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BGH · IX ZR 31/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 31/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Brandes und Dr. Schmitz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter am 23. Dabei hat er sich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vorerst auf den Akteninhalt bezogen. September 1994 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte, ist ihm durch Beschluß vom 13. Februar 1995 ist die Revision des Beklagten nicht angenommen worden. Februar 1995 hat der Rechtspfleger den Prozeßbevoll- Da von ihm nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein Sachantrag nicht gestellt worden sei, könne nur eine halbe Gebühr gemäß §§ 11, 31, 32 Abs. 1 BRAGO festgesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Beschluß, mit dem einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, regelmäßig mit dem Zugang wirksam (BGH, Beschl. Eine Rückwirkung wird nur dann angenommen, wenn über den während des Verfahrens gestellten Bewilligungsantrag erst mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision (vgl. Nach dem Zugang des Bewilligungsbeschlusses, der sich selbst rückwirkende Kraft nicht beigelegt hat, hat der Kläger einen Schriftsatz mit Sachanträgen nicht eingereicht. Demnach steht dem Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten nach § 32 BRAGO lediglich eine halbe Prozeßgebühr zu (BGH, Beschl. Das wäre auch nicht anders, wenn man im vorliegenden Fall eine Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses annehmen wollte, wie dies einer breiten Meinung im Schrifttum entspricht (vgl. Eine Rückwirkung kommt grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Antragsteller sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geschaffen hat (vgl. September 1994 der Fall; erst zu diesem Zeitpunkt lag eine ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor. September 1994 kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang, so daß sie - anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Kommt danach lediglich eine Rückwirkung der Bewilligung bis zu dem 23. Auch für den Fall einer Rückwirkung der Prozeßkos tenhilfebewilligung steht dem beigeordneten Rechtsanwalt für das Revisionsverfahren mithin lediglich eine halbe Prozeßgebühr zu.

Zitierte Normen: § 11 BRAGO
RechtsanwaltZPORückwirkungProzeßkostenhilfeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 31/94	BESCHLUSS
vom 23. Februar 1995
in dem Rechtsstreit
 Jürgen LI Ol
 itraße
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herbert W| Vl
 itraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Brandes und Dr. Schmitz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter
 am 23. Februar 1995 beschlossen:
Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 14. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nach Eingang der Revisionsbegründung hat der Kläger als Revisionsbeklagter am 22. Juli 1994 beantragt, die Revision zurückzuweisen; zugleich hat er beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Dabei hat er sich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vorerst auf den Akteninhalt bezogen. Nachdem der Kläger am 23. September 1994 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte, ist ihm durch Beschluß vom 13. Oktober 1994 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. ■■■■ beigeordnet worden. Durch Beschluß vom 2. Februar 1995 ist die Revision des Beklagten nicht angenommen worden. Mit Verfügung vom 10. Februar 1995 hat der Rechtspfleger den Prozeßbevoll-
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mächtigten des Klägers darauf hingewisen, daß gegen die Festsetzung einer Prozeßgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 BRAGO Bedenken bestünden. Da von ihm nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein Sachantrag nicht gestellt worden sei, könne nur eine halbe Gebühr gemäß §§ 11, 31, 32 Abs. 1 BRAGO festgesetzt werden. Dagegen wendet sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit der Bitte um Klarstellung, daß dem Kläger Prozeßkostenhilfe rückwirkend zu dem Tag der Einreichung des Prozeßkostenhilfeantrags am 22. Juli 1994 bewilligt worden sei. Vorsorglich beantragt er, die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in dieser Weise nachträglich vorzunehmen.
II.
Das Begehren bleibt ohne Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Beschluß, mit dem einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, regelmäßig mit dem Zugang wirksam (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 - III ZR 207/68, NJW 1970, 757; v. 6. Dezember 1984
-	VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; v. 8. Oktober 1991
-	XI ZR 174/90, NJW 1992, 839 f; v. 13. November 1991
-	VIII ZR 187/90, NJW 1992, 840). Eine Rückwirkung wird nur dann angenommen, wenn über den während des Verfahrens gestellten Bewilligungsantrag erst mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1984 u. 8. Oktober 1991 aaO) oder nach Abschluß des
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Verfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446) entschieden wird. Das trifft hier nicht zu. Nach dem Zugang des Bewilligungsbeschlusses, der sich selbst rückwirkende Kraft nicht beigelegt hat, hat der Kläger einen Schriftsatz mit Sachanträgen nicht eingereicht. Er hat seinen Antrag auf Zurückweisung der Revision auch nicht wiederholt oder auf ihn Bezug genommen. Vielmehr hat er lediglich mit Schriftsatz vom 18. November 1994 die ihm überlassenen Gerichtsakten zurückgesandt. Demnach steht dem Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten nach § 32 BRAGO lediglich eine halbe Prozeßgebühr zu (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 aaO).
Das wäre auch nicht anders, wenn man im vorliegenden Fall eine Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses annehmen wollte, wie dies einer breiten Meinung im Schrifttum entspricht (vgl. AK-ZPO/Deppe-Hilgenberg, S 119 Rdn. 7; Baum-bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 119 Rdn. 4 ff; MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rdn. 74; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 119 Rdn. 30; Wieczorek/Steiner, ZPO 3. Aufl.
§ 119 Rdn. 5; Zöller/Philippi, ZPO 19. Aufl. § 119 Rdn. 40, 41). Eine Rückwirkung kommt grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Antragsteller sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1981,
6. Dezember 1984, 8. Oktober 1991 aaO). Das war hier nicht vor dem 23. September 1994 der Fall; erst zu diesem Zeitpunkt lag eine ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor. Da zwischen dem Eingang der vollständigen Unterlagen und dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ca. zwei Monate
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lagen, besteht zwischen den Schriftsätzen vom 22. Juli und 23. September 1994 kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang, so daß sie - anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1991 aaO, die einen besonders gelagerten Sachverhalt betraf - nicht als Einheit anzusehen sind. Kommt danach lediglich eine Rückwirkung der Bewilligung bis zu dem 23. September 1994 in Betracht, fehlt es sogar dann an einem danach oder gleichzeitig gestellten Sachantrag. Auch für den Fall einer Rückwirkung der Prozeßkos tenhilfebewilligung steht dem beigeordneten Rechtsanwalt für das Revisionsverfahren mithin lediglich eine halbe Prozeßgebühr zu.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Kirchhof	Ganter