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BGH · TX ZR 32/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 32/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Im November 1972 und Juli 1973 verlangte der Kläger im Wege der Abhilfe die Rente, hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung. (§ 92 Abs. 2 BEG a.F.) nicht berücksichtigt worden sei und die zugrunde gelegten Kaufkraftwerte des brasilianischen Cruzeiro der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprächen; auch die Ablehnung des Wahlrechts sei unrichtig, weil er damals schon zu 50 v.H. arbeitsunfähig gewesen sei. Noch ehe die Behörde über die Abhilfe entschied, focht der Kläger im Juni 1974 den früheren Bescheid an mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung der Höchstrente ab 1. Hinsichtlich der Kapitalentschädigung verweigerte er sie unter Berufung auf Abschnitt II Nr. 3 t> ZVR, weil dem Kläger ein Recht auf Überleitung (Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG) und Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG) zugestanden habe, das er hätte wahrnehmen müssen, um eine Änderung des früheren Bescheides zu erreichen. Dem hielt der Kläger unter anderem entgegen, daß er die Antragsfrist des Art. IV BEG-SchlußG schuldlos versäumt habe. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen, soweit über den Hilfsanspruch auf weitere Kapitalentschädigung entschieden ist. Mit dem Rechtsmittel erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 29.500 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Umfange und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es führt aus: Der Bescheid vom 31* Oktober 1958 habe den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG nicht zuerkannt. Dies sei fehlerhaft gewesen, habe sich aber von dem Zeitpunkt an als richtig erwiesen, als dem Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Inkrafttreten des Rentenversicherungsneuregelungsgesetzes vom 25. Das BEG-Schlußgesetz habe die Rechtsstellung des Klägers verbessert; für den Rechtslagenvergleich sei der Rechtszustand unmittelbar vor Verkündung des Schluß ge setze s maßgebend. Gleiches gelte, soweit dem Kläger wegen der Kaufkraftbewertung des brasilianischen Cruzeiro ein Anspruch auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zugestanden haben sollte. Nach dem Vortrag des Klägers haben die nach den berichtigten Kaufkraftwerten umge-gerechneten Erwerbseinkünfte das Vergleichseinkommen der Anl, 1 zur 3. Unter diesen Umständen hätte dem Kläger ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zugestanden, von dem er aber bis zur Schlußfrist am 31. Die bloße Behauptung seiner Unkenntnis von der verbesserten Kaufkraft des brasilianischen Cruzeiro als Grund für die Untätigkeit auch nach Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes ohne nähere Darlegung der tatsächlichen Umstände und ihrer Glaubhaftmachung reichte nicht aus. Oktober 1958 die Kapitalentschädigung ohne den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG aF festgesetzt hatte, verweigert die Behörde die Abhilfe mit der Begründung, er sei durch das FANG vom 25. Bei versäumtem Antrag nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG findet Abhilfe nicht statt, wenn und soweit Änderungen in Art. I BEG-SchlußG den Anspruch erweitert haben (BGH RzW 1975» 17; 1979, 28 Nr. 15). Diese Rechtsverbesserung ist eine Erweiterung des Anspruchs im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG und hat für den Kläger ein Neuantragsrecht begründet, das spätestens bis zu dem Schlußtermin am 31.

Zitierte Normen: § 92 BEG § 561 ZPO § 92 BEG
AbhilfeZuschlagAnspruchKlägerKapitalentschädigungRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 32/79	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkünde! am
7. Mai 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
9 Apt •	y
- ZC LflHHI^Brasilien,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalti
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZMHMstraße •, Kl
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 1976 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Jude. 1933 verlor er seine Stellung als Abteilungsleiter eines Kaufhauses in Liegnitz und wanderte aus. Seit 1934 lebt er in Brasilien.
Durch Bescheid vom 31« Oktober 1958 setzte die Entschädigungsbehörde für Berufsschäden in der Zeit vom 1. Juni 1933 bis 31. Dezember 1947	10.500	DM	Kapital-
entschädigung (gehobener Dienst ohne Zuschlag) fest und sprach gleichzeitig aus, daß ein Wahlrecht nicht zustehe. Der Bescheid blieb unangefochten.
 
