Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als im Sinne von Art. 17 Abs.3 EGÜbk "nur zugunsten einer der Parteien getroffen" anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EGÜbk wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat? Auf den Streitfall zwischen der französischen Klägerin und dem deutschen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil auf Grund der in dem Bürgschaftsvertrage getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung das französische Gericht in Sarreguemines ausschließlich zuständig sei. Deshalb wäre das angerufene deutsche Gericht zuständig, wenn nicht die Parteien durch eine Vereinbarung wirksam bestimmt hätten, daß ein Gericht oder die Gerichte eines anderen Vertragsstaates über die Rechtsstreitigkeit entscheiden sollten, so daß deshalb dieses ausschließlich zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 EGÜbk). Das Berufungsgericht unterstellt, daß die in dem Bürgschaftsvertrage getroffene Zuständigkeitsregelung die internationale Zuständigkeit habe regeln sollen. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Klägerin habe nach Art. 17 Abs.3 EGÜbk das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige deutsche Gericht anrufen können. "Ist die GerichtsstandsVereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist." "Haben die Parteien nämlich in dem Bürgschaftsvertrag die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgeschlossen, so haben sie diese Regelung nur zugunsten einer Partei, nämlich der Klägerin getroffen. Eine andere Auslegung ist mit dem Sinn des Art. 17 Abs.3 EuGVÜ, vor allem mit der Bedeutung der Wortfolge "nur zugunsten einer der Parteien" nicht vereinbar." Wäre die Ansicht des Berufungsgerichts richtig, müßte Art. 17 Abs.3 EGÜbk dahin ausgelegt werden, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als "nur zugunsten einer der Parteien getroffen" anzusehen ist, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EGÜbk wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat. Ist diese Auslegung unrichtig, fehlt es an einer Begründung für die Ansicht des Berufungsgerichts, die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei nur zugunsten der Klägerin getroffen worden. Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 17 Abs.3 EGÜbk zu entscheiden, weil die ausschließliche Zuständigkeit der französischen Gerichte gegeben wäre, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur zugunsten der Klägerin getroffen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF Tt zu ^2/a& BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am 20.Dezember 1984 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rudolf - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen gesetzlich vertreten durch seinen President Directeur Gfenferal Claude Pierre 9 rue - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr• und Dr« 't // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof beschlossen: Der Bundesgerichtshof legt gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3* Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGÜbk "nur zugunsten einer der Parteien getroffen" anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EGÜbk wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat? 3 - Gründe I. Auf den Streitfall zwischen der französischen Klägerin und dem deutschen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) anzuwenden, weil die Klage erst nach dessen am 1. Februar 1973 erfolgten Inkrafttreten (BGBl II S. 60) erhoben worden ist (Art. 5^ Abs. 1 EGÜbk). II. Auszulegen ist Art. 17 Abs. 3 EGÜbk. III. Die Klägerin ist eine französische Bank und Gläubigerin der Firma et SflHBBP in SH| VflH Frankreich. Der in Saarbrücken wohnhafte Beklagte, der Hitbeklagte Georg SflHHHi und ein Bruder des Beklagten übernahmen ihr gegenüber die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Sie Unterzeichneten am 16. Mai 1967 in Forbach nach dem jeweils handschriftlich vollzogenen Satz: "Lu et approuv£. Bon pour caution solidaire et illimitfee, plus les inter£ts, commissions frais et accessoires." ein von der Klägerin verwendetes Bürgschaftsformular. Der letzte Absatz dieses Formulars lautet: "Toutes demandes et significations seront faites au LfllHIB £ son Agence d.............. actuellement rue ............. no ....... et le Tribunal dans le ressort duquel cette Agence est situfee sera seul competent pour statuer sur tout ce qui concerne 1*execution des präsentes, quelle que soit la partie d£fenderesse." Für die Klägerin wurde die Bürgschaftserklärung von dem Direktor ihrer Agence de FflHHB abgezeichnet. Die Klägerin nimmt mit der beim Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage den Beklagten und den Mitbürgen Schneider aus der Bürgschaft als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil auf Grund der in dem Bürgschaftsvertrage getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung das französische Gericht in Sarreguemines ausschließlich zuständig sei. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der von ihm allein eingelegten Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn betrifft. Für den gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch ist kein gegenüber dem durch seinen Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand (Art. 2 EGÜbk, §§ 12, 13 ZPO) ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 16 EGÜbk begründet. Deshalb wäre das angerufene deutsche Gericht zuständig, wenn nicht die Parteien durch eine Vereinbarung wirksam bestimmt hätten, daß ein Gericht oder die Gerichte eines anderen Vertragsstaates über die Rechtsstreitigkeit entscheiden sollten, so daß deshalb dieses ausschließlich zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 EGÜbk). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Der Beklagte macht geltend, in dem Bürgschaftsvertrage vom 16. Mai 1967 sei vereinbart worden, daß das französische Gericht in Sarreguemines für die Entscheidung zuständig sein solle. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EGÜbk setzt eine schriftliche oder eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung voraus. Die Erklärung des Beklagten in der Bürgschaftsurkunde erfüllt diese Voraussetzung. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die in dem Bürgschaftsvertrage getroffene Zuständigkeitsregelung die internationale Zuständigkeit habe regeln sollen. Mithin ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Klägerin habe nach Art. 17 Abs. 3 EGÜbk das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige deutsche Gericht anrufen können. Art. 17 Abs. 3 EGÜbk bestimmt: "Ist die GerichtsstandsVereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist." Zur Begründung seiner Ansicht führt das Berufungsgericht lediglich aus: "Haben die Parteien nämlich in dem Bürgschaftsvertrag die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgeschlossen, so haben sie diese Regelung nur zugunsten einer Partei, nämlich der Klägerin getroffen. Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist immer dann "nur zugunsten" einer Partei getroffen, wenn sie nur für eine Partei Vorteile hat. Eine andere Auslegung ist mit dem Sinn des Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ, vor allem mit der Bedeutung der Wortfolge "nur zugunsten einer der Parteien" nicht vereinbar." Wäre die Ansicht des Berufungsgerichts richtig, müßte Art. 17 Abs. 3 EGÜbk dahin ausgelegt werden, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als "nur zugunsten einer der Parteien getroffen" anzusehen ist, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EGÜbk wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaates vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat. Ist diese Auslegung unrichtig, fehlt es an einer Begründung für die Ansicht des Berufungsgerichts, die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei nur zugunsten der Klägerin getroffen worden. Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 17 Abs. 3 EGÜbk zu entscheiden, weil die ausschließliche Zuständigkeit der französischen Gerichte gegeben wäre, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur zugunsten der Klägerin getroffen worden ist. Merz Zorn Henkel Gärtner Graßhof