August polizeilich gemeldet, bis Ende August 1968 bei einem Vetter des Ehemannes auf.Danach lebten sie in ihrem Wohnwagen, den sie aus der DDR mitgebracht hatten, auf einem Wohnwagenhalteplatz in Buxtehude, wo auch ein Bruder der Klägerin mit seiner Familie in seinem Wohnwagen lebte. Durch die Freiheitsentziehung im Jahre 1943 sei sie von den nationalsozialistischen Machthabern aus rassepolitischen Gründen im Sinne der §§ 1, 2 BEG verfolgt worden. Im August/September 1968 habe sie in der Absicht der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz aus der DDR in die Bundesrepublik verlegt, weil sie infolge körperlicher und geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedurft habe. Der Bruder der Klägerin habe diese und ihren Ehemann mit ihrem Wohnwagen auf dem Stellplatz in Buxtehude als unmittelbare Nachbarn aufgenommen. Die der Klägerin zuteil gewordene Betreuung rechtfertige es, eine Familienzusammenführung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG festzustellen. und habe 1968 als schwerkranke Frau bei einer seit Jahren anhaltenden Erwerbsminderung von 75 % ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegt, weil sie es in der DDR nicht mehr habe aushalten können. Nach ihrem Verhalten könne als bewiesen angesehen werden, daß sie die Übersiedlung vollzogen habe, um die in der DDR wegen des Fehlens familiären Anschlusses nicht mehr mögliche normale Lebensführung durch ein Leben im Familienbereich ihres Bruders zu ersetzen. Bei dieser Würdigung habe der Senat auch berücksichtigt, daß der Gesetzgeber mit der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG den Aufenthalt in einem Konzentrationslager als Sondertatbestand herausgestellt habe. Der Senat halte es daher für geboten, zugunsten der durch eine mehr als zweijährige Konzentrationslagerhaft schwer geschädigten und seit vielen Jahren zu 75 % erwerbsgeminderten Klägerin die allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG zu bejahen. Durch die langjährige Konzentrationslagerhaft sei die Klägerin unbeschadet der organischen Leiden in seelischer Hinsicht so gebrechlich geworden, daß sie für die weitere Führung ihres Lebens der ständigen Wartung und Pflege im Kreise ihrer Familienangehörigen bedürfe. Der Senat habe keine Bedenken, auf Grund des durch die Familienzusammenführung erhofften und gewährten seelischen Zuspruchs bei der schwer geschädigten Verfolgten das Erfordernis der ständigen Wartung und Pflege als gewahrt anzusehen. Es bedürfe daher keiner weiteren Prüfung, ob diese Voraussetzung auch deswegen angenommen werden müsse, weil die Klägerin wegen ihrer auf körperlichen Regelwidrigkeiten beruhenden Leidenszustände von ihrem Bruder und seiner Familie im.Sinne der ständigen Wartung und Pflege unterstützt worden sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nur aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG ergeben kann. In der Bestimmung des Begriffs der Familienzusammenführung und in ihren zusätzlichen Voraussetzungen weichen sie nicht nur von § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG und § 3 Abs. 2 BWGÖD, sondern auch voneinander zu dem Teil erheblich ab. So verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG nicht nur die Verlegung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Verfolgte muß im Wege der Familienzusammenführung im Sinne des § 4 Abs. 5 BEG zugezogen sein, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist. Die Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG scheint auch nicht insoweit, als sie Pflegebedürftigkeit voraussetzt, mißlungen, wie Brunn aaO meint. § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG privilegiert nur die Familienzusammenführung, die der Verfolgte verwirklicht, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist. Dies läßt sich entgegen Brunn aaO auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, daß es statt der Pflegebedürftigkeit genügt, wenn der Verfolgte mindestens 65 Jahre alt ist. Wenn auch bei 65jährigen Pflegebedürftigkeit nicht die Regel ist, läßt sich die Gleichstellung mit Pflegebedürftigen wegen der mit fortschreitendem Alter wachsenden Gefahr, plötzlich pflegebedürftig zu werden, rechtfertigen (vgl. Aus der Gleichstellung