Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. September 1965 auf 37,5 gekürzt, weil sie nach § 15a Abs.3 der 2, DV-BEG 40% des Einkommens des Ehemannes der Klägerin berücksichtigt hat, den laufenden Rentenbetrag infolge der linearen Rentenanhebung aber ab 1. Februar 1969 hat die Behörde wegen Erhöhung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin den Hundertsatz der Rente ab 1. Juli 1968 mit einem Hundertsatz von 42,5 und verlangt gleichzeitig die linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 8. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und der Klägerin ab 1. Dabei sei rechtlich unerheblich, daß die Klägerin nach ihrem ersten Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden sei und das Einkommen ihres zweiten Ehemannes nunmehr zur Kürzung des Hundertsatzes führe. Bei dieser Rechtslage komme es auf die weitere Frage, ob ein Abschlag vom mittleren Hundertsatz auch wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines früheren Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, dürfen die Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes beim Hundertsatz ihrer Gesundheitsschadensrente nicht nach § 15a Abs.3 der 2. Das Oberlandesgericht konnte daher die Einkünfte des jetzigen Ehemannes der Klägerin nicht in der Weise berücksichtigen, daß es den mittleren Hundertsatz ihrer Rente von 42,5 auf 32,5 gekürzt hat. Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß die Behörde durch den von der Klägerin nicht angefochtenen Bescheid vom 10. Da jedoch nicht einzelne Berechnungselemente der Rente wie der Hundertsatz, sondern nur der zuerkannte Rentenbetrag unanfechtbar werden (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33; ständig), ist durch den Bescheid vom 10. Dieser Rentenbetrag konnte nur nach Maßgabe der §§ 206, 35 Abs. 1 BEG herabgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Berechnung der Rente zugrunde gelegt worden waren, nachträglich so geändert hatten, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht. Denn sie konnte - vom mittleren Hundertsatz von 42,5 ausgehend - nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG höchstens einen Abschlag um 5 vom Hundert vornehmen, wodurch sich ein Hundertsatz von 37>5 ergeben hätte, von dem bereits die Rentenberechnung im Bescheid vom 10. Andererseits kann die Klägerin nicht mehr verlangen, daß ihre Rente mit einem höheren Hundertsatz als 37,5 berechnet wird, es sei denn, daß sich die der Rentenberechnung vom 10. März 1967 zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse - nämlich die Einkünfte ihres Ehemannes - nachträglich so geändert haben, daß wegen Wegfalls besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne von § 15a Abs. 2 Nr. 2 der März 1967 nicht angefochten, so daß weiterhin von einem Rentenbetrag von 553 DM auszugehen ist, der sich nur auf Grund der linearen Renten an he bung en erhöht. Nach einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren und der widerspruchslosen Entgegennahme der neu festgesetzten Rentenbeträge durch die Klägerin brauchte die Behörde nicht mehr mit einer Klage gegen diesen Bescheid zu rechnen. April 1969 die Rente mit einem Hundertsatz von 37,5 zugesprochen hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin, die dem Bescheid vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF 6 078 IM NAMEN DES VOLKES xx zr 32/71 URTEIL in dem KntSchädigungsrechtsstreit Verkündet am 4. April 1974 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Marta Street, % - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revi s i onsklägeri n, gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1970 aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. % Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1917 geborene Klägerin ist während des zweiten Weltkrieges aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden. Sie ist in zweiter Ehe verheiratet. Durch Bescheid vom 23. Juli 1962 hat ihr die Behörde Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuerkannt. Den Hundertsatz der Rente hat sie ab 1. September 1963 mit einem Hundertsatz von 42,5 des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 10. März 1967 hat sie zwar diesen Hundertsatz ab 1. September 1965 auf 37,5 gekürzt, weil sie nach § 15a Abs. 3 der 2, DV-BEG 40% des Einkommens des Ehemannes der Klägerin berücksichtigt hat, den laufenden Rentenbetrag infolge der linearen Rentenanhebung aber ab 1. September 1965 von bisher 424 DM auf 512 DM, ab 1. Januar 1966 auf 532 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 553 DM erhöht. Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht angefochten. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. Februar 1969 hat die Behörde wegen Erhöhung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin den Hundertsatz der Rente ab 1. April 1969 auf 32,5 gekürzt und die von diesem Zeitpunkt ab zu zahlende monatliche Rente auf 480 DM herabgesetzt . Die Klägerin begehrt Zahlung einer Rente ab 1. Juli 1968 mit einem Hundertsatz von 42,5 und verlangt gleichzeitig die linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 8. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG. Das Landgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. April 1969 teilweise stattgegeben und einen Hundertsatz der Rente von 37,5 zugrunde gelegt. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und der Klägerin ab 1. April 1969 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 32,5 lediglich die linearen Renten-erhöhungsbeträge zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. 4 Mit der Revision verlangt die Klägerin weitere 3.715 DM Nachzahlung ab 1. April 1969 und Zahlung von 766 DM laufender Rente ab 1. Januar 1971 , wobei sie von einem Hundertsatz der Rente von 42,5 ausgeht. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Bundesverwaltungsamt sei in seinem Bescheid vom 10. Februar 1969 zutreffend von einem Hundertsatz der Rente von 32,5 ausgegangen. Da die Klägerin nach ihrem Ehemann gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht worden sei, sei gemäß § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG das Einkommen ihres Ehemannes mit 40% beim Hundertsatz ihrer Rente zu berücksichtigen. Bei einem anzurechnenden Einkommen von über 800 DM ergebe sich ein Abschlag von 10 vom Hundert vom mittleren Hundertsatz von 42,5. Dabei sei rechtlich unerheblich, daß die Klägerin nach ihrem ersten Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden sei und das Einkommen ihres zweiten Ehemannes nunmehr zur Kürzung des Hundertsatzes führe. Weder Wortlaut noch Sinn des § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG ließen insoweit eine unterschiedliche Behandlung zu. Bei dieser Rechtslage komme es auf die weitere Frage, ob ein Abschlag vom mittleren Hundertsatz auch wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG gerechtfertigt sei, nicht an. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einer Verfolgten, die gemäß §14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines früheren Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, dürfen die Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes beim Hundertsatz ihrer Gesundheitsschadensrente nicht nach § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG, sondern nur nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden (BGH RzW 1971, 334). Hieran wird festgehalten. Das Oberlandesgericht konnte daher die Einkünfte des jetzigen Ehemannes der Klägerin nicht in der Weise berücksichtigen, daß es den mittleren Hundertsatz ihrer Rente von 42,5 auf 32,5 gekürzt hat. Nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG wäre höchstens eine Kürzung um 5 vom Hundert zulässig gewesen. Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß die Behörde durch den von der Klägerin nicht angefochtenen Bescheid vom 10. März 1967 den mittleren Hundertsatz der. Rente bereits um 5 vom Hundert auf 37,5 gekürzt hatte. Da jedoch nicht einzelne Berechnungselemente der Rente wie der Hundertsatz, sondern nur der zuerkannte Rentenbetrag unanfechtbar werden (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33; ständig), ist durch den Bescheid vom 10. März 1967 nicht der Hundertsatz von 37,5, sondern nur der sich daraus errechnende Monatsbetrag der Rente ab 1. Oktober 1966 von 553 DM verbindlich festgelegt worden. Dieser Rentenbetrag konnte nur nach Maßgabe der §§ 206, 35 Abs. 1 BEG herabgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Berechnung der Rente zugrunde gelegt worden waren, nachträglich so geändert hatten, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht. Hierfür sind jedoch nicht die Berechnungselemente der Rente - wie etwa der Hundertsatz - zu vergleichen. Vergleichsmaßstab sind vielmehr nur die Renten-beträge, zu deren Berechnung der Hundertsatz neu zu bestimmen ist, und zwar losgelöst von dem Hundertsatz, auf dem die frühere Rentenfestsetzung beruhte (BGH RzW 1970, 119 Nr. 10). Die Behörde war daher nicht befugt, die Rente durch Bescheid vom 10. Februar 1969 wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse herabzusetzen. Denn sie konnte - vom mittleren Hundertsatz von 42,5 ausgehend - nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG höchstens einen Abschlag um 5 vom Hundert vornehmen, wodurch sich ein Hundertsatz von 37>5 ergeben hätte, von dem bereits die Rentenberechnung im Bescheid vom 10. März 1967 aus gegangen war. Bei diesem Hundertsatz konnte sich rein rechnerisch niemals ein Rentenbetrag ergeben, der von der bisher festgesetzten Rente - zuletzt 553 DM - um mindestens 10 vom Hundert abwi ch. Andererseits kann die Klägerin nicht mehr verlangen, daß ihre Rente mit einem höheren Hundertsatz als 37,5 berechnet wird, es sei denn, daß sich die der Rentenberechnung vom 10. März 1967 zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse - nämlich die Einkünfte ihres Ehemannes - nachträglich so geändert haben, daß wegen Wegfalls besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne von § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-B^G eine Neufestsetzung nach §§ 206, 35 Abs. 1 BEG notwendig ist. Die Klägerin hat nämlich den Bescheid vom 10. März 1967 nicht angefochten, so daß weiterhin von einem Rentenbetrag von 553 DM auszugehen ist, der sich nur auf Grund der linearen Renten an he bung en erhöht. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid nach § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG wirksam zugestellt worden ist. Denn ein Klagerecht gegen diesen Bescheid wäre jedenfalls verwirkt (vgl. BGH RzW 1967, 230). Nach einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren und der widerspruchslosen Entgegennahme der neu festgesetzten Rentenbeträge durch die Klägerin brauchte die Behörde nicht mehr mit einer Klage gegen diesen Bescheid zu rechnen. Das Landgericht hat somit im Ergebnis richtig entschieden, als es der Klägerin auch für die Zeit ab 1. April 1969 die Rente mit einem Hundertsatz von 37,5 zugesprochen hat. Es hat jedoch der Klägerin nicht die inzwischen angefallenen linearen Rentenerhöhungen zuerkannt und auch übersehen, im Urteilstenor die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin einen Rentenmehrbetrag nach einem Hundertsatz von 42,5 begehrt hat. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin, die dem Bescheid vom 10. März 1967 zugrunde gelegt waren, nämlich die Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes, inzwischen gestaltet haben. Ob eine Neufestsetzung wegen veränderter Verhältnisse nach §§ 35, 206 BEG zulässig ist, ist aber nach den Verhältnissen - Ö - zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, so daß auch nach Erlaß eines Änderungsbescheides eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind (BGH RzW 1969, 22 Nr. 14). Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai V/üstenberg Zorn Henkel Portmann