Den im Mai 1972 wiederholten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit lehnte der Bescheid vom 17. Die Klage mit dem Antrag, unter Anrechnung der Beihilfeleistungen nach Art. V BEG-SchlußG den Beklagten zur Zahlung von 1.350 DM für Schaden an Freiheit und von KapitalentSchädigung und Rente ab 1. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht der Klägerin durch Teilurteil 1.350 DM für Schaden an Freiheit zu, rechnete darauf aber die nach Art. V BEG-SchlußG gewährte Beihilfe an. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 278 bedarf es allerdings in Entschädigungssachen ausnahmsweise einer Rüge nach § 554 Abs.3 Nr. 2b ZPO aF dann nicht, wenn der Tatrichter nur über einen Teil des einheitlichen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden hat. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil über den selbständigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit entschieden und den davon unabhängigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit dem Schlußurteil Vorbehalten. Die Klägerin ist nicht nach § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes entschädigungsberechtigt, weil sie Ungarn erst 1956 verlassen hat. Diese Rechtsstellung allein ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 durch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot geschützt und mithin nicht durch § 150 Abs. 2 BEG nF beseitigt worden. Das Berufungsgericht meint, das in § 150 BEG aF geforderte Merkmal der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis setze entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 nur voraus, daß die Verfolgte in ihrem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Die Neubestimmung des Begriffs des deutschen Sprach- und Kulturkreises in BGH RzW 1970, 503 beruht auf der Änderung des Gesetzes durch das BEG-Schlußgesetz und kann auch deshalb der Anwendung des § 150 BEG in der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung nicht zugrunde gelegt werden (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). weil das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Volkstum im Sinne der §§ 4 Abs, 2, 150 BEG aF allein auf die Feststellung gründet, daß sie Ms 1944 im persönlichen Lebensbreich ausschließlich oder doch ganz überwiegend Deutsch gesprochen hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2408 029 > v j BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 32/77 URTEIL Verkündet am 19. Dezember 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land N o r d r h e i n - W e s t f a 1 e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Lenke Madeleine 0 Str., 9 - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Pr.BB^ und Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 1976 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verließ im März 1956 Ungarn und wanderte in Kanada ein. Im November 1956 beantragte sie Entschädigung für Schaden an Freiheit, weil sie in Budapest von März bis Juli 1944 den Judenstern getragen und danach bis Januar 1945 versteckt gelebt habe. Im Dezember 1965 meldete sie mit Formblatt auch Schaden an Körper oder Gesundheit nach. Im September 1966 verlangte sie Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Durch Bescheid vom 13. April 1967 gewährte die Behörde einen Grundbetrag von 2,500 DM und den einfachen Steigerungsbetrag; die Klägerin erhielt bisher 4.700 DM. Den im Mai 1972 wiederholten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit lehnte der Bescheid vom 17. Januar 1974 ab. Die Klage mit dem Antrag, unter Anrechnung der Beihilfeleistungen nach Art. V BEG-SchlußG den Beklagten zur Zahlung von 1.350 DM für Schaden an Freiheit und von KapitalentSchädigung und Rente ab 1. Januar 1945 für Schaden an Körper oder Gesundheit jeweils nebst Zinsen zu verurteilen, wies das Landgericht ab. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht der Klägerin durch Teilurteil 1.350 DM für Schaden an Freiheit zu, rechnete darauf aber die nach Art. V BEG-SchlußG gewährte Beihilfe an. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe 1. Die Zulässigkeit des angefochtenen Teilurteils (§ 209 Abs. 1 BEG, § 301 ZPO) ist nicht zu prüfen; denn eine Ver-fahrensrüge ist nicht erhoben. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 278 bedarf es allerdings in Entschädigungssachen ausnahmsweise einer Rüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO aF dann nicht, wenn der Tatrichter nur über einen Teil des einheitlichen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden hat. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil über den selbständigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit entschieden und den davon unabhängigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit dem Schlußurteil Vorbehalten. In diesem Fall gilt der Grundsatz, daß die Zulässigkeit eines Teilurteils nur auf Verfahrensrüge untersucht werden kann (BGHZ 16, 71, 7^)* An seinem davon abweichenden Beschluß vom 26. September 1978 - IX ZR 44/75 - hält der Senat nicht fest. 2. Die Klägerin ist nicht nach § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes entschädigungsberechtigt, weil sie Ungarn erst 1956 verlassen hat. Auch die Voraussetzungen der §§ 4 oder 160 BEG sind nicht gegeben. Der Klägerin steht deshalb Entschädigung nur zu, soweit ein Anspruch schon vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes durchsetzbar und nach § 150 BEG aF begründet war. Das setzt voraus, daß sie bis zur Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes am 26. Mai 1965 einen wirksamen Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt und alle Tatbestandsmerkmale des § 150 Abs. 1 BEG in der damaligen höchstrichterlichen Auslegung erfüllt hatte. Denn nur dann hatte sie eine Rechtsposition erlangt, auf deren Fortbestand sie vertrauen durfte. Diese Rechtsstellung allein ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 durch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot geschützt und mithin nicht durch § 150 Abs. 2 BEG nF beseitigt worden. Das hat der Senat in den Urteilen RzW 1977, 214; 1978, 174 Nr. 7 und 8 im einzelnen begründet; darauf wird verwiesen. Das Berufungsgericht meint, das in § 150 BEG aF geforderte Merkmal der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis setze entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 nur voraus, daß die Verfolgte in ihrem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Das ist nicht richtig. Die Anspruchsberechtigung nach § 150 BSG aF war an den Begriff des Vertriebenen und damit an die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit gebunden. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum erforderte nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine innere Bindung an das Deutschtum. Deshalb konnte deutscher Volkszugehöriger nur sein, wer sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen in seiner Heimat verbunden fühlte. Die tatrichterliche Feststellung, die Verfolgte sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, reichte aus, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen. Die bloße Beherrschung und Überwiegende Benutzung der deutschen Sprache genügte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der auch die Instanzgerichte gefolgt sind, nicht. Die Neubestimmung des Begriffs des deutschen Sprach- und Kulturkreises in BGH RzW 1970, 503 beruht auf der Änderung des Gesetzes durch das BEG-Schlußgesetz und kann auch deshalb der Anwendung des § 150 BEG in der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung nicht zugrunde gelegt werden (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). weil das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Volkstum im Sinne der §§ 4 Abs, 2, 150 BEG aF allein auf die Feststellung gründet, daß sie Ms 1944 im persönlichen Lebensbreich ausschließlich oder doch ganz überwiegend Deutsch gesprochen hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Kai Dr. Lang Gärtner Fuchs Portmann