Eine Geriehtsstandsvereinharung ist nicht schon dann als im Sinne von Artikel 17 Abs.3 des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine französische Bank und Gläubigerin der Firma A^BHiB et Sch^B^Br einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts, mit Sitz in 5tBBB/WfliBV' • Für deren Verbindl ichkeiten übernahmen der in wohnhafte Beklagte, sein Bürgschaft. Mit der 1981 vor dem Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage nahm die Klägerin aus der Bürgschaft den Beklagten und den Mitbürgen Schneider als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil aufgrund der in dem Bürgschaftsvertrage getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung das französische Gericht in Sarreguemines ausschließlich zuständig sei. Dezember 1984 (WM 1985, 382) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als im Sinne von Art. 17 Abs.3 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vol1 Streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) "nur zugunsten einer der Parteien getroffen" anzusehen ist, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 1 wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat. Auf diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 24. "Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht schon dann als im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat." Auf den Streitfall zwischen der französischen Klägerin und dem deutschen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vol1streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Mai 1967 sei vereinbart worden, daß das französische Gericht in Sarreguemines für die Entscheidung zuständig sein solle. a) Art. 17 Abs. 1 EGÜbk bestimmt, daß, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schrift- 2. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Klägerin habe nach Art. 17 Abs.3 EGÜbk das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige deutsche Gericht anrufen können. "Ist die Gerichtsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien yet.roffen worden, so he Mi • ' diese das Reell t, jedes andere Gericht anzurut n, aas aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist." "Haben die Parteien nämlich in dem Bürgschaftsvertrag die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgeschlossen, so haben sie diese Regelung nur zugunsten einer Partei, nämlich der Klägerin getroffen. Eine andere Auslegung ist mit dem Sinn des Art. 17 Abs.3 EuGVÜ, vor allem mit der Bedeutung der Wortfolge "nur zugunsten einer der Parteien" nicht vereinbar." Diese Auslegung des Art. 17 Abs.3 EGÜbk hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 24. Nach seiner Entscheidung ist, weil Art. 17 des Übereinkommens eine Bestätigung des Grundsatzes der Parteiautonomie darstellt, Abs.3 so auszulegen, daß der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrags respektiert wird. Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaats, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, genügt in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben können, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen Deshalb fehlt es, wie die Revision mit Recht als Verletzung von § 286 ZPO rügt, an einer Begründung lür die Ansicht des Berufungsgerichts, die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei nur zugunsten der Klägerin getroffen worden, Die Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, oh sich ein gemeinsamer Wille der Parteien hei Abschluß des Vertrages feststellen läßt, durch die Gerichtsstandsver-einbarung die Klägerin, die sich nicht darauf beruft, gegenüber dem Beklagten, der sie für sich in Anspruch nimmt, zu begünstigen.
Nachschiagewerk: BGHZ : ja nein EGÜbk. ü. d. gericht]. Zuständigkeit u. d. Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) Art. 17 Abs. 3 Eine Geriehtsstandsvereinharung ist nicht schon dann als im Sinne von Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat. Erfor-derl ich dafür ist vielmehr die Feststellung ihres gemeinsamen Willens, durch die Geriehtsstandsvereinbarung eine der Parteien zu begünstigen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urt. v. 24. Juni 1986 - Rs 22/85). BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 32/84 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- URTEIL IX ZR 32/84 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. September 1986 Thies ies Justizangeste]]te a]s Urkundsbeamter der Geschäftsste]]e Rudo]f I - Prozeßbevo]]mächtigter: Beklagter und Rechtsanwalt Revis ionskläger Prof. Dr . - t gegen Credit gesetzlich vertreten durch seinen President Directeur General Claude P i e r r e _ , 0B/ rue H flUHHHB / MB »Bi' fMMM, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevol1mächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr . und Dr . WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf mündliche Verhandlung vom 18. September 1186 durch den sitzenden Richter Merz und die Richter Henkel , Fuch: Gärtner und Winter 'S, die Vor- für Recht erkannt: Auf: die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-1 andesgeriehts in Saarbrücken vom 26. Januar 1984, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine französische Bank und Gläubigerin der Firma A^BHiB et Sch^B^Br einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts, mit Sitz in 5tBBB/WfliBV' • Für deren Verbindl ichkeiten übernahmen der in wohnhafte Beklagte, sein Bürgschaft. nach dem "Lu et approuvö. Bon pour caution so]idaire et illimitöe, plus les inter'&ts, commissions frais et accessoires." ein von der Klägerin verwendetes Bürgschaftsformular. Dessen letzter Absatz lautet: "Toutes demandes et significations seront faites au Credit Lyonnais 5 son Agence d ....................., actuellement rue ..................... no ................ et le Tribunal dans le ressort duquel cette Agence est situöe sera seul competent pour statuer sur tout ce qui concerne l'exöcution des präsentes, quelle que soit la partie dSfenderesse ." Die Bürgschaftserklärung wurde für die Klägerin von dem Direktor ihrer Niederlassung in PoHMHI abgezeichnet. Mit der 1981 vor dem Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage nahm die Klägerin aus der Bürgschaft den Beklagten und den Mitbürgen Schneider als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil aufgrund der in dem Bürgschaftsvertrage getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung das französische Gericht in Sarreguemines ausschließlich zuständig sei. Der Mitbeklagte gab eine Erklärung dazu nicht ab. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt Bruder und der Mitbeklagte Georg Schfgggf die Sie unter zeichneten arn 16. Mai 1967 in Fc UH jeweils handschriftlich vollzogenen Satz: 4 yj der Beklagte die Wiederherstellung des 1andgericht1ichen Urteils, soweit es ihn betrifft. Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1984 (WM 1985, 382) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vol1 Streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) "nur zugunsten einer der Parteien getroffen" anzusehen ist, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 1 wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat. Auf diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 24. Juni 1986 - Rs 22/85 - für Recht erkannt: "Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht schon dann als im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat." Der Beklagte beantragt gegen die Klägerin, die trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, Versäumnisurteil. 5 Entscheidunqsgründe Die Revision, über die aufgrund des festgestellten Sachverhalts durch Versäumnisurtei] zu entscheiden ist (§§ 557, 331 ZPO; BGHZ 37, 79, 82), erweist sich als begründet. I. Auf den Streitfall zwischen der französischen Klägerin und dem deutschen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vol1streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 anzuwenden, weil die Klage erst nach dessen am 1. Februar 1973 erfolgten Inkraftreten (BGBl II 60) erhoben worden ist (Art. 54 Abs. 1 EGÜbk; vgl. auch EuGH Urt. v. 13. November 1979 - Rs 25/79, Leitsatz in NJW 1980, 1218 Nr. 14). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. 1. Der Beklagte macht geltend, in dem Bürgschaftsvertrage vom 16. Mai 1967 sei vereinbart worden, daß das französische Gericht in Sarreguemines für die Entscheidung zuständig sein solle. a) Art. 17 Abs. 1 EGÜbk bestimmt, daß, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schrift- 6 S3 1 iche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt haben, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhäl tnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig sind. Die Erklärung der Parteien in dem Bürgschaftsvertrage vom 16. Mai 1967 erfüllt diese Förmlichkeiten. b) Das Berufungsgericht unterstellt zutreffend, daß die in dem Bürgschaftsvertrage getroffene Zuständigkeitsregelung die internationale Zuständigkeit habe regeln sollen. c) Der Beklagte hatte geltend gemacht, er habe seine Bürgschaftserklärung wirksam angefochten. Eine (internationale) Gerichtsstandsklausel, die sich auf alle Streitigkeiten über die Beziehungen der Parteien aus einem Vertrag e beziehen soll, umfaßt in der Regel auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und das Bestehen des abgeschlossenen Vertrages (vgl. BGH Beschl. v. 18. Februar 1976 - VIII ZR 14/75, WM 1976, 401). Das Vorbringen des Beklagten über die Anfechtung des Bürgschaftsvertrages steht deshalh der Geltendmachung der ausschließlichen Zuständigkeit des französischen Gerichts nicht entgegen. 2. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Klägerin habe nach Art. 17 Abs. 3 EGÜbk das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige deutsche Gericht anrufen können. Art. 17 Abs. 3 EGÜbk bestimmt: "Ist die Gerichtsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien yet.roffen worden, so he Mi • ' diese das Reell t, jedes andere Gericht anzurut n, aas aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist." Zur Begründung seiner Ansicht führt das Berufungsgericht lediglich aus: "Haben die Parteien nämlich in dem Bürgschaftsvertrag die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgeschlossen, so haben sie diese Regelung nur zugunsten einer Partei, nämlich der Klägerin getroffen. Eine Zuständigkeitsvereinharung ist immer dann "nur zugunsten" einer Partei getroffen, wenn sie nur für eine Partei Vorteile hat. Eine andere Auslegung ist mit dem Sinn des Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ, vor allem mit der Bedeutung der Wortfolge "nur zugunsten einer der Parteien" nicht vereinbar." Diese Auslegung des Art. 17 Abs. 3 EGÜbk hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 verworfen. Nach seiner Entscheidung ist, weil Art. 17 des Übereinkommens eine Bestätigung des Grundsatzes der Parteiautonomie darstellt, Abs. 3 so auszulegen, daß der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrags respektiert wird. Der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, muß sich daher klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben. Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaats, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, genügt in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben können, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen 1 8 S3 (EuGH aaO). Deshalb fehlt es, wie die Revision mit Recht als Verletzung von § 286 ZPO rügt, an einer Begründung lür die Ansicht des Berufungsgerichts, die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei nur zugunsten der Klägerin getroffen worden, II. Die Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, oh sich ein gemeinsamer Wille der Parteien hei Abschluß des Vertrages feststellen läßt, durch die Gerichtsstandsver-einbarung die Klägerin, die sich nicht darauf beruft, gegenüber dem Beklagten, der sie für sich in Anspruch nimmt, zu begünstigen. Merz Henkel Fuchs Gärtner Winter