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BGH · IX ZR 32/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 32/78

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Februar 1963 schilderte er seinen Lebenslauf und sein Verfolgungsschicksal und gab an, er sei lange Zeit nach der Befreiung im März 1944 schwer krank gewesen und habe erst im September nach Temesvar zurückkehren können. Im November 1971 verlangte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Der Regierungspräsident in Köln gewährte sie im August 1973 wegen Schadens an Freiheit und leitete zur Bearbeitung des Gesundheitsschadensanspruchs die Akten der Landes rentenbehörde Nordrhein-Westfalen zu. September 1973 den Kläger auf, ärztliche Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand vor und nach der Verfolgung einzureichen sowie behandelnde Ärzte und Krankenhausaufenthalte anzugeben. Der etwaige Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei jedoch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 sei der Kläger nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen und habe deshalb während dieser Zeit den Anspruch nicht zu substantiieren brauchen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht klargestellt habe, daß die nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigten Verfolgten anspruchsberechtigt geblieben seien, habe auch ihnen die Pflicht zur Substantiierung oblegen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die die Prüfung ermöglichten, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Entschädigungs-berecbtigung nach § 150 BEG aF (vgl. Die Landesrentenbehörde hat dem Kläger, für die Gerichte bindend (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG), durch den angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung erteilt. Aus der auf den Antrag von 1961 erst im Juni 1976 gewährten Wiedereinsetzung folgt allerdings noch nicht, daß der Kläger schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag am 26. BGH RzW 1978, 105)* Das ist nicht der Fall, wenn einem bis dahin gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht hätte entsprochen werden dürfen; daß ihm nach dem 26. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers erfüllte unter den hier gegebenen Umständen die Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1979, 223 m. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Der Kläger hat den Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt. Die Angabe in der eidesstattlichen Versicherung, er sei lange Zeit nach der Befreiung im März 1944 schwer krank gewesen und habe erst im September 1944 nach Temesvar zurückkehren können, bezeichnet keine seine Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen (BGH, Beschluß vom 20. März 1974 innerhalb angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.

Zitierte Normen: § 150 BEG
WiedereinsetzungBEGLandesrentenbehördeMärzRzWAnspruchSubstantiierungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 32/78	URTEIL	Verkündet	am
12. Februar 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Andreas D An den langen
11, 1190 Wien, Österreich,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	Otto
 und	S
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
T^^^straße 26, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1911 in Preßburg geborene jüdische Kläger wurde während des Zweiten Weltkriegs in Rumänien in verschiedenen Lagern festgehalten und zu Zwangsarbeiten herangezogen. Er verließ Rumänien im September 1961 und lebt seitdem in Wien.
Der Kläger beantragte am 21. Oktober 1961 bei dem Regierungspräsidenten in Köln nach § 150 BEG Entschädi-
 
gung für Freiheits- und für Gesundheitsschaden. Zugleich suchte er um Wiedereinsetzung in die Antrags-frlst nach. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 22. Februar 1963 schilderte er seinen Lebenslauf und sein Verfolgungsschicksal und gab an, er sei lange Zeit nach der Befreiung im März 1944 schwer krank gewesen und habe erst im September nach Temesvar zurückkehren können. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte und erhielt er eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG.
Im November 1971 verlangte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 erneut Entschädigung nach § 150 BEG aF. Der Regierungspräsident in Köln gewährte sie im August 1973 wegen Schadens an Freiheit und leitete zur Bearbeitung des Gesundheitsschadensanspruchs die Akten der Landes rentenbehörde Nordrhein-Westfalen zu. Sie forderte unter dem 26. September 1973 den Kläger auf, ärztliche Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand vor und nach der Verfolgung einzureichen sowie behandelnde Ärzte und Krankenhausaufenthalte anzugeben. Dem entsprach er mit Schrift satz seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 1974, der bei der Landesrentenbehörde am 7. März 1974 einging. Sie gewährte mit Bescheid vom 1. Juni 1976 Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Klage auf höhere Kapitalentschädigung und höhere Rente blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

- k -
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter meint, der Kläger habe den Entschädigungsantrag zwar verspätet gestellt, der Regierungspräsident in Köln aber für das Gericht bindend Wiedereinsetzung gewährt. Der etwaige Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei jedoch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 sei der Kläger nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen und habe deshalb während dieser Zeit den Anspruch nicht zu substantiieren brauchen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht klargestellt habe, daß die nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigten Verfolgten anspruchsberechtigt geblieben seien, habe auch ihnen die Pflicht zur Substantiierung oblegen. Selbst wenn dazu dem Kläger die gleiche Frist zuzubilligen sei wie denjenigen Antragstellern, die durch das BEG-Schlußgesetz zur Substantiierung bis zu dem 31. März 1967 gezwungen worden seien, habe er sie nicht eingehalten. Sie sei spätestens am 31. Januar 1973 abgelaufen gewesen. Das Vorbringen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung reiche zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs nicht aus. Er habe die Erläuterung erst mit Schriftsatz vom 22. Februar 1977 mehr als zwei Jahre nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und damit verspätet nachgeholt. Darauf, daß die Landesrentenbehörde mit Schreiben vom 26. September 1973 zur Substantiierung aufgefordert habe, komme es nicht an. Nach
 
§ 190 a BEG erlösche der Anspruch ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substsntiisrung versäumt sei. Aus der teilweisen Erfüllung des Anspruchs ergebe sich keine Bindung für das Gericht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Substantiierung schließe das Gesetz aus.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch nicht verneint werden.
Der Kläger kann nur nach § 150 BEG aF Entschädigung beanspruchen. Er gehört nicht zu den nach § 4 oder § 160 BEG anspruchsberechtigten Personen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die die Prüfung ermöglichten, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Entschädigungs-berecbtigung nach § 150 BEG aF (vgl. BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 m. w. Nachw.) erfüllt. Für die Revisionsinstanz ist das zu unterstellen.
Der Anspruch scheitert nicht an der Versäumung der Antragsfrist. Die Landesrentenbehörde hat dem Kläger, für die Gerichte bindend (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG), durch den angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung erteilt.
Aus der auf den Antrag von 1961 erst im Juni 1976 gewährten Wiedereinsetzung folgt allerdings noch nicht, daß der Kläger schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag am 26. Mai 1965 eine Rechtsstellung erlangt gehabt hatte, wie sie die Anwendung des § 150 BEG aF über das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hinaus voraussetzt. Dazu gehört auch.
 
SS?
daß bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Entschädigungsan-trag nach § 189 BEG gestellt war (vgl. BGH RzW 1978, 105)* Das ist nicht der Fall, wenn einem bis dahin gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht hätte entsprochen werden dürfen; daß ihm nach dem 26. Mai 1965 entsprochen worden ist, genügt nicht. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers erfüllte unter den hier gegebenen Umständen die Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1979, 223 m. w. Nachw.) an ein solches Gesuch zu stellen sind. Er hat seinen am 21. Oktober 1961 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag damit begründet, daß er Rumänien am 14. September 1961 verlassen habe und somit erst jetzt in der Lage sei, seine Ansprüche anzu demelden. Beigefügt waren eine Meldebestätigung der Bundespolizeidirektion Wien und eine beglaubigte Fotokopie der rumänischen Ausreisegenehmigung, die sein Vorbringen bestätigten.
Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Der Kläger hat den Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt. Die Angabe in der eidesstattlichen Versicherung, er sei lange Zeit nach der Befreiung im März 1944 schwer krank gewesen und habe erst im September 1944 nach Temesvar zurückkehren können, bezeichnet keine seine Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen (BGH, Beschluß vom 20. September 1973 - IX ZB 74/73 - bei Hoppenz RzW 1974, 225, 229;
RzW 1975, 168 Nr. 2; ständig).
Der Kläger hat die fehlende Substantiierung aa 7. März 1974 innerhalb angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (BVerfGE 30, 367 » RzW 1971, 309) nachgeholt. Sie endete erst am 6. Oktober 1975. Das hat der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 45/78 näher dargelegt; darauf wird verwiesen.
Weil der Anspruch nicht erloschen ist, wird der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Henkel	Portmann
 Gärtner
Dr. Jähnke