der 65jährigen mit dem Pflegebedürftigen kann daher nicht geschlossen werden, daß § 4 Abs, 1 Nr. 1 g BEG in der ersten Alternative entgegen dem Wortlaut nicht auf ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Pflege, sondern auf etwas anderes, etwa Erwerbsunfähigkeit abstelle. Gegen die Bestimmung des Begriffs der körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit, die das Berufungsgericht vom Oberlandesgericht Stuttgart (RzW 1972, 385) übernommen hat, ist nichts einzuwenden. Die Gebrechlichkeit muß dazu geführt haben, daß der Verfolgte ständiger Wartung und Pflege bedarf.Gemäß § 138 Abs. 1 BBG (ab 1. DV-BEG vor, wenn der Verfolgte so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, wenn er zu den Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen auch normale Kontakte zu anderen Menschen gehören, aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. Die Pflegebedürftigkeit muß schon vor und bei der Übersiedlung in den Geltungsbereich des Gesetzes bestanden haben. Die durch Gebrechlichkeit verursachte Pflegebedürftigkeit muß ,den Verfolgten, wenn auch nicht als einziger Beweggrund, dazu veranlaßt haben, im Wege der Familienzusammenführung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verlegen. Eine Verzögerung der Familienzusammenführung ist unschädlich, wenn der Verfolgte sie schon bei seiner Übersiedlung erstrebt und den darauf gerichteten Willen in der Zwischenzeit nicht aufgegeben hat. Diese Erfordernisse sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit erfüllt, als die Klägerin durch einen in § 4 Abs. 5 BEG bezeichneten Angehörigen, nämlich ihren Bruder, in Buxtehude aufgenommen worden ist. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin wegen ihrer Behinderung durch ihren nicht nur vorübergehend schlechten Gesundheitszustand ihren Wohnsitz aus der DDR in die Blindesrepublik verlegt und dabei von vornherein die Aufnahme durch ihren Bruder erstrebt. Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Klägerin zur Zeit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedurfte. Es meint, durch die langjährige Konzentrationslagerhaft sei die Klägerin in seelischer Hinsicht so gebrechlich geworden, daß sie für die weitere Führung ihres Lebens der ständigen Wartung und Pflege im Kreise ihrer Familienangehörigen bedürfe; auf Grund des durch die Familienzusammenführung erhofften und gewährten seelischen Zuspruchs sei das Erfordernis der ständigen Wartung und Pflege als gewahrt anzusehen. Welche psychischen Beschwerden bei der Klägerin im August 1968 Vorlagen und welche Behinderungen im einzelnen sie zur Folge hatten, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Außerdem hat es den 3egriff der ständigen Wartung und Pflege verkannt, wenn seine Ausführungen nicht so zu verstehen sind, daß es sich mit Erwägungen, die außerhalb des § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG liegen, über das Fehlen eines Bedürfnisses nach ständiger Wartung und Pflege hinweggesetzt hat. Daß die Klägerin so hilflos gewesen sei, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen konnte, läßt sich auch den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Motiven ihrer Übersiedlung nicht entnehmen. Daraus ergibt sich nicht mehr, als daß die Klägerin aus einem durch ihre Krankheit verstärkten Gefühl der Vereinsamung Anschluß, Halt und Hilfe bei ihrem Bruder gesucht hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung durch Familienzusammenführung. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1976 - IX ZR 32/73 - OLG Hamburg LG Hamburg //I6 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 32/73 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1976 Pohl Justizamtsinspektor ln dem Entschädigungsrechtsstreit der Getchäftutelle Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 76, Adolph-Schönfelder-Straße 5, Beklagte und Revisionsklägerin, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■ - gegen m - 2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatic sehen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Januar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei, Von Rechts wegen Tatbestand Die 1911 geboren? Klägerin ist Zigeunerin. Von März 1943 bis Mai 1945 