’wer Härteausgleich nach § 165 BEG verlangt, muß sich auf den Anspruch auf Bedürftigenrente nach dem israelischen Invalidengesetz verweisen lassen, auch wenn das die Aufgabe einer den Invaliden belastenden Berufstätigkeit voraussetzt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Das Berufungsgericht stellt nicht ausdrücklich fest, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Das Berufungsgericht sieht richtig, daß der Härteausgleichs anspruch rechtzeitig angemeldet und erläutert worden ist und dar aus Art. VIII BEG-SchlußG nicht abgeleitet werden kann, die Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Härteaus gleich nach § 165 BEG hätte am 31. Bei der Prüfung, ob der Kläger bedürftig war oder ist, geht das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit dann vorliegt, wenn der volle Unterhaltsbedarf des Klägers und seiner Familie nicht gedeckt ist (BGH RzW 1975, 82). Von November 1969 bis Ende Juli 1972 habe der Kläger nach dem Invaliditätsgrad von 42,4 vH Hauptentschädigung (§ 4 (a) IG) erhalten, und zwar 42 vH von 86 vH des Gehaltes eines Staatsbeamten der Besoldungsgruppe 10. Daß der Kläger bei der damals und später ausgeübten Berufstätigkeit Arbeiten verrichtet habe, die er wegen seines Gesundheitszustandes nicht hätte übernehmen dürfen (vgl. BGH RzW 1963, 309), vermag das Berufungsgericht nach den Umständen des Falles nicht festzustellen. Das ist bis Ende Juli 1972 nach den tatrichterlichen Feststellungen schon deshalb der Fall, weil die Arbeitseinkünfte des Klägers nach Abzug aller Steuern und Abgaben mit jährlich 7.402,89 IL im Steuerjahr 1969/70, 7*788,58 IL im Steuerjahr 1970/71, 9.652,66 IL im Steuerjahr 1971/72 und 11.611,68 IL im Steuerjahr 1972/73 seinen in rechtlich zulässiger Weise (BGH RzW 1977, 177 Nr. 17) und von der Revision unangegriffen festgestellten Unterhaltsbedarf von monatlich 508 IL im Jahre 1969, 541,60 IL im Jahre 1970, 624,80 IL im Jahre ly71 und 744,40 IL im Jahre 1972 überstiegen. Auf die vom Berufungsgericht für diese Jahre nicht festgestellte Höhe der daneben erhaltenen Hauptentschädigung kommt es deshalb nicht an. Daß in dieser Zeit die Arbeitseinkünfte des Klägers aus einer Tätigkeit gestammt hätten, die er wegen seiner Leiden nicht hätte übernehmen dürfen und die deshalb für ihn unzu demutbar gewesen wäre (vgl. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Invalidität von damals 42,4 vH allein nicht ausreicht, um auf eine Unzu demutbarkeit der Arbeit zu schließen. Verantwortungsbereich, wenn es aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht die Überzeugung erlangt, daß er über seine Kräfte hinaus gearbeitet habe, und wenn es den Umstand, daß der Kläger später keinen Antrag auf Bedürftigenrente gestellt hat, als Indiz gegen die Annahme einer unzu demutbaren Arbeit wertet. Seit August 1972 hat der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, Anspruch auf die Bedürftigenentschädigung nach § 4 A (a) IG, falls er seine Berufstätigkeit wegen seiner jetzt 50 vH übersteigenden, in Israel anerkannten Invalidität aufgibt. Das Berufungsgericht entscheidet zu Recht, daß der Kläger sich auf diesen durchsetzbaren Anspruch verweisen lassen muß. Nach § 165 BEG besteht Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich, wenn die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Israel gewährt diesem Kreis der dort lebenden Verfolgten auf Grund des IG zu dem Ausgleich für den Ausfall der Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (Schreiben Nr. la und 1b im Anhang zu dem genannten Israel-Abkommen; BGBl 1953 II 53, 65, 66) Entschädigung für gesundheitliche Schäden. Schon deshalb ist es zulässig, einen hier um die Gewährung von Härteausgleich nach § 165 BEG nachsuchenden Verfolgten auf die für ihn in Betracht kommende israelische Entschädigungsregelung zu verweisen. Dem § 9 Abs.4 BEG entsprechende Erwägungen gingen auch deshalb fehl, weil der Härteausgleich nach § 165 BEG keinen Schaden ausgleicht, sondern der Daseinsvorsorge für verfolgte Flüchtlinge und Staatenlose dient (BGH RzW 1975, 172). Einem gesundheitlich erheblich geschädigten Verfolgten ist die Aufgabe einer ihn nach seinem Vortrag belastenden schweren Arbeit, die seinen vollen Lebensunterhalt nicht deckt, zu demutbar, um damit einen ausreichenden Versorgungsanspruch zu erlangen. Daß die Bedürftigenrente nach § 4 A (a) IG den vollen Lebensunterhalt des Klägers und seiner Angehörigen deckt, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest.
