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BGH · IX ZR 31/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 31/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch Bescheid vom 29« August 1957 lehnte die Behörde Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin als Gegnerin der nationalsozialistischen Ideologie oder aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung, etwaige Entschädigungsansprüche der Klägerin seien verwirkt. Es verstoße unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin nach langjähriger Untätigkeit den Rechtsstreit fortsetze. Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch fristgerecht angemeldet und erläutert und gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde rechtzeitig Klage erhoben. Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der von der Klägerin erhobenen Ansprüche erfüllt sind, wird die Sache zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 169 BEG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 31/83	URTEIL	Verkündet	im
22. September 1983 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Annemarie
traße 31, H
9
- Prozeßbevollmächtigteri
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten

2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin meldete 1950 bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Sie trug vor, sie sei 1934 mit dem jüdischen Journalisten Bendheim nach Südafrika ausgewandert; sie hätten beabsichtigt zu heiraten. Als sie 1937 nochmals nach Deutschland gereist sei, sei ihr wegen ihrer Beziehungen zu Bendheim der Auslandspaß entzogen worden. Deshalb habe sie nicht nach .Südafrika zurückkehren und ihre dort ausgeübte Berufstätigkeit fortsetzen können. Wegen der ständigen Überwachung durch die Gestapo habe sie in Deutschland keine ihrer Vorbildung angemessene Stellung erhalten und andere Stellungen nach kurzer Zeit wieder verloren.
Durch Bescheid vom 29« August 1957 lehnte die Behörde Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin als Gegnerin der nationalsozialistischen Ideologie oder aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei. Gegen
 
den am 7. September 1957 zugestellten Bescheid reichte die Klägerin am 6. Dezember 1957 Klage ein. Im Januar 1959 beantragte sie, das Ruhen des Verfahrens mit Terminsvorbehalt anzuordnen, da die Beschaffung weiterer Beweismittel noch längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Nach Zustimmung des Beklagten wurde am 2. Februar 1959 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Akten wurden im August 1959 gemäß § 7 AktO weggelegt. Im Oktober 1959 zeigte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Landgericht an, daß er das Mandat niederlege.
Ende Dezember 1979 wandte sich die Klägerin selbst an das Landgericht mit der Bitte, ihre EntschädigungsSache weiter zu bearbeiten. Nachdem sie erklärt hatte, es falle ihr schwer, das Verfahren mit Schriftsätzen zu betreiben, und das Gericht sie an den Offizialanwalt für Wiedergutmachung in Bayern verwiesen hatte, nahm dieser im Februar 1981 den Rechtsstreit auf.
Das Landgericht wies die Klage auf KapitalentSchädigung (vorbehaltlich der Rentenwahl) und Zinsen gemäß § 169 BEG mit der Begründung ab, der Entschädigungsanspruch sei verwirkt. Die Berufung der Klägerin war erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
 
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Ents che idungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung, etwaige Entschädigungsansprüche der Klägerin seien verwirkt. Die Klägerin habe den Rechtsstreit nahezu 21 Jahre nicht betrieben. Der Beklagte habe ihrem Verhalten entnehmen dürfen, daß sie ihren behaupteten Anspruch nicht mehr weiter verfolgen wolle; darauf habe er sich eingerichtet. Es verstoße unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin nach langjähriger Untätigkeit den Rechtsstreit fortsetze.
Gegen diese Ansicht bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch fristgerecht angemeldet und erläutert und gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde rechtzeitig Klage erhoben. Nach Klageerhebung konnte der materielle Entschädigungsanspruch nicht mehr verwirkt werden. Auch eine Verwirkung des prozessualen Klagerechts scheidet hier aus; ein langjähriges Ruhen des anhängigen Rechtsstreits genügt dazu auch dann nicht, wenn der Beklagte den Umständen nach annehmen konnte, die Klägerin wolle den Rechtsstreit nicht fortsetzen. Das hat der Senat in der Sache IX ZR 90/82, an der der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und der Beklagte beteiligt sind, durch Urteil vom heutigen Tage entschieden und näher begründet; darauf wird Bezug genommen.
Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben. Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der von der Klägerin erhobenen Ansprüche erfüllt sind, wird die Sache zurückverwiesen.
Merz
 Zorn
Fuchs
 Gärtner
Winter