war sie in den Konzentrationslagern Auschwitz und Buchenwald inhaftiert. Danach lebte sie mit ihrem 1903 geborenen Ehemann, den sie 1946 geheiratet hat, in der DDR. Sie bezog dort als Verfolgte des Naziregimes mit einer Erwerbsminderung von zuletzt 75 % ab 1. September 1951 eine Invalidenrente und an deren Stelle seit 1. Mai 1965 ebenso wie ihr Ehemann eine Ehrenpension von monatlich 600 Mark* Am 7« August 1968 reisten die Eheleute mit Genehmigung der zuständigen DDR-Behörden in die Bundesrepublik. Im Notaufnahmeverfahren erhielten sie ”im Wege des Ermessens” die Erlaubnis zu dem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Als Land, in dem sie ihren ersten Wohnsitz zu nehmen hatten, wurde ihrer erklärten Absicht entsprechend Hamburg bestimmt. Dort hielten sie sich, seit 8. August polizeilich gemeldet, bis Ende August 1968 bei einem Vetter des Ehemannes auf. Danach lebten sie in ihrem Wohnwagen, den sie aus der DDR mitgebracht hatten, auf einem Wohnwagenhalteplatz in Buxtehude, wo auch ein Bruder der Klägerin mit seiner Familie in seinem Wohnwagen lebte. Seit Juli 1971 wohnen sie in Braunschweig. Am 1. April 1.969 machte die Klägerin Entschädigungsansprüche geltend. Sie führte aus, sie sei zur Familienzusammenführung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. lg, Abs. 5 BEG in die Bundesrepublik gekommen. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit lehnte die Entschädigüngsbehörde mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraus Setzungen des § 4, insbesondere Abs. 1 Nr. 1 g mit Abs. 5 BEG seien nicht erfüllt. Die auf 3.900 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit und Zinsen gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.900 DM mit 1 % Zinsen vierteljährlich ab 1. Januar 1970 bis zur Zahlung oder bis Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwe i s en. Ent sehe idlings gründe Das Berufungsgericht bejaht die Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 g mit Abs. 5 BEG. i, Durch die Freiheitsentziehung im Jahre 1943 sei sie von den nationalsozialistischen Machthabern aus rassepolitischen Gründen im Sinne der §§ 1, 2 BEG verfolgt worden. Im August/September 1968 habe sie in der Absicht der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz aus der DDR in die Bundesrepublik verlegt, weil sie infolge körperlicher und geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedurft habe. Sie sei von ihrem Bruder auf dem Wohnwagenplatz in Buxtehude aufgenommen worden. Zwar liege es an sich im Wesen der Familienzusammenführung, daß der Zugewanderte mit dem Familienangehörigen in einer Familiengemeinschaft lebe. Gemeinsame Haushaltsführung und gemeinsames Wohnen seien aber nicht unbedingt erforderlich. Das müsse insbesondere für Zigeuner gelten, die in ihren Wohnwagen auf bestimmten Stellplätzen lebten. Der Bruder der Klägerin habe diese und ihren Ehemann mit ihrem Wohnwagen auf dem Stellplatz in Buxtehude als unmittelbare Nachbarn aufgenommen. Die der Klägerin zuteil gewordene Betreuung rechtfertige es, eine Familienzusammenführung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG festzustellen. Die Klägerin sei so gebrechlich gewesen, daß sie ständiger Wartung und Pflege bedurft habe. Die in Anlehnung an § 3 Abs. 2 BWGöD durch das BEG-Schlußgesetz neu geschaffene Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG begünstige nur einen bestimmten Personenkreis, der sich in einer persönlichen Zwangslage befunden habe. Bei der gebotenen Auslegung nach dem Sachzusammenhang könnten die in anderen Gesetzen verwendeten Begriffe der Gebrechlichkeit sowie der Wartungs- und Pflegebedürftigkeit nicht ohne weiteres im Entschädigungsrecht übernommen werden. Es gebe jedoch einen gemeinsamen Begriffskern (OLG Stuttgart RzW 1972, 385). Danach sei Gebrechlichkeit ein auf körperlichen, geistigen und seelischen Regelwidrigkeiten beruhender, länger andauernder Leidenszustand, der mit einer erheblichen Behinderung einer normalen Lebensführung und der Betätigung mitmenschlicher Kontakte verbunden sei. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen und bedürfe wegen der Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege. Sie sei seit 1951 Invalide i und habe 1968 als schwerkranke Frau bei einer seit Jahren anhaltenden Erwerbsminderung von 75 % ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegt, weil sie es in der DDR nicht mehr habe aushalten können. Sie habe sich aus den ihr an sich günstigen Verhältnissen in der DDR gelöst, weil sie für immer mit ihren in der Bundesrepublik wohnenden Angehörigen habe zusammen sein wollen und in der DDR allein gestanden habe. Nach ihrem Verhalten könne als bewiesen angesehen werden, daß sie die Übersiedlung vollzogen habe, um die in der DDR wegen des Fehlens familiären Anschlusses nicht mehr mögliche normale Lebensführung durch ein Leben im Familienbereich ihres Bruders zu ersetzen. Diese Übersiedlung sei für die Klägerin nicht nur eine Frage des Wohnens bei ihrem Bruder gewesen, sondern auch der Ausweg für die schwerleidende Verfolgte, im Zusammenleben mit ihrem Bruder und der Betreuung durch seine Familie die Möglichkeit zu schaffen, für die ihr noch verbleibenden Jahre ein lebenswertes Leben zu führen. Bei dieser Würdigung habe der Senat auch berücksichtigt, daß der Gesetzgeber mit der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG den Aufenthalt in einem Konzentrationslager als Sondertatbestand herausgestellt habe. Der Senat halte es daher für geboten, zugunsten der durch eine mehr als zweijährige Konzentrationslagerhaft schwer geschädigten und seit vielen Jahren zu 75 % erwerbsgeminderten Klägerin die allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG zu bejahen. Durch die langjährige Konzentrationslagerhaft sei die Klägerin unbeschadet der organischen Leiden in seelischer Hinsicht so gebrechlich geworden, daß sie für die weitere Führung ihres Lebens der ständigen Wartung und Pflege im Kreise ihrer Familienangehörigen bedürfe. Der Senat habe keine Bedenken, auf Grund des durch die Familienzusammenführung erhofften und gewährten seelischen Zuspruchs bei der schwer geschädigten Verfolgten das Erfordernis der ständigen Wartung und Pflege als gewahrt anzusehen. Es bedürfe daher keiner weiteren Prüfung, ob diese Voraussetzung auch deswegen angenommen werden müsse, weil die Klägerin wegen ihrer auf körperlichen Regelwidrigkeiten beruhenden Leidenszustände von ihrem Bruder und seiner Familie im.Sinne der ständigen Wartung und Pflege unterstützt worden sei. Da die Haft der Klägerin von März 1943 bis zur Kapitulation im Jahre 1945 gedauert habe, sei ihr die geforderte Entschädigung gemäß §§ 43, 45 3EG zuzusprechen. ■ SÄv : Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nur aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG ergeben kann. Seiner Auslegung dieser Bestimmung mit dem Ergebnis, daß ihre Voraussetzungen hier erfüllt seien, kann der Senat jedoch nicht folgen. Die Anspruchsberechtigung infolge Familienzusammenführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG ist durch Art. I Nr, 2 BEG-SchlußG in Anlehnung an § 3 Abs. 2 BWGÖD in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt worden. Wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, ergeben die Gesetzesmaterialien keinen weiteren für die Auslegung erheblichen Hinweis auf den Zweck der Gesetzesänderung. Anspruchsberechtigungen auf Grund von Familienzusammenführung gibt es aber noch in mehreren anderen Gesetzen (§§ 10 Abs. 2 Nr. 4, 94 Abs, 2 BVFG, § 230 Abs, 2 Nr. 4 LAG, § 2 WAG, § 9 FG, § 4 b GzArt131GG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 KGefEntschG, § 6 Abs. 1 AKG). In der Bestimmung des Begriffs der Familienzusammenführung und in ihren zusätzlichen Voraussetzungen weichen sie nicht nur von § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG und § 3 Abs. 2 BWGÖD, sondern auch voneinander zu dem Teil erheblich ab. Möglicherweise wirken sich dabei die unterschiedlichen Ziele dieser Gesetze aus (vgl. BVerwG Gr.Sen. Buchholz 427.3 LAG § 230 Nr. 54 = BVerwGE 13, 260, 264). Gleichwohl haben jedoch alle diese auf eine Familienzusammenführung abstellenden Vorschriften grundsätzlich die gleiche Funktion. Sie dienen der Begrenzung des Personenkreises, dem gegenüber die Bundesrepublik mit ihren Ländern und Westberlin jeweils für bestimmte Schäden oder Verluste einsteht, die durch nationalsozialistisches Staatsunrecht oder infolge des Krieges entstanden sind. Der