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BGH · IX ZR 32/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 32/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt! Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter und erhöht den Klageantrag auf 270 IM ab 1. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger mehr als monatlich 235 DM verlangt, ist die Revision unzulässig* Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467). Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei mit dem geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen, weil er diesen Anspruch nicht fristgerecht hinreichend substantiiert habe. /fvy und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Tochter habe er bewußt Angaben nicht gemacht, die er hätte machen können« Die wenigen von ihm innerhalb der Substantiierungs-frist gemachten Angaben besagten im Grunde genommen nicht mehr, als daß er bedürftig sei« Diese Ausführungen stehen nicht in Einklang mit der Entscheidung des BGH RzW 1976, 28, in der der Senat im einzelnen dargelegt hat, welche Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf Härteausgleich nach § 165 BEG zu stellen sind« Danach war der Kläger wohl mit dem 1965 gestellten Antrag auf Härteausgleich gemäß § 190 a Abs« 1 BEG ausgeschlossen, weil er bis zu dem 31# März 1967 nicht die zur Begründung des Antrags nach § 190 Nr« 1 - 4 BEG erforderlichen Angaben gemacht hat« Das steht Jedoch nicht der erneuten Geltendmachung eines Anspruchs auf Härteausgleich mit dem im Oktober 1969 eingereichten Antrag für die Zeit ab 1« November 1969 entgegen (BGH RzW 1975, 180)« Dieser Antrag ist zugleich mit der Antragstellung, also rechtzeitig substantiiert worden« Die damals gemachten Angaben in Verbindung mit dem Inhalt der Freiheit sschadensakten, auf die der Kläger sich bezogen hatte, genügten den durch §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG gestellten Anforderungen. Mit der Angabe der vor Jahren erhaltenen, geringen Freiheits Schadens ent Schädigung, seines hohen Alters, seines Familienstandes und der Darlegung, daß er nicht mehr arbeite und eine Rente von der Sozialversicherung und eine kleine Rente von seinem früheren Arbeitgeber beziehe, was Jedoch für seinen Lebensunterhalt nicht ausreiche, war der den Härteausgleichsanspruch begründende Sachverhalt ausreichend dargelegt. Die Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG kann auch ohne Einkommenszahlen umschrieben werden. Der Anspruch des Klägers ist deshalb nicht mangels Substantiierung erloschen.

Zitierte Normen: § 165 BEG § 561 ZPO § 165 BEG
bedürftigBEGangebenHärteausgleichAnspruchRenteBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

071

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 32/76	URTEIL	Verkündet	am
30. September 1976 Adomeit,
 Justizangestellte
ala Urktmdabeamter der Geachlftaalelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jacov
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
✓
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt!
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9* Mai 1975 wird verworfen, soweit er ab 1. Januar 1975 mehr als monatlich 235 DM begehrt.
Auf das Rechtsmittel im übrigen werden das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Jahre 1900 in Bulgarien geborene Kläger lebt seit 1949 mit seiner Familie in Israel. Er erhielt 1959 als Entschädigung für Schaden an Freiheit 3*430 DM.
1963 beantragte der Kläger formularmäßig Härteausgleich nach § 165 BEG. Am 9* Oktober 1969 bat er erneut um Härteausgleichsleistungen und machte unter Angabe der Registernummer des Freiheitsschadensverfahrens geltend, der ihm zugesprochene Betrag habe nicht axisgereicht, er befinde sich in einer Notlage; er sei verheiratet und habe zwei Töchter;
 
er arbeite nicht mehr und erhalte eine Rente von der Sozialversicherung sowie eine kleine Rente von seinem früheren Arbeitgeber; diese Beträge reichten jedoch für seinen Lebensunterhalt nicht aus*
Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Mit der Berufung verlangte der Kläger eine monatliche Beihilfe von 150 DM ab 1. November 1969, 195 DM ab 1. Januar 1971 und 235 DM ab 1. November 1973. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter und erhöht den Klageantrag auf 270 IM ab 1. Januar 1975. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Soweit der Kläger mehr als monatlich 235 DM verlangt, ist die Revision unzulässig* Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467).
Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei mit dem geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen, weil er diesen Anspruch nicht fristgerecht hinreichend substantiiert habe. Die Substantiierungs frist sei bis 31. Dezember 1969, längstens aber bis 1 Jahr nach der im August 1969 (gemeint ist wohl; Oktober 1969) erfolgten Einreichung des Antrags'gelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger zu demindest darlegen müssen, daß und warum er bedürftig sei. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen hätten sich aus den ihn betreffenden Verwaltungsakten ergeben. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zu Dauer und Höhe seiner Rente und zu dem Einkommen seiner Ehefrau
 
/fvy
 und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Tochter habe er bewußt Angaben nicht gemacht, die er hätte machen können« Die wenigen von ihm innerhalb der Substantiierungs-frist gemachten Angaben besagten im Grunde genommen nicht mehr, als daß er bedürftig sei«
Diese Ausführungen stehen nicht in Einklang mit der Entscheidung des BGH RzW 1976, 28, in der der Senat im einzelnen dargelegt hat, welche Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf Härteausgleich nach § 165 BEG zu stellen sind« Danach war der Kläger wohl mit dem 1965 gestellten Antrag auf Härteausgleich gemäß § 190 a Abs« 1 BEG ausgeschlossen, weil er bis zu dem 31# März 1967 nicht die zur Begründung des Antrags nach § 190 Nr« 1 - 4 BEG erforderlichen Angaben gemacht hat« Das steht Jedoch nicht der erneuten Geltendmachung eines Anspruchs auf Härteausgleich mit dem im Oktober 1969 eingereichten Antrag für die Zeit ab 1« November 1969 entgegen (BGH RzW 1975, 180)« Dieser Antrag ist zugleich mit der Antragstellung, also rechtzeitig substantiiert worden« Die damals gemachten Angaben in Verbindung mit dem Inhalt der Freiheit sschadensakten, auf die der Kläger sich bezogen hatte, genügten den durch §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG gestellten Anforderungen. Mit der Angabe der vor Jahren erhaltenen, geringen Freiheits Schadens ent Schädigung, seines hohen Alters, seines Familienstandes und der Darlegung, daß er nicht mehr arbeite und eine Rente von der Sozialversicherung und eine kleine Rente von seinem früheren Arbeitgeber beziehe, was Jedoch für seinen Lebensunterhalt nicht ausreiche, war der den Härteausgleichsanspruch begründende Sachverhalt ausreichend dargelegt. Die Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG kann auch ohne Einkommenszahlen umschrieben werden. Gezielte Ermittlungen waren trotz
 
fehlender Angabe von Beweismitteln zu Vermögen und Einkommen möglich und durch die Angaben des Klägers veranlaßt. Ein vollständiger, schlüssiger Vortrag ist nicht erforderlich (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Mit der Forderung nach einem angemessenen Härteausgleich wurde auch der Umfang des Anspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG), der von den Umständen des Einzelfalls abhängt, hinreichend bezeichnet. Der Anspruch des Klägers ist deshalb nicht mangels Substantiierung erloschen.
In einer Hilfsbegründung hält das Berufungsgericht einen Härteausgleich für unangemessen. Dabei läßt es ungeprüft, ob der Kläger bedürftig sei. Selbst wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt bedürftig gewesen sei, sei es nach den Umständen des Falles angemessen, ihm Jegliche Ansprüche auf Härteausgleich zu versagen.
Diese Ausführungen widersprechen den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 27. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang