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BGH · IX ZE 32/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 32/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ausgegangen und hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger durch verfolgungsbedingte Leiden in seiner Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens 25 % beeinträchtigt sei. Es hat die Anspruchsberechtigung des Klägers verneint, weil er nicht Flüchtling sei. 206 BEG hat das Oberlandesgericht nicht als gegeben angesehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Ahs. 1 BEG-SchlußG lägen vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß es durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht daran gehindert ist, im Angleichungsverfahren die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (BGH Urteil vom 29. Mai 1969 - IX ZR 86/69)* Da der Kläger nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem von den §§ 4 und 150 BEG- erfaßten Personenkreis gehört, kann er nur nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Ob die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen, kann offen bleiben, weil das Urteil aus einem anderen Grund aufzuheben ist. Die Feststellung, der Kläger habe Polen 1929 nicht als Flüchtling verlassen, ist ohne Verletzung verfahrens-oder materiellrechtlicher Vorschriften getroffen. Damit das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger die Flüchtlingseigenschaft zwischen der Befreiung Polens zu Ende des 2. Juni 1947 erworben hat, unter diesen Gesichtspunkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Da das Berufungsurteil bereits aus den eben angeführten Gründen nicht bestehen bleiben kann, braucht auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Anwendung der §§ 35, 206 BEG- nicht eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 160 BEG
LandFlüchtlingGrundOberlandesgerichtBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2446 092
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZE 32/69	URTEIL	Verkflndet am
26. Juni 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Salomon Juda
P
9
Rue
 Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1903 in	geborene	Kläger	ist	Jude. 1929 wan-
derte er aus Polen nach Frankreich aus. Dort wurde er 1941 von der Verfolgung erfaßt. Bis zur Befreiung im Jahre 1944 mußte er illegal leben. Seit 12. Juni 1947 ist er französischer Staatsbürger.
 
1959 erhielt der Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit. Seinen Antrag, ihn auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, lehnte das beklagte Land 1961 aus medizinischen Gründen ab. Der Bescheid blieb unangefochten.
1965 hat der Kläger erneut um Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gebeten. Dies ist vom Land wiederum aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ausgegangen und hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger durch verfolgungsbedingte Leiden in seiner Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens 25 % beeinträchtigt sei. Ob auch die §§ 35, 206 BEG zu dem Zuge kämen, hat es offen gelassen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat gleichfalls angenommen, Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG greife ein. Es hat die Anspruchsberechtigung des Klägers verneint, weil er nicht Flüchtling sei. Die Voraussetzungen der §§ 35,
206 BEG hat das Oberlandesgericht nicht als gegeben angesehen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten las-
sen
 
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Ahs. 1 BEG-SchlußG lägen vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß es durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht daran gehindert ist, im Angleichungsverfahren die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (BGH Urteil vom 29. Mai 1969 - IX ZR 86/69)* Da der Kläger nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem von den §§ 4 und 150 BEG- erfaßten Personenkreis gehört, kann er nur nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein.
Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil, der Kläger habe am 12. Juni 1947 noch die polnische Staatsangehörigkeit besessen. Ob die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen, kann offen bleiben, weil das Urteil aus einem anderen Grund aufzuheben ist.
Im Berufungsurteil wird weiter ausgeführt: Der Kläger habe am 12. Juni 1947 nicht die Voraussetzungen des Art. I A GK erfüllt. Er sei 1929 nicht als Flüchtling aus Polen weggegangen. Er habe aber auch nicht in der Zeit zwischen der Befreiung Polens zu Ende des 2. Weltkrieges und dem 12. Juni 1947 die Flüchtlingseigenschaft erworben.
 
Denn es habe für ihn kein wohlbegründeter Anlaß bestanden, bei einer Rückkehr Verfolgungen zu befürchten.
Die Feststellung, der Kläger habe Polen 1929 nicht als Flüchtling verlassen, ist ohne Verletzung verfahrens-oder materiellrechtlicher Vorschriften getroffen. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger in der Zeit zwischen der Befreiung Polens und dem 12. Juni 1947 Flüchtling geworden ist.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts hierzu entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG. Ob die Angriffe, welche die Revision hiergegen richtet, begründet sind, kann auf sich beruhen.
Denn der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung aufgegeben und diejenigen außerhalb ihres Heimatstaats lebenden Verfolgten in die Entschädigung einbezogen, denen es nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, zurückzukehren, weil in ihrem Heimatstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind (RzW 1968, 571 Nr. 34). Damit das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger die Flüchtlingseigenschaft zwischen der Befreiung Polens zu Ende des 2. Weltkrieges und dem 12. Juni 1947 erworben hat, unter diesen Gesichtspunkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten
f
 
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Dabei wird es darauf ankommen, ob dem Kläger angesichts der damals in Polen herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen die Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Nur wenn das Oberlandesgericht die Präge bejaht, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu dieser Zeit an.
Da das Berufungsurteil bereits aus den eben angeführten Gründen nicht bestehen bleiben kann, braucht auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Anwendung der §§ 35, 206 BEG- nicht eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Mai	Maaß	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel