Entsprechend den in BGHZ 61, 385 dargelegten Grundsätzen ist nach § 1478 Abs.1, 3 BGB der inflationsbereinigte Wert des Eingebrachten zurückzuerstatten. Juli 1972 vereinbarten sie Gütergemeinschaft, bestimmten, daß der Antragsgegner das Gesamtgut verwalte, und erteilten einander Generalvollmacht. Dezember 1976 erhob die Antragstellerin Klage auf Scheidung der Ehe. Vor dem Familiengericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden war, machten die Parteien Folgesachen anhängig. die Aufhebung der Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 31, Dezember 1977 und wurden sich später auch darüber einig, daß der Wert der Gegenstände des Gesamtgutes an diesem Tag für die Auseinandersetzung maßgebend sein solle. Der Antragsgegner erklärte, neben dem lebenden und toten Inventar übernehme er die von ihm eingebrachten Grundstücke (§ 1477 Abs. 2 BGB), Er forderte auch die Rückerstattung ihres Wertes (§ 1478 BGB). Februar 1980 die Ehe, verurteilte die Antragstellerin Zug um Zug gegen Zahlung von 13.312,85 DM und gegen Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag vom 18, Juli 1972 in die Übertragung der zu dem Gesamtgut gehörenden Grundstücke an den Antragsgegner einzuwilligen, und wies den weitergehenden Antrag ab. Entscheidungsgründe Die vom Berufungsgericht bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts hat die Antragstellerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung des ihr zustehenden Guthabens und gegen ihre Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Hofübergabever-trag vom 18, Juli 1972 die durch diesen Vertrag in das Ge-samtgut eingebrachten Grundstücke als Gesamthandsberechtigte an den mitberechtigten Antragsgegner aufzulassen. Die Revision, mit der die Antragstellerin weiter die Zuerkennung eines höheren Auseinandersetzungsguthabens begehrt, mithin die Zustimmung zu der vom Antragsgegner seit dem zweiten Rechtszug beantragten Auseinandersetzung verweigert, ist unbegründet. 1. Bei seiner Entscheidung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Gütergemeinschaft der Parteien mit Wirkung vom 31« Dezember 1977 beendet sei, daß der Antragsgegner gemäß § 1477 Abs. 2 BGB wirksam sein Recht zur Übernahme der ein-gebrachten oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworbenen Gegenstände gegen Ersatz ihres Verkehrswertes am Ende des Jahres 1977 geltend gemacht habe und daß er mit Recht nach § 1478 BGB verlange, jedem der Ehegatten den Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht habe. Dieser Wert sei nach den Grundsätzen zu bestimmen, die der Bundesgerichtshof zur Feststellung des Wertes eines aus Grundbesitz bestehenden Anfangsvermögens (§ 1374 Abs. 1 BGB) in BGHZ 6l, 325 entwickelt habe. b) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft verlangt der Antragsgegner gemäß § 1477 Abs« 2 Satz 2 BGB zu Recht, die Gegenstände gegen Ersatz ihres Wertes zu übernehmen, Nach § 623 ZPO ist über einen im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht erhobenen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO), also auch über den Anspruch auf Zustimmung zu einer bestimmten Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden. Wenn aber das Betreiben der Auseinandersetzung unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Scheidung zugelassen ist, muß auch das Recht auf Ersatz des Wertes des Eingebrachten (§ 1478 Abs. 1 BGB) für den Fall der Scheidung geltend gemacht werden können, weil nur so eine bestandskräftige Auseinandersetzung des Gesamtguts im Verbund zu erreichen ist. Diese Auffassung vermeidet eine Auseinandersetzung, die sich auf die Aufteilung des Gesamtguts nach den §§ 1474 bis 1477 BGB für den Fall der Scheidung beschränkt und den Parteien das Recht auf Wertersatz (§ 1478 BGB) nur