Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Das gilt auch dann, wenn die Wiedereinsetzung vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist (BGH RzW 1966, 276 Nr. 29). Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht damit begründen, daß sie sich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe. Auch könne sich die Klägerin schon deshalb nicht auf bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als Grund für ihre Auswanderung und damit für ihren Berufsschäden berufen, weil nach ihren eigenen Angaben für ihren Berufsschäden nicht eine drohende, sondern eine gegen sie bereits verübte Verfolgung ursächlich gewesen sei. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, daß Verfolgungsmaßnahmen rumänischer Bienststellen auch dann keinen Entschädigungsanspruch wegen des Berufeschadens der Klägerin begründen, wenn die ausländischen Behörden von deutschen NS-Bienststel-len dazu veranlaßt worden sind (BGH RzW 1966, 214 Nr. 12; 1967, 72 Nr. 15)» Entscheidend ist, ob die rumänische Regierung dasjenige Haß an Unabhängigkeit besessen hat, daß sie die inneren Verhältnisse des Landes selbständig und in eigener Verantwortung regeln konnte. Bei dieser Peststellung, daß die rumänische Regierung zu demindest bis zur Auswanderung der Klägerin im Februar 1941 auf dem Gebiet der Innenpolitik noch souverän war, handelt es sich um eine historische Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (BGH RzW 1969t 418 Nr. 25)* Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auswanderung der Klägerin aus Furcht vor beeorstehen-der NS-Verfolgung liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Venn ein von deutschen NS-Dienststellen Beauftragter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG im Ausland einen Verfolgten getötet oder gesundheitlich geschädigt hat, handelt es sich um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Dasselbe gilt, wenn eine Dienststelle des Reiches oder der NSDAP einem Verfolgten im Ausland einen der NS-Verfolgung eigentümlichen Schaden zugefügt hat (BGH Urteil vom 29. Januar 1970 - II ZR 215/68) oder wenn eine ausländische Einrichtung, die von geldlichen Zuwendungen des Deutschen Reiches oder der Partei abhängig war, gegen einen Verfolgten vorgegangen ist (BGH Urteil vom 15* März 1967 - IV ZR 11/66). Das Oberlandesgerieht hat nicht geprüft, ob es sich bei der deutschen Volksgruppe in Rumänien nach der Übernahme der Führung durch Andreas Schmidt oder nach der Um-organisation auf Grund des rumänischen Dekretes vom 20. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, daß die deutsche Volksgruppe den behaupteten Juden-Boykott auf Grund ihrer eigenen nationalsozialistischen Anschauung von sich aus durchgeführt oder sich hierbei nur den Maßnahmen im Reichsgebiet angeschlossen hat. Hierfür könnten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sprechen, daß Andreas Schmidt von SS-Obergruppenführer Lorenz eigenmächtig zu dem Führer der Volksgruppe bestimmt worden ist und daß er enge Beziehungen zur obersten deutschen SS-Führung hatte. Auch die Bildung einer Volksdeutschen NSDAP, von Einsatzstaffeln und Jugendverbänden in Rumänien deutet auf eine Gleichschaltung mit den deutschen NS-Dienststellen hin. Wenn in dem angegebenen Sinn Druck auf die deutsche Volksgruppe ausgeübt wurde, dem sich diese nicht entziehen konnte, könnte es sich um einen vom Deutschen Reich aus gesteuerten Verfolgungsvorgang im Sinne von § 2 BEG gehandelt haben. Eine Verfolgungsmaßnahme im Ausland löst nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Entschädigungspflicht nach BEG aus, wenn die souveräne ausländische Regierung die Verfolgungsmaßnahme hätte verhindern und dadurch Nicht entscheidend für die Annahme einer NS-Gewalt-maßnahme im Sinne von § 2 BEG ist dagegen, ob eine von deutschen Dienststellen abhängige und gelenkte deutsche Volksgruppe die Souveränität Rumäniens in der Judenfrage berührt hat. Der bloße weltanschauliche Einfluß der NSDAP auf deutsche Bevölkerungsgruppen im Ausland reichte nicht zu der Annahne aus, daß dort verübte antijüdische Ausschreitungen ein dem Deutschen Reich zuzurechnendes Staatsunrecht waren.
2460 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 32/68 URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hathilde S 'Israel, - ProzeSbevollmächtigter: Klägerin und ReTisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3* März 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei • Von Rechts wegen Tatbestand Die 1918 in A|mBB^Rumänien geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie heiratete 1939 den jüdischen Dentisten Edmund SflHHk* Nach ihrem Vortrag erhielt sie eine Ausbildung als Fotografin und bekam 1938 den Meisterbrief. Anfang 1940 sei sie mit ihrem Ehemann nach Arad übergesiedelt. Sie habe ihn in die kleinen, von Volksdeutschen bewohnten Ortschaften, deren Bevölkerung er als Dentist behandelt habe, begleitet und dort als Fotografin gearbeitet. In der Folge seien sie aus diesen Orten als Juden verjagt worden und schließlich gezwungen gewesen, Arad am 15- Januar 1941 zu verlassen. Da sich der nationalsozialistische Druck weiterhin verstärkt habe und sie in Angst und Unsicherheit gelebt hätten, seien sie am 13- Februar 1941 nach Palästina ausgewandert. Die Klägerin meldete am 23- Januar 1963 wegen des Verluste ihrer beruflichen Tätigkeit in Arad Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen an und bat gleichzeitig wegen Versäumnis der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde gewährte die beantragte Wiedereinsetzung, lehnte aber mit Bescheid vom 6. August 1964 den Entschädigungsantrag ab, weil zu dem Zeitpunkt der Auswanderung der Klägerin in Rumänien weder deutsche Gewaltmaßnahmen durchgbführt worden seien noch unmittelbar gedroht hätten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer Entschädigung von 10.000 DM für den Berufsschäden weiter. Sie behält sich vor, die Rente zu wählen. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und begründet. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung rechtswirksam S' gestellt hat. Wegen der Versäumnis der Antragsfrist hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. An diese Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gebunden. Das gilt auch dann, wenn die Wiedereinsetzung vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist (BGH RzW 1966, 276 Nr. 29). 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schaden der Klägerin im beruflichen Fortkommen sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Unrechtsmaßnahmen, die gegen einen Verfolgten außerhalb des Deutschen Reiches in einem unabhängigen, in seinen Entschließungen freien Staat ergriffen worden seien, fielen nicht unter § 2 BEG. Rumänien habe 1940 noch nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehört. Allerdings habe die rumänische Regierung in der Frage der deutschen Volksgruppen Zugeständnisse gemacht. So habe der Leiter der Volksdeutschen Mittelstelle in Berlin, SS-Obergruppenfiihrer Lorenz, im September 1940 ohne Befragen der rumänischen Regierung den Schwiegersohn des Chef8 des SS-Hauptamtes, den Siebenbürgener Sachsen Andreas Schmidt, als neuen Volksgruppenführer in Rumänien eingesetzt. Durch rumänisches Dekret vom 20. November 1940 sei die nationalsozialistische Volksgruppenorganisation zur einzigen rechtmäßigen Vertretung der Rumäniendeut8chen erklärt worden. Sie habe die Erlaubnis erhalten, Uniform zu tragen, neben der Staatsfahne die Hakenkreuzfahne zu hissen, Unterorganisationen zu gründen und Versammlungen abzuhalten. Daraufhin »eien in kürzester Zeit eine Volksdeutsche NSDAP, Einsatzstaffeln sowie - 5 a andere Unterorganisationen ins Leben gerufen worden. Auch habe Schaidt, der engste Beziehungen zur deutschen SS-Püh-rung bis zu Hiaaler besessen habe, sein letztes Ziel in einer direkten oder indirekten Angliederung Siebenbürgens an das Deutsche Reich erblickt. Dennoch ergebe sich aus den herangezogenen Quellen nicht, daß diese Entwicklung die Souveränität Rumäniens in der Judenfrage berührt hätte. Die Verantwortlichkeit auch hinsichtlich etwaiger Volksdeutscher Ausschreitungen gegenüber Juden sei allein beim rumänischen Staat verblieben, der seine Schutzpflicht gegenüber seinen Staatsbürgern verletzte, wenn er Ausschreitungen zuließ. Im übrigen ergebe sich auch aus dem durch das BEG-Schlußgesetz in § 43 Abs. 1 BEG eingefügten Stichtag des 6. April 1941, daß Rumänien zur Zeit der Auswanderung der Klägerin im Februar 1941 in der Regelung seiner innerstaatlichen Verhältnisse noch souverän war. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht damit begründen, daß sie sich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe. Als Anlaß für ihre Auswanderung habe sie die im September 1940 in Bukarest beginnende Schreckensherrschaft der "Eisernen Garde" und die Judenmorde am 22. Januar 1941 angegeben. Hierbei handele es sich nicht um vom Deutschen Reich zu verantwortende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Gutachten könne von einer Beteiligung deutscher Truppen oder deutscher SS an dem Aufstand der "Eisernen Garde" und den Ausschreitungen hierbei keine Rede sein. Nach der Niederwerfung des Aufstandes hätten bis zu dem Beginn des Krieges gegen Rußland keine weiteren Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung Rumäniens mehr atattgefunden. Auch könne sich die Klägerin schon deshalb nicht auf bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als Grund für ihre Auswanderung und damit für ihren Berufsschäden berufen, weil nach ihren eigenen Angaben für ihren Berufsschäden nicht eine drohende, sondern eine gegen sie bereits verübte Verfolgung ursächlich gewesen sei. 3* Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, daß Verfolgungsmaßnahmen rumänischer Bienststellen auch dann keinen Entschädigungsanspruch wegen des Berufeschadens der Klägerin begründen, wenn die ausländischen Behörden von deutschen NS-Bienststel-len dazu veranlaßt worden sind (BGH RzW 1966, 214 Nr. 12; 1967, 72 Nr. 15)» Entscheidend ist, ob die rumänische Regierung dasjenige Haß an Unabhängigkeit besessen hat, daß sie die inneren Verhältnisse des Landes selbständig und in eigener Verantwortung regeln konnte. Bas hat das Berufungsgericht bejaht. Bei dieser Peststellung, daß die rumänische Regierung zu demindest bis zur Auswanderung der Klägerin im Februar 1941 auf dem Gebiet der Innenpolitik noch souverän war, handelt es sich um eine historische Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (BGH RzW 1969t 418 Nr. 25)* Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auswanderung der Klägerin aus Furcht vor beeorstehen-der NS-Verfolgung liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1965, 511 Nr. 15). 4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch keine Entscheidung au, ob das Gericht § 2 BEG richtig angewandt hat. Mach dieser Bestimmung sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. Zwar reicht es bei Verfolgungsmaßnahmen in einem souveränen Staat nicht aus, daß diese von den in § 2 BEG genannten Stellen gebilligt worden sind. Dadurch werden die Maßnahmen souveräner Staaten oder dort lebender Privatpersonen nicht zu deutschem Staatsunrecht. Der Anwendungsbereich des § 2 BEG ist aber nicht ausnahmslos auf Gebiete beschränkt, die zu dem nationalsozialistischen Machtbereich gehörten. Entscheidend ist, welche Stelle die Verfolgungsmaßnahme durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. Venn ein von deutschen NS-Dienststellen Beauftragter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG im Ausland einen Verfolgten getötet oder gesundheitlich geschädigt hat, handelt es sich um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Dasselbe gilt, wenn eine Dienststelle des Reiches oder der NSDAP einem Verfolgten im Ausland einen der NS-Verfolgung eigentümlichen Schaden zugefügt hat (BGH Urteil vom 29. Januar 1970 - II ZR 215/68) oder wenn eine ausländische Einrichtung, die von geldlichen Zuwendungen des Deutschen Reiches oder der Partei abhängig war, gegen einen Verfolgten vorgegangen ist (BGH Urteil vom 15* März 1967 - IV ZR 11/66). b Das Oberlandesgerieht hat nicht geprüft, ob es sich bei der deutschen Volksgruppe in Rumänien nach der Übernahme der Führung durch Andreas Schmidt oder nach der Um-organisation auf Grund des rumänischen Dekretes vom 20. November 1940 um eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne von § 2 BEG gehandelt hat. Wird das verneint, hätte es der weiteren Prüfung bedurft, ob die deutsche Volksgruppe der verlängerte Arm der zuständigen SS-Dienststellen in Berlin gewesen ist. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, daß die deutsche Volksgruppe den behaupteten Juden-Boykott auf Grund ihrer eigenen nationalsozialistischen Anschauung von sich aus durchgeführt oder sich hierbei nur den Maßnahmen im Reichsgebiet angeschlossen hat. Erforderlich ist vielmehr, daß sie gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden war und bei der Behandlung der Judenfrage auf Weisung dieser Stellen tätig geworden ist. Hierfür könnten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sprechen, daß Andreas Schmidt von SS-Obergruppenführer Lorenz eigenmächtig zu dem Führer der Volksgruppe bestimmt worden ist und daß er enge Beziehungen zur obersten deutschen SS-Führung hatte. Auch die Bildung einer Volksdeutschen NSDAP, von Einsatzstaffeln und Jugendverbänden in Rumänien deutet auf eine Gleichschaltung mit den deutschen NS-Dienststellen hin. Wenn in dem angegebenen Sinn Druck auf die deutsche Volksgruppe ausgeübt wurde, dem sich diese nicht entziehen konnte, könnte es sich um einen vom Deutschen Reich aus gesteuerten Verfolgungsvorgang im Sinne von § 2 BEG gehandelt haben. Eine Verfolgungsmaßnahme im Ausland löst nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Entschädigungspflicht nach BEG aus, wenn die souveräne ausländische Regierung die Verfolgungsmaßnahme hätte verhindern und dadurch i \ ihre Staatsangehörigen hätte schützen können. Das ist entschieden für Unrechtsmaßnahmen, die ausländische Regierungsstellen selbst durchgeftihrt haben (RzW 1963, 358 Hr. 9; 557 Nr. 28) oder die von privaten Einrichtungen (Urteil von 15* März 1967 - IV ZR 11/66) oder von der aufgehetzten Bevölkerung (RzW 1963, 219 Nr. 12) ausgegangen sind. Es kann aber zweifelhaft sein, oh dieser Grundsatz auch in den Fällen gilt, in denen nationalsozialistische Dienststellen oder Amtsträger in Sinne von § 2 BEG unmittelbar selbst Verfolgungsnaßnahmen im souveränen Ausland vorgenommen haben oder durch von ihnen abhängige und weisungsgebundene Organisationen haben vornehmen lassen. Hier braucht das nicht entschieden zu werden. Bei der vom Staat kaum zu beeinflussenden Boykottierung einzelner Bevölkerungs-gruppen ist nämlich nicht ersichtlich, wie die rumänische Regierung die von der deutschen Volksgruppe gegen die Juden veranlaßten Boykottmaßnahmen hätte verhindern sollen. Das gilt insbesondere für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit, wie sie die Porträtfotografie darstellt. Nicht entscheidend für die Annahme einer NS-Gewalt-maßnahme im Sinne von § 2 BEG ist dagegen, ob eine von deutschen Dienststellen abhängige und gelenkte deutsche Volksgruppe die Souveränität Rumäniens in der Judenfrage berührt hat. Diese Präge spielt dann keine Rolle, wenn es sich um selbständige Maßnahmen deutscher Dienststellen im Ausland gehandelt hat oder wenn Privatpersonen oder organisierte Personengruppen auf Weisung oder im Auftrag deutscher NS-Dienststellen tätig geworden sind. Insoweit liegt der Pall anders als der vom Bundesgerichtshof RzW 1963, 219 Nr. 12 entschiedene. Dort hatten sich keine Anhalts- punkte dafür ergeben, daß die im polnischen Korridor angeblich seit 1933 gebildeten nationalsozialistischen Zellen in Aufträge des Deutschen Reiches oder deutscher NS-Dienst-stellen tätig waren. Der bloße weltanschauliche Einfluß der NSDAP auf deutsche Bevölkerungsgruppen im Ausland reichte nicht zu der Annahne aus, daß dort verübte antijüdische Ausschreitungen ein dem Deutschen Reich zuzurechnendes Staatsunrecht waren. 5. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Peststel-lungen über die Stellung der deutschen Volksgruppe in Rumänien im Rahmen der deutschen Parteiorganisation und ihre Abhängigkeit gegenüber deutschen Reichs- und Parteidienststellen an das Oberlandesgericht zurückrerwiesen werden. Mai Henkel Graf Puchs Zorn