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BGH · IX ZR 33/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 133 InsO
VorinstanzenFischerNichtzulassungsbeschwerdeZPOHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 33/08
vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. Juli 2008 beschlossen:
Der Beklagten wird die für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklag-
ten nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
2	Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen und auch in der Sache zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht, ohne hierbei Grundsatzfragen zu berühren.
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.11.2006 - 25 O 149/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2008 - 27 U 2/07 -