vorbehält (vgl. Das ist nicht der Sinn des § 1478 Abs. 1 BGB. Er will das Recht auf Ersatz des Wertes des Eingebrachten auf die Fälle begrenzen, in denen die Ehe geschieden wird, aber die Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung beendet war (vgl. Dieses Ziel wird nicht vereitelt, wenn die Ehegatten zur Vorbereitung der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts schon im Verbundverfahren für den Fall der Scheidung Ersatz des Wertes des Eingebrachten verlangen dürfen. d) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, können die Rechte nach §§ 1477 Abs. 2 und 1478 BGB nebeneinander geltend gemacht werden. e) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der zu ersetzende Wert der eingebrachten Grundstücke samt Zubehör (§ 1478 Abs.3 BGB) nicht der Nominalwert zur Zeit der Einbringung (18. Juli 1972) durch den damals maßgebenden Preisindex zu teilen und mit dem Preisindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes (hier 31. aa) Von der Revision unbeanstandet, sind einzustellen ein Bausparguthaben von ein Anspruch des Gesamtguts gegen die Antragstellerin aus Abhebung eines zu dem Gesamtgut gehörenden Sparguthabens von ein Anspruch des Gesamtguts gegen den Antragsgegner von weil der Tatrichter unterstellt, daß der Antragsgegner diesen Betrag aus dem Gesamtgut für sich beiseitegeschafft habe* Hinzu kommt der Wert des vom Antragsgegner übernommenen lebenden und toten Inventars Ende 1977 von Davon sind abzusetzen Verbindlichkeiten von Juli 1972 aus, den der Sachverständige mit 1.050.000 DM ermittelt und die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen habe. Dort ist unter Berufung auf ein von der Antragstellerin in Auftrag gegebenes Gutachten dargelegt, daß abweichend von der Annahme des Amtsgerichts der Wert der Grundstücke von Juli 1972 bis Ende 1977 nicht nur um 149.000 DM, sondern um 306.000,— DM gewachsen sei. b) Nach § 1473 BGB hatten die Parteien folgende Ansprüche gegen das Gesamtgut in der von der Revision zugestandenen Höhe: Die Summe der Ansprüche der Parteien auf Wertersatz beträgt danach Gegenüber dem Wert des Gesamtguts Ende 1977 von verbleibt mithin ein Überschuß von die sie dem Gesamtgut schuldet, aber nach der von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Tatrichters für sich behalten hat und nach dem Teilungsplan auch behalten soll, sowie weitere 3.200,— DM, wird durch die nach dem Teilungsplan des Antragsgegners zu leistende Zahlung von 13.312,85 DM Die Klage auf Zustimmung zu dem durch das Urteil des Amtsgerichts festgestellten Teilungsplan ist danach begründet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja BGB § 1478; ZPO § 623 Der Anspruch auf Ersatz des Wertes des Eingebrachten kann im Verbundverfahren geltend gemacht werden. ' Entsprechend den in BGHZ 61, 385 dargelegten Grundsätzen ist nach § 1478 Abs. 1, 3 BGB der inflationsbereinigte Wert des Eingebrachten zurückzuerstatten. BGH, Urt. v. 1. Juli 1982 - IX ZR 32/81 - OLG Stuttgart AG Ellwangen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 52/81 URTEIL Verkündet am 1. Juli 1982 Thiesies, Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Heidi M itraße 9, Prozeßbevollmächtigter: Antragstellerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr# gegen Manfred M , Land- und Gastwirt, Straße 3, Antragsgegner und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof* Dr. - Prozeßbevollmächtigter 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter * für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1980 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien schlossen am 15. Juni 1972 die Ehe. Am 18. Juli 1972 vereinbarten sie Gütergemeinschaft, bestimmten, daß der Antragsgegner das Gesamtgut verwalte, und erteilten einander Generalvollmacht. Am selben Tag erwarb der Antragsgegner für das Gesamtgut von seinen Eltern deren Hofgut in nämlich Wohnhaus samt Gastwirtschaft, Wirtschaftsgebäuden und rund 16 ha Acker- und Wiesenland nebst dem damals 87.139 DM werten Inventar gegen "Ubergabeleistungen" von 50.000 DM. Der Antragsgegner brachte weiter ein Bankguthaben von 93.050 DM und ein Bausparguthaben von 3.896,26 DMf die Antragstellerin ein Sparguthaben von 48.140,80 DM ein. Am 21. Dezember 1976 erhob die Antragstellerin Klage auf Scheidung der Ehe. Vor dem Familiengericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden war, machten die Parteien Folgesachen anhängig. Am 19. Mai 1978 vereinbarten sie vor diesem Gericht die Aufhebung der Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 31, Dezember 1977 und wurden sich später auch darüber einig, daß der Wert der Gegenstände des Gesamtgutes an diesem Tag für die Auseinandersetzung maßgebend sein solle. Zu diesem Zeitpunkt waren neben den eingebrachten Grundstücken lebendes und totes Inventar im Werte von 51•680 DM, 16,430,95 IM Bausparguthaben und Verbindlichkeiten von 414,92 DM vorhanden. Vorher hatte der Antragsgegner über das Bankguthaben von 93.050 DM verfügt, die Antragstellerin das Sparguthaben von 48.552,67 DM abgehoben. Nachher erhielt sie aus dem Ge-samtgut 3*200 DM. Der Antragsgegner erklärte, neben dem lebenden und toten Inventar übernehme er die von ihm eingebrachten Grundstücke (§ 1477 Abs. 2 BGB), Er forderte auch die Rückerstattung ihres Wertes (§ 1478 BGB). Die Antragstellerin war mit der Übernahme einverstanden, begehrte jedoch für einen behaupteten Wertzuwachs der Gebäude und Grundstücke von 306 000 DM, der insbesondere durch Bauarbeiten in den Jahren 1973 und 1974 bedingt sei, einen Ausgleich von 153 000 DM, Das Familiengericht schied durch Verbundurteil vom 1. Februar 1980 die Ehe, verurteilte die Antragstellerin Zug um Zug gegen Zahlung von 13.312,85 DM und gegen Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag vom 18, Juli 1972 in die Übertragung der zu dem Gesamtgut gehörenden Grundstücke an den Antragsgegner einzuwilligen, und wies den weitergehenden Antrag ab. Die Berufung, mit der die Antragstellerin zusätzlich 125.025 DM begehrte, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin diesen Berufungsantrag noch in Höhe von 105.139,24 DM nebst 4 % Prozeßzinsen weiter. Der Antragsgegner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die vom Berufungsgericht bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts hat die Antragstellerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung des ihr zustehenden Guthabens und gegen ihre Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Hofübergabever-trag vom 18, Juli 1972 die durch diesen Vertrag in das Ge-samtgut eingebrachten Grundstücke als Gesamthandsberechtigte an den mitberechtigten Antragsgegner aufzulassen. Damit ist die Antragstellerin verurteilt, einer bestimmten umfassenden Regelung der Auseinandersetzung des Gesamtguts zuzustimmen. Die Revision, mit der die Antragstellerin weiter die Zuerkennung eines höheren Auseinandersetzungsguthabens begehrt, mithin die Zustimmung zu der vom Antragsgegner seit dem zweiten Rechtszug beantragten Auseinandersetzung verweigert, ist unbegründet. 1. Bei seiner Entscheidung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Gütergemeinschaft der Parteien mit Wirkung vom 31« Dezember 1977 beendet sei, daß der Antragsgegner gemäß § 1477 Abs. 2 BGB wirksam sein Recht zur Übernahme der ein-gebrachten oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworbenen Gegenstände gegen Ersatz ihres Verkehrswertes am Ende des Jahres 1977 geltend gemacht habe und daß er mit Recht nach § 1478 BGB verlange, jedem der Ehegatten den Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht habe. Dieser Wert sei nach den Grundsätzen zu bestimmen, die der Bundesgerichtshof zur Feststellung des Wertes eines aus Grundbesitz bestehenden Anfangsvermögens (§ 1374 Abs. 1 BGB) in BGHZ 6l, 325 entwickelt habe. Dieser rechtliche Ansatz ist richtig a) Zur Aufhebung der Gütergemeinschaft bedurfte es eines Ehevertrages (§ 1408 Abs. 1 BGB), der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden mußte (§ 1410 BGB). Die notarielle Beurkundung konnte bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt werden (§ 127 a BGB). Die Einigung, die Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 aufzuheben, wurde bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten erklärt und in das Protokoll des Familiengerichts unter Beachtung der §§ 160 ff ZPO aufgenommen. Daß die Einigung nicht als Vergleich, sondern als Vereinbarung bezeichnet ist, berührt die Wirksamkeit des gerichtlich beurkundeten Vertrags nicht. Es handelt sich der Sache nach um einen Vergleich im Sinne des § 127 a BGB (vgl. Finke in RGRK. 12. Aufl., BGB § 1410 Rz 2). Er setzt nicht voraus, daß die Vereinbarung den Streit über ein Rechtsverhältnis ganz beseitigt und den Rechtsstreit ganz oder zu dem Teil beendet. Es genügt, daß sie in innerem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht (Hefermehl in Soergel 11. Aufl. BGB § 127 a Rz 1), mithin die Entscheidung des Gerichts durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien auch in nur unwesentlichen Punkten vereinfacht oder sonst erleichtert. Das ist hier der Fall. Durch die Vereinbarung vom 19. Mai 1978 wurde unabhängig von dem späteren Ausgang des Rechtsstreits die rechtliche Möglichkeit für die von beiden Parteien gewünschte Auseinandersetzung des Gesamtguts geschaffen. b) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft verlangt der Antragsgegner gemäß § 1477 Abs« 2 Satz 2 BGB zu Recht, die Gegenstände gegen Ersatz ihres Wertes zu übernehmen, Nach § 623 ZPO ist über einen im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht erhobenen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO), also auch über den Anspruch auf Zustimmung zu einer bestimmten Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden. Diese durch das 1. EheRG eingeführte Verfahrensrechtliche Regelung berücksichtigt die durch dasselbe Gesetz geänderte sachlich-rechtliche Vorschrift des § 1478 Abs. 1 BGB nach dessen Wortlaut nicht. Der Widerspruch ist jedoch nur scheinbar» In den Fällen des § 623 Abs. 1 und 2 ZPO ist über die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft zusammen mit der ScheidungsSache zu entscheiden, obwohl nach dem Gesetz die Gütergemeinschaft erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Deshalb ist über die Folgesache für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu befinden. Wenn aber das Betreiben der Auseinandersetzung unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Scheidung zugelassen ist, muß auch das Recht auf Ersatz des Wertes des Eingebrachten (§ 1478 Abs. 1 BGB) für den Fall der Scheidung geltend gemacht werden können, weil nur so eine bestandskräftige Auseinandersetzung des Gesamtguts im Verbund zu erreichen ist. Diese Auffassung vermeidet eine Auseinandersetzung, die sich auf die Aufteilung des Gesamtguts nach den §§ 1474 bis 1477 BGB für den Fall der Scheidung beschränkt und den Parteien das Recht auf Wertersatz (§ 1478 BGB) nur vorbehält (vgl. Finke in RGRK 12. Aufl. BGB § 1478 Rz 4), so daß sich an das rechtskräftig abgeschlossene Verbundverfahren ein neuer Prozeß zur Durchsetzung des Rechts auf eine andere Gestaltung der Auseinandersetzung anschließen müßte. Das ist nicht der Sinn des § 1478 Abs. 1 BGB. Er will das Recht auf Ersatz des Wertes des Eingebrachten auf die Fälle begrenzen, in denen die Ehe geschieden wird, aber die Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung beendet war (vgl. BTDrucks. 