räumliche Geltungsbereich der Gesetze, die dieses Einstehen m regeln, umfaßt nur einen Teil des ehemaligen Staatsgebietes des letzten Endes verantwortlichen Deutschen Reiches, Anspruchsberechtigt ist dementsprechend grundsätzlich nur der Geschädigte, der zu den Bewohnern der Bundesrepublik und Westberlins gehört. Um einem unerwünschten Sog in deh Geltungsbereich der Gesetze entgegenzuwirken (vgl. BVerwG Gr.Sen. aaO; Brunn Anm. zu OLG Stuttgart RzW 1972, 385), muß in der Regel der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Westberlin an einem bestimmten Stichtag bestanden haben. Davon gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die letzten Endes auf sozialen oder Billigkeitserwägungen beruhen. Zu ihnen gehört die Anspruchsberechtigung auf Grund von Familienzusammenführung. Der Ausschluß von Wiedergutmachungs- oder Ausgleichsleistungen infolge des Stichtagserfordernisses erschien als eine nicht zu rechtfertigende Härte, wenn der verspätete Zuzug eine Familie zusammengeführt hat, insbesondere wenn ein Grund dafür Hilfsbedürftigkeit des Zuziehenden oder des Aufnehmenden war (vgl. BVerwG Gr.Sen. Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 54 = BVerwGE 13, 260; Buchholz 427.4 § 2 WAG Nr. 10). Für § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG gilt nichts anderes (vgl. OLG Stuttgart RzW 1972, 385; Brunn aaO). Nicht alle, die im Sinne der §§1,2 BEG verfolgt und geschädigt worden sind, können Entschädigung nach dem Bundesentschä-digungsgesetz verlangen* Die volle Anspruchsberechtigung setzt vielmehr die Zugehörigkeit des Verfolgten zu dem in §4 BEG umschriebenen Personenkreis voraus. Grundsätzlich muß der Verfolgte am 31. Dezember 1952, wenn er vorher gestorben ist zuletzt, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt haben (§ 4 Abs, 1 Nr* 1 a und b). Bei Auswanderung, Deportation oder Ausweisung vor diesem Stichtag genügt es grundsätzlich, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zuletzt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG). War der Verfolgte nach dem Kriege in einem DP-Lager im Geltungsbereich des Gesetzes, dann ist Stichtag der 1. Januar 1947 (§4 Abs. 1 Nr. 2 BEG). Auch ein Zuzug in den Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 31. Dezember 1952 kann die Entschädigungsberechtigung begründen, dies aber immer nur, wenn bestimmte zusätzliche VorausSetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 d - g BEG). So verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG nicht nur die Verlegung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Verfolgte muß im Wege der Familienzusammenführung im Sinne des § 4 Abs. 5 BEG zugezogen sein, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist. Man mag dieser Vorschrift wie dem § 4 BEG insgesamt mit Brunn aaO ’’einen eminent politischen Stellenwert” beimessen. Dies besagt nur, daß die Begrenzung des entschädigungsberechtigten Personenkreises durch § 4 BEG eine politische Entscheidung ist, die der Gesetzgeber getroffen hat und die nur er treffen konnte. Die Entschädigungsorgane müssen sich daran halten. Die Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG scheint auch nicht insoweit, als sie Pflegebedürftigkeit voraussetzt, mißlungen, wie Brunn aaO meint. Selbst wenn Pflegebedürftige für den Umzug aus einem Teil Deutschlands in den anderen immer einen Krankenwagen benötigten, wäre ihre Übersiedlung möglich und § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG nicht illusorisch. Eine einschränkende 10 - Auslegung oder kleinliche Handhabung des § 4 Abs. 1 Nr. 1. g BEG ist gewiß nicht geboten. Die Auslegung muß jedoch die durch Wortlaut und Sinn der Vorschrift eindeutig gezogenen Grenzen einhalten. Mit außerhalb dieses Rahmens liegenden Erwägungen dürfen nicht Sachverhalte einbezogen werden, die dem gesetzlichen Tatbestand nicht entsprechen. Dies wäre auch im Sinne von BGH RzW 1955» 55 keine Auslegung, die möglich ist. § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG privilegiert nur die Familienzusammenführung, die der Verfolgte verwirklicht, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist. Auf die Ursachen der Gebrechlichkeit kommt es nicht an, ebensowenig auf Art, Dauer oder Schwere der erlittenen Verfolgung oder auf Umfang und Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs bei Vorliegen einer Anspruchsberechtigung. Wegen solcher Umstände darf daher die Entschädigungsberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG nicht auf Personen ausgedehnt werden, die zwar gebrechlich und erwerbsunfähig sind, aber nicht ständiger Wartung und Pflege bedürfen. Dies läßt sich entgegen Brunn aaO auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, daß es statt der Pflegebedürftigkeit genügt, wenn der Verfolgte mindestens 65 Jahre alt ist. Es handelt sich dabei um eine selbständige Alternativvoraussetzung. Wenn auch bei 65jährigen Pflegebedürftigkeit nicht die Regel ist, läßt sich die Gleichstellung mit Pflegebedürftigen wegen der mit fortschreitendem Alter wachsenden Gefahr, plötzlich pflegebedürftig zu werden, rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart aaO). Davon abgesehen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Verlangen nach Geborgenheit in einer Familie bei einem mindestens 65jährigen das gleiche Gewicht wie bei einem Pflegebedürftigen beizu demessen. 11 Aus der Gleichstellung der 65jährigen mit dem Pflegebedürftigen kann daher nicht geschlossen werden, daß § 4 Abs, 1 Nr. 1 g BEG in der ersten Alternative entgegen dem Wortlaut nicht auf ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Pflege, sondern auf etwas anderes, etwa Erwerbsunfähigkeit abstelle. Gegen die Bestimmung des Begriffs der körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit, die das Berufungsgericht vom Oberlandesgericht Stuttgart (RzW 1972, 385) übernommen hat, ist nichts einzuwenden. Insbesondere ist eine nur vorübergehende Behinderung keine Gebrechlichkeit. Die Gebrechlichkeit muß dazu geführt haben, daß der Verfolgte ständiger Wartung und Pflege bedarf. Gemäß § 138 Abs. 1 BBG (ab 1. Januar 1977 § 34 Abs. 1 BeamtVG vom 24. August 1976 - BGBl I 2485), § 11 Abs. 1 DV zu § 137 BBG liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§29 Nr. 1, 30 Abs. 1 BEG, § 9 Nr. 3 der 2. DV-BEG vor, wenn der Verfolgte so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, wenn er zu den Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen auch normale Kontakte zu anderen Menschen gehören, aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß in § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG die Notwendigkeit ständiger Wartung und Pflege anders verstanden werden müßte. Unfähigkeit zu allen Verrichtungen des täglichen Lebens ist nicht erforderlich. Andererseits genügt es nicht, daß der Verfolgte nur gelegentlicher Hilfeleistungen oder Handreichungen oder gelegentlichen Zuspruchs bedarf (vgl. Nr. 2.93 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder) oder nur aus einem Gefühl der Verlassenheit oder Ver- m einsamung Anschluß an Angehörige sucht (vgl. BVerwG Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 5; 9). Die Pflegebedürftigkeit muß schon vor und bei der Übersiedlung in den Geltungsbereich des Gesetzes bestanden haben. Es genügt jedoch, wenn sie dem Verfolgten unmittelbar drohte, wenn er damit rechnen durfte, unabwendbar pflegebedürftig zu werden (vgl. BVerwG aaO Nr. 5; 6; 9; 38; 72 = BVerwGE 15, 173, 174). Die durch Gebrechlichkeit verursachte Pflegebedürftigkeit muß ,den Verfolgten, wenn auch nicht als einziger Beweggrund, dazu veranlaßt haben, im Wege der Familienzusammenführung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verlegen. Die Familienzusammenführung braucht nicht der einzige, Zweck der Übersiedlung gewesen zu sein. Sie muß aber stattgefunden haben, d. h. einer der in § 4 Abs. 5 BEG bezeichneten Angehörigen muß den Verfolgten aufgenommen haben. Aufnahme in die Wohnung des Angehörigen ist nicht erforderlich. Es genügt, daß zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden eine räumliche Beziehung hergestellt worden ist, die eine von beiden beabsichtigte familiengemäße Betreuung ermöglicht. Daß dadurch die Pflegebedürftigkeit des Verfolgten behoben wird, ist nicht erforderlich. Eine Verzögerung der Familienzusammenführung ist unschädlich, wenn der Verfolgte sie schon bei seiner Übersiedlung erstrebt und den darauf gerichteten Willen in der Zwischenzeit nicht aufgegeben hat. (Vgl. zu allem BVerwG aaO Nr. 46 - die frühere Rechtsprechung zusammenfassend; Nr. 67; 72; 94 = BVerwGE 35, 301; 234 § 4 b GzArt131 Nr. 1 = BVerwGE 15, 356). - 13 Diese Erfordernisse sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit erfüllt, als die Klägerin durch einen in § 4 Abs. 5 BEG bezeichneten Angehörigen, nämlich ihren Bruder, in Buxtehude aufgenommen worden ist. Sie lebte dort zwar mit ihrem Ehemann allein in ihrem eigenen Wohnwagen, Dieser stand jedoch auf dem gleichen Abstellplatz wie der ihres Bruders. Von ihrem Bruder und seiner Familie ist ihr dort eine beiderseits beabsichtigte familiengemäße Betreuung zuteil geworden. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des vom Landgericht vernommenen Zeugen Ernst und auf die Angaben, die die Klägerin bei ihrer Anhörung im ersten und zweiten Rechtszug gemacht hat. Danach half die Ehefrau des Bruders der seit langem durch Krankheit behinderten Klägerin bei der Hausarbeit. Das Einkäufen erledigten die Kinder des Bruders oder der Ehemann der Klägerin. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin wegen ihrer Behinderung durch ihren nicht nur vorübergehend schlechten Gesundheitszustand ihren Wohnsitz aus der DDR in die Blindesrepublik verlegt und dabei von vornherein die Aufnahme durch ihren Bruder erstrebt. Ihr Zwischenaufenthalt in Hamburg ist daher unschädlich. Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an. Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Klägerin zur Zeit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedurfte. Das Berufungsgericht stellt fest, daß /ö - 14- die Klägerin seit 1951 krankheitsbedingt Invalide und 1968 mit einer schon seit Jahren bestehenden Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 75 % in die Bundesrepublik gekommen ist. Erwerbsunfähigkeit ist jedoch nicht dasselbe wie Bedürfnis nach ständiger Wartung und Pflege. Ob sich dieses Bedürfnis aus den organischen Leiden der Klägerin ergibt, läßt das Berufungsgericht ausdrücklich offen. Es meint, durch die langjährige Konzentrationslagerhaft sei die Klägerin in seelischer Hinsicht so gebrechlich geworden, daß sie für die weitere Führung ihres Lebens der ständigen Wartung und Pflege im Kreise ihrer Familienangehörigen bedürfe; auf Grund des durch die Familienzusammenführung erhofften und gewährten seelischen Zuspruchs sei das Erfordernis der ständigen Wartung und Pflege als gewahrt anzusehen. Daß auch psychische Leiden zu Gebrechlichkeit und infolgedessen zu der Notwendigkeit ständiger Wartung und Pflege führen können, ist sicher richtig. Welche psychischen Beschwerden bei der Klägerin im August 1968 Vorlagen und welche Behinderungen im einzelnen sie zur Folge hatten, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Außerdem hat es den 3egriff der ständigen Wartung und Pflege verkannt, wenn seine Ausführungen nicht so zu verstehen sind, daß es sich mit Erwägungen, die außerhalb des § 4 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 BEG liegen, über das Fehlen eines Bedürfnisses nach ständiger Wartung und Pflege hinweggesetzt hat. Hilfe bei den häuslichen Arbeiten, Erledigung der Einkäufe und seelischer Zuspruch durch Angehörige bei im übrigen selbständiger Haushaltsführung sind keine ständige Wartung und Pflege. Ob die Klägerin zur Zeit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik ständiger Wartung und Pflege bedurfte, läßt sich ohne Feststellung, inwieweit die Klägerin damals zu den Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht imstande war, nicht entscheiden. Daß die Klägerin so hilflos gewesen sei, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen konnte, läßt sich auch den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Motiven ihrer Übersiedlung nicht entnehmen. Daraus ergibt sich nicht mehr, als daß die Klägerin aus einem durch ihre Krankheit verstärkten Gefühl der Vereinsamung Anschluß, Halt und Hilfe bei ihrem Bruder gesucht hat. Das angefochtene Urteil muß deswegen aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung ist ohne sachdienliche, an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 g BEG ausgerichtete weitere Ermittlungen nicht möglich. Deswegen ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang