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BGH · IX ZR 32/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 32/88

vertreten durch den Geschäftsführer Peter Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Beklagter und Revisionsbeklagter zu 2), - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 20. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15.

ProzeßbevollmächtigteWinterKreftFuchsbeglaubigtKlägerinRechtsanwälteSchmitz

Volltext der Entscheidung

KS' '
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 32/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
P^J^	GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
1 • eG
vertreten durch da^vorStandsmitglied Karl |straße £
Beklagte und Revisionsbeklagte zu 1),
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
2. Günter B
Beklagter und Revisionsbeklagter zu 2), - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 20. Oktober 1988 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/
Main vom 14. Januar 1988 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Fuchs
 Gärtner
Winter
 Schmitz
Kreft