7/650 Seite 102, 103). Dieses Ziel wird nicht vereitelt, wenn die Ehegatten zur Vorbereitung der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts schon im Verbundverfahren für den Fall der Scheidung Ersatz des Wertes des Eingebrachten verlangen dürfen. d) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, können die Rechte nach §§ 1477 Abs. 2 und 1478 BGB nebeneinander geltend gemacht werden. Weder der Wortlaut der beiden Vorschriften noch ihr Sinn besagen etwas anderes. Das galt nicht nur für die bis zu dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I, 609) maßgebende Fassung der §§ 1477 und 1478 BGB (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1330), sondern trifft auch für die durch das 1. EheRG geänderte Fassung zu (vgl. BGH Beschluß vom 28. Januar 1982 - IX ZR 97/80). e) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der zu ersetzende Wert der eingebrachten Grundstücke samt Zubehör (§ 1478 Abs. 3 BGB) nicht der Nominalwert zur Zeit der Einbringung (18. Juli 1972) ist, daß vielmehr der Kaufkraftverlust, der bis zu dem vereinbarten Stichtag des 31. Dezember 1977 eingetreten war, berücksichtigt werden muß. Denn sonst würde der Ehegatte nicht den Gegenwert erhalten, den er in das Gesamtgut eingebracht hat, sondern einen um den Kaufkraftschwund verkürzten Wert. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes; es will im Fall der Scheidung dem anderen Ehegatten keinen inflationsbedingten Gewinn verschaffen. Er soll nur an der echten Wertsteigerung des Gesamtgutes teilhaben. Insoweit liegen die Dinge parallel zur Berechnung des für den Zugewinnausgleich erheblichen Anfangsvermögens im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB. Der Nominalwert des Anfangsvermögens oder des Eingebrachten zur Zeit des Beginns des Güterstands wäre zu niedrig, der ausgleichspflichtige Zugewinn oder der Wertzuwachs des Gesamtguts zu hoch angesetzt, wenn die bis zur Beendigung des Güterstands eingetretene Geldentwertung nicht berücksichtigt würde. Wie die nur inflationsbedingte Wertsteigerung zu bereinigen ist, hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 61, 335 dargelegt. Danach ist der Nominalwert des AnfangsVermögens oder des Eingebrachten zur Zeit des Beginns des Güterstandes (hier 18. Juli 1972) durch den damals maßgebenden Preisindex zu teilen und mit dem Preisindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes (hier 31. Dezember 1977) zu vervielfachen. Von der Revision unbeanstandet hat der Tatrichter für das Jahr 1972 einen Preisindex der Lebenshaltungskosten (bezogen auf das Jahr 1970) von 111,1 und für 1977 von 146,3 zugrunde gelegt. 2. Von dieser Rechtslage ausgehend ergibt sich folgende Berechnung: a) Wert der zu dem Gesamtgut gehörenden Gegenstände Ende 1977. aa) Von der Revision unbeanstandet, sind einzustellen ein Bausparguthaben von ein Anspruch des Gesamtguts gegen die Antragstellerin aus Abhebung eines zu dem Gesamtgut gehörenden Sparguthabens von ein Anspruch des Gesamtguts gegen den Antragsgegner von weil der Tatrichter unterstellt, daß der Antragsgegner diesen Betrag aus dem Gesamtgut für sich beiseitegeschafft habe* Hinzu kommt der Wert des vom Antragsgegner übernommenen lebenden und toten Inventars Ende 1977 von Davon sind abzusetzen Verbindlichkeiten von 16.430,95 DM, 48.552,67 DM, 93.050,— DM, 51.680.