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BGH · IX ZR 33/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 33/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. als "demnächst" erfolgt gilt, auch bei der Erhebung einer Klage in entsprechender Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden muss, ist - in für die Beschwerde ungünstigem Sinne - geklärt (vgl. 3 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, die Rückwirkung nach § 167 ZPO könne selbst bei einer Verzögerung von 15 Tagen nicht mehr eintreten; es hat vielmehr (bezogen auf den Zeitraum vom 9. Damit entbehrt die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht könnte die Zweiwochenfrist, die vom Bundesgerichtshof für § 167 ZPO aufgestellt worden ist, als starre Grenze verstanden haben, der Grundlage.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
24FischerNichtzulassungsbeschwerdeBambergZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 33/06
23. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 23. November 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.705,48 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Frage,	ob	die	Frist,	innerhalb	deren eine Zustellung i.S.v. § 167 ZPO
als "demnächst" erfolgt gilt, auch bei der Erhebung einer Klage in entsprechender Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden muss, ist - in für die Beschwerde ungünstigem Sinne - geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September
 
2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GuT 2005, 180).
3	Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht
 davon ausgegangen, die Rückwirkung nach § 167 ZPO könne selbst bei einer Verzögerung von 15 Tagen nicht mehr eintreten; es hat vielmehr (bezogen auf den Zeitraum vom 9. bis 29. März 2005) eine weitere Verzögerung von fünf Tagen hinzugerechnet, die selbst bei einer "schnellen Bearbeitung durch das Gericht" unvermeidbar gewesen sei. Damit entbehrt die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht könnte die Zweiwochenfrist, die vom Bundesgerichtshof für § 167 ZPO aufgestellt worden ist, als starre Grenze verstanden haben, der Grundlage.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 22 O 381/05 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 U 201/05 -