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BGH · IX ZR 32/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 32/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 134.634,78 DM (§ 9 ZPO; vgl. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er bei ordnungsmäßiger Aufklärung eine solche Klage erhoben hätte. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 112 BetrVG
20AbfindungMärzZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 32/97	BESCHLUSS
vom 11. März 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 11. März 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 134.634,78 DM (§ 9 ZPO; vgl. BGH,
 Beschl. v. 2. November 1978 - VI ZR 76/77, LM ZPO § 9 Nr. 19).
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
3
Nach den rechtsfehlerfreien und damit für das Revisionsgericht verbindlichen tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagten ein auf die Abfindung beschränktes Mandat erhalten haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393 f). Zwar hat der Beklagte zu 1) seine Vertragspflicht verletzt, indem er dem Kläger die unzutreffende Rechtsauskunft erteilt hat, eine Kündigungsschutzklage könne nach § 4 Nr. 5 der Betriebsvereinbarung zu dem Verlust der Abfindung führen (vgl. BAG AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 17, 33).
Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er bei ordnungsmäßiger Aufklärung eine solche Klage erhoben hätte. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Paulusch
 Zugehör
Kreft
 Ganter
Stodolkowitz