Im November 1972 und Juli 1973 verlangte der Kläger im Wege der Abhilfe die Rente, hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung. Er bemängelte die frühere Festsetzung, weil der Zuschlag von 20 v.H. (§ 92 Abs. 2 BEG a.F.) nicht berücksichtigt worden sei und die zugrunde gelegten Kaufkraftwerte des brasilianischen Cruzeiro der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprächen; auch die Ablehnung des Wahlrechts sei unrichtig, weil er damals schon zu 50 v.H. arbeitsunfähig gewesen sei.
Noch ehe die Behörde über die Abhilfe entschied, focht der Kläger im Juni 1974 den früheren Bescheid an mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung der Höchstrente ab 1. Januar 1958, hilfsweise weiterer 29.500 DM Kapitalentschädigung zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil das Klagerecht verwirkt sei; zur Abhilfe nahm es nicht Stellung.
Mit der Berufung verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte erklärte sich erstmals zur Abhilfe. Hinsichtlich der Kapitalentschädigung verweigerte er sie unter Berufung auf Abschnitt II Nr. 3 t> ZVR, weil dem Kläger ein Recht auf Überleitung (Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG) und Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG) zugestanden habe, das er hätte wahrnehmen müssen, um eine Änderung des früheren Bescheides zu erreichen.
Dem hielt der Kläger unter anderem entgegen, daß er die Antragsfrist des Art. IV BEG-SchlußG schuldlos versäumt habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß sich auch die Kaufkraft des brasilianischen Cruzeiro geändert habe und sich daraus ein Angleichungsanspruch ergeben könne.
- h -

Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen, soweit über den Hilfsanspruch auf weitere Kapitalentschädigung entschieden ist.
Mit dem Rechtsmittel erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 29.500 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Umfange und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Ent sehe idungs gründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden. Im Revisionsverfahren können Ansprüche, die bisher nicht geltend gemacht worden sind, grundsätzlich nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 561 ZPO).
Im übrigen ist die Revision nicht begründet.
Im Streit sind weitere 29.500 DM Kapitalentschädigung, die der Kläger nur noch im Wege der Abhilfe verlangen kann. Das Klagerecht gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1958 war, wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind, jedenfalls schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes verwirkt. Die Revision hat dagegen nichts erinnert. Überleitung und Angleichung scheiden mangels eines wirksamen Antrags aus.
 
Das Berufungsgericht bestätigt die Verweigerung der Abhilfe durch die Behörde. Es führt aus: Der Bescheid vom 31* Oktober 1958 habe den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG nicht zuerkannt. Dies sei fehlerhaft gewesen, habe sich aber von dem Zeitpunkt an als richtig erwiesen, als dem Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Inkrafttreten des Rentenversicherungsneuregelungsgesetzes vom 25. Februar I960 keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegengestanden hätten. Das BEG-Schlußgesetz habe die Rechtsstellung des Klägers verbessert; für den Rechtslagenvergleich sei der Rechtszustand unmittelbar vor Verkündung des Schluß ge setze s maßgebend. Dann aber sei der Kläger gehalten gewesen, den weit er gehenden Anspruch bis 30. September 1966 zu erheben. Diese Frist sei versäumt; darauf beruhe der Anspruchsverlust. Gleiches gelte, soweit dem Kläger wegen der Kaufkraftbewertung des brasilianischen Cruzeiro ein Anspruch auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zugestanden haben sollte. Auch insoweit sei der Antrag bis 30. September 1966 zu stellen gewesen; der Anspruchsverlust beruhe also auf Versäumung der gesetzlichen Frist. Die Berufung auf schuldlose Fristversäumnis helfe dem Kläger nicht, weil er einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gestellt habe und die nach der Schlußfrist (31. Dezember 1969) eingegangenen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten als Wiedereinsetzungsgesuche ausschieden.
Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig.
Im Vordergrund steht die Frage, ob der Bescheid vom 31. Oktober 1958 unrichtig ist, weil der Bemessung des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs. 2 BEG a.F., §12 Abs. 3 der 3. DV-BEG a.F. ein Einkommensvergleich
 
