vertreten durch den Geschäftsführer Peter Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Beklagter und Revisionsbeklagter zu 2), - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 20. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15.
KS' ' Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 32/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit P^J^ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen 1 • eG vertreten durch da^vorStandsmitglied Karl |straße £ Beklagte und Revisionsbeklagte zu 1), - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2. Günter B Beklagter und Revisionsbeklagter zu 2), - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 20. Oktober 1988 beschlossen: Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main vom 14. Januar 1988 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Fuchs Gärtner Winter Schmitz Kreft