Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Die Annahme der Revisionen der Parteien gegen das Grund- und Teilurteil des 13. Die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin habe sich bei Abschluß des Vergleichs über die Tragweite der Vergleichsregelungen zu Ziff.1, 2, 4 geirrt, wurde auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Beweisumstände gestützt und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1) habe seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, indem er die Vor- und Nachteile des vorgesehenen Vergleichs nicht mit der Klägerin erörtert habe, ist nicht zu beanstanden (vgl. 3. Einwandfrei ist auch die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin hätte, wenn der Beklagte zu 1) die vorgesehenen Vergleichsregelungen mit ihr erörtert hätte, wegen des dann erkannten Ausmaßes ihrer Gesamtverpflichtung den Vergleich nicht geschlossen. 4. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Klägerin durch den Vergleichsschluß mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. Dafür genügt die - sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergebende - Feststellung, daß die Klägerin keinesfalls - entsprechend Ziff.2 des Vergleichs - die gesamten Verbindlichkeiten von etwa 420.000 DM auf den beiden Eigentumswohnungen in Schorndorf, die ihr Ehemann für seine Steuerberaterpraxis erhalten sollte, ohne Ausgleich übernommen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 32/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Steuerberaterin Hanna El Straße % Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. IHHB - gegen 1. Rechtsanwalt Dr. Fritz W( We®straße S< 2. Rechtsanwalt Henner Ei ebenda, 3. Rechtsanwalt Thomas W ebenda, Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. v. - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. November 1991 beschlossen: Die Annahme der Revisionen der Parteien gegen das Grund- und Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1991 wird abgelehnt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Rechtsmittel der Parteien versprechen auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin habe sich bei Abschluß des Vergleichs über die Tragweite der Vergleichsregelungen zu Ziff. 1, 2, 4 geirrt, wurde auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Beweisumstände gestützt und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 3 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1) habe seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, indem er die Vor- und Nachteile des vorgesehenen Vergleichs nicht mit der Klägerin erörtert habe, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1960 - Ill ZR 141/59, VersR 1961, 276, 278; Senatsurt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917). 3. Einwandfrei ist auch die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin hätte, wenn der Beklagte zu 1) die vorgesehenen Vergleichsregelungen mit ihr erörtert hätte, wegen des dann erkannten Ausmaßes ihrer Gesamtverpflichtung den Vergleich nicht geschlossen. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht die Darlegungsund Beweislast verkannt. 4. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Klägerin durch den Vergleichsschluß mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. Dafür genügt die - sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergebende - Feststellung, daß die Klägerin keinesfalls - entsprechend Ziff. 2 des Vergleichs - die gesamten Verbindlichkeiten von etwa 420.000 DM auf den beiden Eigentumswohnungen in Schorndorf, die ihr Ehemann für seine Steuerberaterpraxis erhalten sollte, ohne Ausgleich übernommen hätte. Für die Schadensermittlung im Betragsverfahren dürfte davon auszugehen sein, daß die Eheleute sich darüber einig waren, trotz ihres Ehevertrages ihr während der Ehe erworbenes Vermögen anläßlich der Ehescheidung nach den Regeln über den Zugewinnausgleich auseinanderzusetzen (GA I Bl. 39, 59 ff, 72, II Bl. 250, III Bl. 410, IV Bl. 586; Beiakte 5 F 400/84 AG Schorndorf Bl. 4, 7 ff). Insoweit können die Entscheidungen BGHZ 82, 227; 87, 145; 101, 65 und NJW 1991, 2553 bedeutsam sein. 5. Die tatrichterliche Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Schmitz Kreft Fischer Zugehör Ganter