Nachschlagewerk HGHZ: ja nein SM BEG § 165 ’wer Härteausgleich nach § 165 BEG verlangt, muß sich auf den Anspruch auf Bedürftigenrente nach dem israelischen Invalidengesetz verweisen lassen, auch wenn das die Aufgabe einer den Invaliden belastenden Berufstätigkeit voraussetzt. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1980 - IX ZR 32/80 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF SU IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 52/80 URTEIL Verkündet am 18. Dezember 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Natan » istr. 12, i-G0|/Israel, - Prozeßbevollmächtigte : Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. 0. und G. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kj^%-F^PS-Str. 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 1980 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1929 geborene Kläger wurde während des zweiten Weltkrieges in Polen als Jude verfolgt. 1946 wanderte er in das damalige Palästina ein. Dort war er zunächst in der Landwirtschaft beschäftigt. Seit Mai 1959 arbeitet er in einer Maschinenfabrik. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, Sein Arbeitseinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, Beiträgen zur Sicherheits- und Sparanleihe sowie zur Gegenseitigkeitskasse in den Steuerjahren 1969/70 bis 1974/75 ist im Tatbestand des Berufungsurteils (Bl. 3) festgehalten. Zu seinem Arbeitseinkommen erhält der Kläger wegen in der Verfolgung erlittener Gesundheitsschäden (Wirbelsäulenveränderungen, Fehlen von Zehen, Kopfschmerzen, Gedächtnis- und Sehschwäche) eine monatliche Hauptentschädigung nach § 4 (a) des israelischen Gesetze betreffend durch nationalsozialistische Verfolgung körperlich geschädigte Personen (im folgenden: IG). Diese Hauptentschädi- gung wird nach dem Invaliditätsgrad in Hundertsätzen bestimmter Beamteneinkünfte berechnet. Die ärztliche Kommission zur Feststellung des Schädigungsgrades schlug im Januar 1969 eine verfolgungsbedingte Invalidität von 42,4 vH vor. Ab 1. August 1972 wurde die Invalidität auf 51,04 vH festgesetzt. 1958 erhielt der Kläger von dem beklagten Land 9.300 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit. Ein im Dezember 1965 gestellter Antrag auf Härteausgleich wurde nicht begründet. Am 7. November 1969 stellte der Kläger einen zweiten Härteausgleichsantrag und erläuterte ihn. Die Behörde lehnte ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Härteausgleich ab 7. November 1969 weiter* Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht stellt nicht ausdrücklich fest, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß er zu den nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigten Verfolgten gehört. Das Berufungsgericht sieht richtig, daß der Härteausgleichs anspruch rechtzeitig angemeldet und erläutert worden ist und dar aus Art. VIII BEG-SchlußG nicht abgeleitet werden kann, die Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Härteaus gleich nach § 165 BEG hätte am 31. Dezember 1969 bereits vorge legen haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn der Anspruch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter besteht (vgl. BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19). Bei der Prüfung, ob der Kläger bedürftig war oder ist, geht das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit dann vorliegt, wenn der volle Unterhaltsbedarf des Klägers und seiner Familie nicht gedeckt ist (BGH RzW 1975, 82). Dabei stellt es zu Recht darauf ab, daß der Kläger in der Zeit, bevor Härteausgleich in Betracht kommt, also im Jahre 1969, in einfachen Verhältnissen gelebt hat (vgl. BGH RzW 1976, 147). Das Berufungsgericht verneint danach die Bedürftigkeit und somit den Bestand des Klageanspruchs für die ganze Zeit: Von November 1969 bis Ende Juli 1972 habe der Kläger nach dem Invaliditätsgrad von 42,4 vH Hauptentschädigung (§ 4 (a) IG) erhalten, und zwar 42 vH von 86 vH des Gehaltes eines Staatsbeamten der Besoldungsgruppe 10. Mit der so berechneten israelischen Entschädigung hätten offenbar die Ausfälle durch verfolgungsbedingte Leiden ausgeglichen werden sollen. Daß der Kläger bei der damals und später ausgeübten Berufstätigkeit Arbeiten verrichtet habe, die er wegen seines Gesundheitszustandes nicht hätte übernehmen dürfen (vgl. BGH RzW 1963, 309), vermag das Berufungsgericht nach den Umständen des Falles nicht festzustellen. Seit August 1972 sei der Kläger aus anderem Grunde nicht bedürftig, dies auch dann, wenn er jetzt unzu demutbare Arbeit leisten sollte. Er müsse sich auf sein Vermögen verweisen lassen. Dazu gehörten durchsetzbare Rechtsansprüche. Wegen der anerkannten Invalidität von jetzt 51,04 vH hätte er ab 1. August 1972 nach § 4 A (a) IG an Stelle der gezahlten Hauptentschädigung Anspruch auf die höhere Bedürftigenent-schädigung, wenn er seine Arbeit aufgäbe. Diese Rente habe bis 31. März 1976 dem Gesamtgehalt eines israelischen Staatsbeamten der Besoldungsgruppe 15 entsprochen und werde seitdem in Höhe von 93 vH des Gehalts der Besoldungsgruppe 16 gezahlt. Die Gruppen 15 und 16 seien die höchsten Besoldungsgruppen in Israel. Über die Höhe der Bezüge in diesen Besoldungsgruppen enthält das Berufungsurteil Feststellungen (Bl. 12/13). Danach sei die Bedürftigenrente so bemessen, daß jedenfalls der Bedarf eines Geschädigten aus einfachen Verhältnissen voll gedeckt werde. Daß der Unterhaltsbedarf durch die Bedürftigenrente voll gedeckt werde, zeige auch ein Vergleich zu dem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt aller in Israel beschäftigten Per-* sonen. Das für den Lebensunterhalt erforderliche Nettoeinkommen könne durch Abschläge für Steuern und Sozialabgaben ermittelt werden, deren Höhe sich unter anderem nach Familienstand und Zahl der Familienmitglieder richte. Für einen verheirateten Entschädigten mit zwei Kindern sei ein Abschlag von 20 vH zu machen. Auf dieser Grundlage ergebe sich für den Kläger ein monatlicher Unterhaltsbedarf zwischen 508 IL für das Jahr 1969 und 2.279,20 IL für das Jahr 1976 (im einzelnen: Bl. 14 des BU). Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1972 reicht allerdings die Begründung des Berufungsgerichts, mit der Hauptentschädigung nach § 4 (a) IG hätten die Einkommensausfälle ausgeglichen v;erden sollen, die durch die verfolgungsbedingten Leiden entstanden seien, nicht aus, um die Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BEG zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, welches Ziel der israelische Gesetzgeber mit der Regelung der Hauptentschädigung erreichen wollte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Einkommen des Klägers damals so hoch war, daß es ausreichte, um seinen vollen Unterhaltsbedarf zu decken. Das ist bis Ende Juli 1972 nach den tatrichterlichen Feststellungen schon deshalb der Fall, weil die Arbeitseinkünfte des Klägers nach Abzug aller Steuern und Abgaben mit jährlich 7.402,89 IL im Steuerjahr 1969/70, 7*788,58 IL im Steuerjahr 1970/71, 9.652,66 IL im Steuerjahr 1971/72 und 11.611,68 IL im Steuerjahr 1972/73 seinen in rechtlich zulässiger Weise (BGH RzW 1977, 177 Nr. 17) und von der Revision unangegriffen festgestellten Unterhaltsbedarf von monatlich 508 IL im Jahre 1969, 541,60 IL im Jahre 1970, 624,80 IL im Jahre ly71 und 744,40 IL im Jahre 1972 überstiegen. Auf die vom Berufungsgericht für diese Jahre nicht festgestellte Höhe der daneben erhaltenen Hauptentschädigung kommt es deshalb nicht an. Daß in dieser Zeit die Arbeitseinkünfte des Klägers aus einer Tätigkeit gestammt hätten, die er wegen seiner Leiden nicht hätte übernehmen dürfen und die deshalb für ihn unzu demutbar gewesen wäre (vgl. BGH RzW 1965, 309), hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Invalidität von damals 42,4 vH allein nicht ausreicht, um auf eine Unzu demutbarkeit der Arbeit zu schließen. Den Begriff der unzu demutbaren Arbeit hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es liegt in seinem tatrichterlichen Verantwortungsbereich, wenn es aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht die Überzeugung erlangt, daß er über seine Kräfte hinaus gearbeitet habe, und wenn es den Umstand, daß der Kläger später keinen Antrag auf Bedürftigenrente gestellt hat, als Indiz gegen die Annahme einer unzu demutbaren Arbeit wertet. Eine Verfahrensrüge erhebt die Revision insoweit nicht. Sie wertet nur die Tatsachen anders, indem sie geltend macht, daß das Vorbringen des Klägers bereits die Annahme einer gesundheitsschädigenden, seine Kräfte übersteigenden Arbeit gerechtfertigt hätte. Auch für die Zeit ab 1. August 1972 hat das Berufungsurteil Bestand. Seit August 1972 hat der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, Anspruch auf die Bedürftigenentschädigung nach § 4 A (a) IG, falls er seine Berufstätigkeit wegen seiner jetzt 50 vH übersteigenden, in Israel anerkannten Invalidität aufgibt. Den insoweit von der Revision geäußerten Bedenken vermag der Senat nichtnachzugehen (§§ 549, 562 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Das Berufungsgericht entscheidet zu Recht, daß der Kläger sich auf diesen durchsetzbaren Anspruch verweisen lassen muß. Nach § 165 BEG besteht Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich, wenn die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Unter ■'Vermögen" ist die Gesamtheit der Rechte zu verstehen, die der Befriedigung der Bedürfnisse einer Person dienen, mit anderen Worten die Summe der geldwerten Rechte (BGH RzW 1975, 172). Dazu gehört der Rechtsanspruch auf Bedürftigenrente nach § 4 A (a) IG. Er dient der Befriedigung der Bedürfnisse der Verfolgten. Der Staat Israel hat von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für die Kosten der Eingliederung von Flüchtlingen erhalten (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom 10, September 1952, BGBl 1953 II 37). Israel gewährt diesem Kreis der dort lebenden Verfolgten auf Grund des IG zu dem Ausgleich für den Ausfall der Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (Schreiben Nr. la und 1b im Anhang zu dem genannten Israel-Abkommen; BGBl 1953 II 53, 65, 66) Entschädigung für gesundheitliche Schäden. Schon deshalb ist es zulässig, einen hier um die Gewährung von Härteausgleich nach § 165 BEG nachsuchenden Verfolgten auf die für ihn in Betracht kommende israelische Entschädigungsregelung zu verweisen. Dem § 9 Abs. 4 BEG entsprechende Erwägungen gingen auch deshalb fehl, weil der Härteausgleich nach § 165 BEG keinen Schaden ausgleicht, sondern der Daseinsvorsorge für verfolgte Flüchtlinge und Staatenlose dient (BGH RzW 1975, 172). Einer Berücksichtigung der Bedürftigenentschädigung nach § 4 A (a) IG steht nicht entgegen, daß dieser Rentenanspruch die Aufgabe der vom Kläger bisher ausgeübten Tätigkeit voraussetzt. Der Vorsorge des § 165 BEG bedarf nicht, wer seinen Unterhalt aus durchsetzbaren Versorgungsansprüchen selbst bestreiten oder die Voraussetzungen für solche Ansprüche zu demutbar schaffen kann. Einem gesundheitlich erheblich geschädigten Verfolgten ist die Aufgabe einer ihn nach seinem Vortrag belastenden schweren Arbeit, die seinen vollen Lebensunterhalt nicht deckt, zu demutbar, um damit einen ausreichenden Versorgungsanspruch zu erlangen. Sieht er davon ab, so steht ihm nicht deshalb ein Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG zu. Daß die Bedürftigenrente nach § 4 A (a) IG den vollen Lebensunterhalt des Klägers und seiner Angehörigen deckt, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest. Gegen die tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe dieser Rente wendet sich die Revision ebensowenig mit ausgeführten Verfahrensrügen wie gegen diejenigen zur Höhe des Unterhaltsbedarfs des Klägers. Mai Der Richter am Portmann Bundesgerichtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Dr. Lang G*rtner