— DM 209.713,62 DM __ 414.92 DM 209.298,70 DM bb) Bei der Feststellung des Wertes der vom Kläger eingebrachten und zu übernehmenden Grundstücke zu dem 31. Dezember 1977 geht das Berufungsgericht von dem Verkehrswert der Grundstücke am 18. Juli 1972 aus, den der Sachverständige mit 1.050.000 DM ermittelt und die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen habe. Demgegenüber macht die Revision geltend, einen solchen Betrag habe die Antragstellerin nicht eingeräumt; es sei vielmehr ein Nominalwert der Grundstücke von zugrunde zu legen. Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat von diesem Betrag aus, weil der Wert des möglicherweise schon 1972 baufälligen Brauhauses und der ebenfalls baufälligen Scheuer mit den Abbruchkosten zu belasten war. 985.000,— DM Übertrag: 1.194.298,70 DM Der Tatrichter entnimmt dem Vorbringen der Antragstellerin im Berufungsrechts zug, daß sie einen Wertzuwachs der Gebäude vom 18. Juli 1972 bis zu dem Ende des Jahres 1977 in Höhe von 306.000,— DM behauptet. Das ist nicht zu beanstanden. Die Revision rügt vergeblich, zu einem inflationsbedingten Wertzuwachs der Grundstücke von (1.345.985,02 DM - 1.022.139 DM =) 323.746,02 DM komme eine zusätzliche bereinigte Steigerung des Wertes der Grundstücke von 224.372,45 DM. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision in V/iderspruch zu dem Vortrag der Antragstellerin im Berufungsrechtszug. Dort ist unter Berufung auf ein von der Antragstellerin in Auftrag gegebenes Gutachten dargelegt, daß abweichend von der Annahme des Amtsgerichts der Wert der Grundstücke von Juli 1972 bis Ende 1977 nicht nur um 149.000 DM, sondern um 306.000,— DM gewachsen sei. Danach betrug der Wert des Gesamtguts Ende 1977 1.500.298,70 DM 12 b) Nach § 1473 BGB hatten die Parteien folgende Ansprüche gegen das Gesamtgut in der von der Revision zugestandenen Höhe: die Antragstellerin aus eingebrachtem Sparguthaben der Antragsgegner aus eingebrachtem Bankguthaben sowie aus einem eingebrachten Bausparguthaben Es kann offenbleiben, ob auch bei eingebrachten Geldforderungen der Wertverlust der DM berücksichtigt werden muß (vgl. BGH WM 1975, 28). Da der Antragsgegner höhere Geldforderungen eingebracht hat als die Antragstellerin, schlägt die Einstellung des Nominalwertes nicht zu ihrem Nachteil aus. Der Antragsgegner hat am 18. Juli 1972 ferner Grundstücke zu dem damaligen Wert von 985.000 DM und totes und lebendes Inventar im damaligen Wert von 37.139 DM eingebracht, aber auch die Übergabeschulden von 50.000 DM für das Gesamtgut übernommen, im Ergebnis also ein Vermögen zu dem damaligen Wert von _____________ 1.022.139 DM 48.140,80 Dm 93.050,-- DM 3.896^26 DM. eingebracht. Das entspricht einem inflationsbereinigten Wert von (lt022tl?9 DM x 1.46x3.). 111,1 den der Antragsteller zu fordern hat. Die Summe der Ansprüche der Parteien auf Wertersatz beträgt danach Gegenüber dem Wert des Gesamtguts Ende 1977 von verbleibt mithin ein Überschuß von 1.345.985,02 DM 1.491.072,08 DM. 1.500.298,70 DM 9.226,62 DM. -13- c) Die Antragstellerin hat zu fordern nach §§ 1476 Abs. 1 und 1477 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses, das sind sowie nach § 1478 BGB weitere insgesamt 4.613,31 DM, 48.140,80 DM, 52.754,11 DM, Auf dieses Guthaben muß sich die Antragstellerin nach § 1476 Abs. 2 BGB 48.552,67 DM, die sie dem Gesamtgut schuldet, aber nach der von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Tatrichters für sich behalten hat und nach dem Teilungsplan auch behalten soll, sowie weitere 3.200,— DM, die unstreitig aus dem Gesamtgut nach dem Stichtag der Antragstellerin zugeflossen und ihr nach dem Teilungsplan verblieben sind, anrechnen lassen. Der Rest des Auseinandersetzungsguthabens, das sind 1.001,44 DM wird durch die nach dem Teilungsplan des Antragsgegners zu leistende Zahlung von 13.312,85 DM gedeckt. Die Klage auf Zustimmung zu dem durch das Urteil des Amtsgerichts festgestellten Teilungsplan ist danach begründet. Mai Gärtner Fuchs Winter Dr. Lang