BGH · IX ZR 33/09 vom 26.01.2012
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von §§ 129, 133 Abs. 1 InsO ausgegangen, weil dieser zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Privatentnahmen aus seinem Unterneh- men tätigte und hiermit die angefochtenen Ratenzahlungen an den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher erbrachte. Es entspricht der gefestigten Senatsrechtsprechung, dass eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von §§ 129, 133 Abs. 1 InsO auch bei einer drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegen kann, wenn der Schuldner noch dazu in der Lage ist, nach eigenem Belieben über das vorhandene Geld zu verfügen und er nicht lediglich die Vollstreckung einer anwesenden Vollziehungsperson erduldet (BGH, Urteil vom 27. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für ihren Standpunkt angeführte gegenteilige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe, die während einer Einzelzwangsvollstreckung geleisteten Ratenzahlungen eines Vollstreckungsschuldners allein auf den hoheitlichen Zugriff zurückzuführen, ist überholt (BGH, Urteil vom 10. 3 Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten überspannt. Der Kläger hat eine Rechtshandlung des Schuldners schlüssig dargelegt, indem er angab, der Schuldner habe die entsprechenden Beträge jeweils vom Geschäftskonto seines Unternehmens entnommen und in bar an den Gerichtsvollzieher überbracht. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass ein einfaches Bestreiten dieses Vortrags nicht genügte und die Beklagte über die Zahlungsvorgänge nähere Informationen bei dem Das Berufungsgericht durfte mangels substantiierten Bestreitens der vom Kläger dargelegten Zahlungsvorgänge davon ausgehen, dass die vom Schuldner getätigten Privatentnahmen zunächst pfändbarer Bestandteil seines Vermögens geworden sind und die Weiterleitung des Geldes an die Beklagte seinen anderen Gläubigern den Zugriff hierauf verwehrte. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Schuldner die Raten nicht in erster Linie zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten, sondern mit dem Vorsatz leistete, die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu bevorzugen, fügt sich in die Senatsrechtsprechung ein (vgl. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners war im Streitfall nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten, wobei das Berufungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung darauf abgestellt hat, dass der Schuldner beträchtliche Verbindlichkeiten bei der Beklagten bereits über mehrere Monate hinweg nicht mehr beglichen hatte, also eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorlag. Angesichts dieser Umstände hätte die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung nach §133 Abs. 1 Satz 2 InsO konkret darlegen und beweisen müssen, weshalb sie bei Entgegennahme der Ratenzahlungen davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 20. Dass die Beklagte zu dieser Zeit annahm, der Schuldner habe bereits Erlöse aus einer Verwertung seines Vermögens erzielen können, womit sämtliche Verbindlichkeiten wieder hätten bedient werden können, wurde nicht dargetan.