zugrunde liegt, bei dem die in Brasilien erzielten Erwerbseinkünfte nach den alten Kaufkraftwerten umgerechnet worden sind. Nach dem Vortrag des Klägers haben die nach den berichtigten Kaufkraftwerten umge-gerechneten Erwerbseinkünfte das Vergleichseinkommen der Anl, 1 zur 3. DV-BEG in der jeweiligen Lebensaltersstufe des gehobenen Dienstes mit Zuschlag von 20 v.H. nur im Jahre 1949 erreicht. Das legt die Annahme nahe, daß ihnen die Nachhaltigkeit fehlte. Unter diesen Umständen hätte dem Kläger ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zugestanden, von dem er aber bis zur Schlußfrist am 31. Dezember 1969 keinen Gebrauch gemacht hat.
Mit Urteil vom 6. Dezember 1979	-	IX	ZR 120/77,
RzW 1980, 102 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Behörde Abhilfe ermessensfehlerfrei mit der Begründung ablehnen kann, der Antragsteller habe die Möglichkeit der Angleichung nicht genutzt. Das gilt nicht, wenn der Antragsteller triftige Gründe dafür nennt, weshalb ein Angleichungsantrag unterblieben ist (BGH aaO; vgl. weiter RzW 1980, 111). Hier hat der Kläger keinen solchen Grund für das Absehen von einem Angleichungsantrag geltend gemacht. Die bloße Behauptung seiner Unkenntnis von der verbesserten Kaufkraft des brasilianischen Cruzeiro als Grund für die Untätigkeit auch nach Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes ohne nähere Darlegung der tatsächlichen Umstände und ihrer Glaubhaftmachung reichte nicht aus.
 
Soweit der Bescheid vom 31. Oktober 1958 die Kapitalentschädigung ohne den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG aF festgesetzt hatte, verweigert die Behörde die Abhilfe mit der Begründung, er sei durch das FANG vom 25. Februar I960 richtig geworden.
Bei versäumtem Antrag nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG findet Abhilfe nicht statt, wenn und soweit Änderungen in Art. I BEG-SchlußG den Anspruch erweitert haben (BGH RzW 1975» 17;
 1979, 28 Nr. 15). So liegt es hier. Für die Rechtslage am 17. September 1965 waren die Grundsätze der . Entscheidungen BGH RzW 1961, 125 und 554 maßgebend. Danach hätte im günstigsten Falle dem Kläger der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG aF unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gezahlt werden dürfen.
Das wäre der Fall gewesen, wenn er die brasilianische Staatsangehörigkeit noch vor der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz erworben hätte, weil dann der Aufenthalt im Ausland als ein freiwilliger galt und § 94 Abs. 1 Nr. 1 AnVG anzuwenden war. Die Auszahlung der Angestelltenversicherungsrente wäre nur nach §100 Abs. 4 AnVG (Kannleistung) in Betracht gekommen und damit die Versorgung in diesem Umfange nicht sichergestellt gewesen. Durch Art. I Nr. 56 a BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG nF ist auch der Vorbehalt der Rückforderung weggefallen. Diese Rechtsverbesserung ist eine Erweiterung des Anspruchs im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG und hat für den Kläger ein Neuantragsrecht begründet, das spätestens bis zu dem Schlußtermin am 31. Dezember 1969 (Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG) geltend zu machen war. Im
 Wege der Abhilfe kann es hingegen nicht mehr durchgesetzt werden.
Mai
 Zorn
Henkel
 Puchs
Dr. Lang