* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 32/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 32/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 185.505,79 3 Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er die Anrechnung der Kaufpreishälfte, die nach dem Vergleich der Ehefrau des Klägers zufließen sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den

FischerEhefrau19MünchenRevisionsverfahrensKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 32/02
16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 16. Februar 2006 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 185.505,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung und die Revision
 im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
2	Das	Berufungsgericht	hat	rechtsfehlerfrei	eine Pflichtverletzung des Be-
klagten verneint.
3	Selbst	wenn	dem	Beklagten	vorzuwerfen	wäre, dass er die Anrechnung
 der Kaufpreishälfte, die nach dem Vergleich der Ehefrau des Klägers zufließen sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den
 
Vergleichsinhalt habe aufnehmen lassen, so wäre spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Ehefrau des Klägers vom 19. Februar 2001 (Beiakte Amtsgericht Freising 2 F 389/94, Hauptband S. 234 f) ein insoweit eventuell entstandener Schaden endgültig weggefallen. Demnach war der Feststellungshilfsantrag des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit am 13. September 2001 unbegründet.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 15.05.2001 - 54 O 300/01 -OLG München, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 U 3534/01 -