Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Fehler die Beklagten im Verwaltungsgerichtsprozeß begangen haben sollen, läßt sich dem Vortrag des Klägers einschließlich seiner eigenen Eingaben nicht mit der nötigen Deutlichkeit entnehmen. Der von den Beklagten in dem damaligen Rechtsstreit eingeführte Berufungsvortrag soll, wie der Kläger geltend gemacht hat, "unvollständig und völlig unzureichend" gewesen sein. Darauf kommt es aber auch letztlich nicht an, denn der Kläger selbst hat nach seinem Vortrag in seiner "Ergänzung" vom 30. Mai 1989, die die Beklagten eingereicht haben, dem Oberverwaltungsgericht eine nach seiner Einschätzung "ausführliche, konkrete und substantiierte" Berufungsbegründung vorlegen lassen. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die Beklagten eine Verletzung des Klägers in dessen durch die Menschenrechtskonvention geschützten Rechten hätten darlegen können.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 31/96 BESCHLUSS vom 30. Januar 1997 in dem Rechtsstreit Donald B Straßei Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr gegen 1. Rechtsanwalt Otto 2. Rechtsanwalt Nicolas itraße tfB, 3. Rechtsanwalt Dr. Reiner G| Istraße Bl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte zu 1) : Rechtsanwältin von - Prozeßbevollmächtigter zu 2) u. 3): Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Januar 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Ur-teil des 24. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 13. November 1995 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 155.682,30 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Beifügung der Entscheidungen der Gerichte der Ver waltungsgerichtsbarkeit hätte der Verfassungsbeschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen können. Das Oberverwaltungsgericht hat die Schadensersatzklage mangels Verschuldens der für die Beurteilungen zuständigen Beamten abgewiesen. Ob diese Begründung zutreffend war, spielt keine Rolle; sie läßt jedenfalls keinen Grundrechtsverstoß erkennen. Welche 3 Fehler die Beklagten im Verwaltungsgerichtsprozeß begangen haben sollen, läßt sich dem Vortrag des Klägers einschließlich seiner eigenen Eingaben nicht mit der nötigen Deutlichkeit entnehmen. Der von den Beklagten in dem damaligen Rechtsstreit eingeführte Berufungsvortrag soll, wie der Kläger geltend gemacht hat, "unvollständig und völlig unzureichend" gewesen sein. In welcher Hinsicht dies gelten soll, ist nicht erkennbar. Darauf kommt es aber auch letztlich nicht an, denn der Kläger selbst hat nach seinem Vortrag in seiner "Ergänzung" vom 30. Mai 1989, die die Beklagten eingereicht haben, dem Oberverwaltungsgericht eine nach seiner Einschätzung "ausführliche, konkrete und substantiierte" Berufungsbegründung vorlegen lassen. Es ist nicht erkennbar, daß das Gericht das darin enthaltene oder sonstiges Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte. 4 Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die Beklagten eine Verletzung des Klägers in dessen durch die Menschenrechtskonvention geschützten Rechten hätten darlegen können. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer