* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 279/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 279/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7.

ZugehörKreftZPOKlägerGanterRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 28. September 2000 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag der vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, mit Urteil vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit IX ZR 279/99 geklärt worden ist - keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten kein Verschulden trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Zugehör
Ganter