird bestätigt durch die bisherige Anwendung des Art. 1 E der Genfer Konvention. Die Vorschrift sollte, wie ausdrücklich schon in der IRO-Verfassung bestimmt war, die Volksdeutschen ausschließen, denen Art. 116 Abs. 1 GG die Rechte und Pflichten eines Deutschen gewährt hatte (Weis, Journal du Droit International I960, S. 928 ff unter II D 2;
E. Jahn, Der völkerrechtliche Schutz von Flüchtlingen, Diss.
Bonn 1955, S. 28; N. Robinson, Convention Relating To The Status Of Refugees, New York 1953, S. 65). Sie wurde auch auf Flüchtlinge türkischen Volkstums aus Bulgarien angewandt, ^dla in der Türkei einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und bis zur Naturalisierung die bürgerlichen Rechte türkischer Staatsangehöriger erhalten hatten (Weis, aaO). Art. 1 E der Genfer Konvention und die gleichlautende Ausschlußklausel in Kapitel II Nr. 7 des Statuts des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars betreffen den Status der gleichsprachigen (sog. konnationalen) Flüchtlinge, die durch eine rechtliche Lösung des Aufnahmelandes dem völkerrechtlichen Bereich entzogen sind (0. Kimminich, Der Internationale Rechtsstatus Des Flüchtlings, München 1962,
S. 278). Mit einer derartigen, rechtlich gestalteten Betreuung war die durch einen Irrtum ausgelöste Behandlung der aus Polen nach Frankreich eingewanderten Erblasserin durch die französischen Behörden nicht vergleichbar. Die Anwendung des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention auf sie ist deshalb nicht durch Art. 1 ® Genfer Konvention ausgeschlossen.
Bei der Prüfung der Entschädigungsberech+igung nach § 160 BEO ist Art, 1 E Genfer Konvention nicht anders auszulegen. Sinn und Zweck des § 160 BEG gebieten vielmehr, die Entsc^ädigungsberechtigung nicht deshalb zu verneinen, weil das Aufnahmeland den Verfolgten fremder Staatsangehörigkeit irrtümlich als eigenen Staatsbürger betrachtet hat.
§ 160 BEG soll eine Bntschädigungsberechtigung der Verfolgten begründen, die die Voraussetzungen der §§ 4» 150 BEG nicht erfüllen und keinen Schutzstaat haben, an den sie sich wenden könnten, um die Durchsetzung ihrer Wiedergutmachungsan-sprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen (Ffeaux De La Croix RzW 1968, 289; BGH RzW 1968, 575 Nr. 35).
Eine Schutzpflicht obliegt völkerrechtlich dem Staat, dem der Betroffene zur Zeit seiner Schädigung angehört hat, nicht aber dem Staat, dessen Bürger der Geschädigte später geworden ist. Die Voraussetzung der völkerrechtlichen Schutzlosigkeit in § 160 BEG hängt eng zusammen mit der Abgrenzung der Entschädigung einzelner Personen nach dem BEG und reparationsrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber anderen Staaten. Soweit der Schutzstaat für seine verfolgten Angehörigen reparationsrechtliche Ansprüche im Palle eines Friedensschlusses erheben könnte, sollte eine Entschädigungsberechtigung nicht begründet werden (P6aux De La Croix, aaO).
Zu dieser Gruppe gehören die Verfolgten nicht, die als Ausländer in ihrem Aufenthaltsland durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt wurden und dort verblieben sind (vgl.
BGH RzW 1968, 571 Nr. 34). Dabei ist es unerheblich, ob das Aufnahmeland den Verfolgten zutreffend als Ausländer oder bis zur Aufklärung des Irrtums als Staatsbürger angesehen hat. Denn nach der wirklichen, nunmehr erkannten Rechtslage kann sich der Verfolgte als RfefugiÄ sur place nicht.an sein Aufenthaltsland wenden, um Wiedergutmachung aus künftigen Reparationsleistungen der Bundesrepublik zu erlangen. Dies gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch für
die Erblasserin. Ihre Entschädigungsberechtigung (§ 160 BEG) ist mithin nicht gemäß Art. 1 E GK ausgeschlossen.
Die Hilfserwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. War danach die Heimkehr zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkriegs und dem Inkrafttreten des BEG unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem HeimatStaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr, 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Erblasserin der Kläger zu prüfen haben.
Mai
Zorn Henkel
Puchs
Dr. Thumm