März 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Im Rechtsstreit berief sich der Beklagte zusätzlich auf den Versagungsgrund des § 7 BEG mit der Begründung, die Klägerin habe wahrheitswidrig behauptet, im Lager NflflHi inhaftiert gewesen zu sein. Das Landgericht erachtete den Versagungsgrund für durchgreifend und wies die auf Rente nach 27,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, Kapitalentschädigung und Heilverfahren sowie Zinsen gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe “zu demindest grob fahrlässig” falsche Angaben über ihr Verfolgungsschicksal gemacht, um Entschädigung zu erlangen. Damit hat er den Fall fahrlässigen Vorgehens der Klägerin in seine Erwägungen nicht eingeschlossen; seine Entscheidung, von der Befugnis des § 7 BEG Gebrauch zu machen, ist allein auf die Schuldform des Vorsatzes gestützt. Damit hat das Berufungsgericht nicht lediglich die Ermessensausübung des Beklagten überprüft.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 31/81 URTEIL Verkündet am 25. März 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hedwiga B H D1 geborene H| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HHH, gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHR-FlIHi^B-Straße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Aus medizinischen Gründen lehnte es die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 3. August 1973 ab, der Klägerin Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu leisten. Im Rechtsstreit berief sich der Beklagte zusätzlich auf den Versagungsgrund des § 7 BEG mit der Begründung, die Klägerin habe wahrheitswidrig behauptet, im Lager NflflHi inhaftiert gewesen zu sein. Das Landgericht erachtete den Versagungsgrund für durchgreifend und wies die auf Rente nach 27,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, Kapitalentschädigung und Heilverfahren sowie Zinsen gerichtete Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ents cheidungsgründe Die Revision hat mit der Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts Erfolg• Die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe “zu demindest grob fahrlässig” falsche Angaben über ihr Verfolgungsschicksal gemacht, um Entschädigung zu erlangen. Entgegen ihrer Behauptung sei sie in dem Lager N|BI nicht interniert gewesen. Die Entscheidung des Beklagten, ihr deswegen die begehrte Entschädigung zu versagen, sei ermessensfehlerfrei. Diese Ausführungen tragen das Berufungsurteil nicht. Der festgestellte Sachverhalt weicht in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt ab, den der Beklagte seiner Ermessensbetätigung zugrundegelegt hat. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 1979 zwar zunächst die Auffassung vertreten, die Klägerin habe “vorsätzlich oder zu demindest grob fahrlässig“ eine falsche Darstellung ihres Verfolgungsschicksals gegeben. Die weiteren Darlegungen gehen aber von vorsätzlichem Handeln aus, und insbesondere die Ermessensgründe stützen sich allein darauf. So ist ausgeführt, die Klägerin habe die Entschädigungsbehörde bewußt irreführen wollen und einen Betrugsversuch begangen; im Hinblick auf die offensichtlich bewußt unwahren Angaben, den groben und zweifellos vorsätzlichen Täuschungsversuch sei die volle Versagung des Anspruchs gerechtfertigt. An diesen Ausführungen hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ausdrücklich festgehalten. Damit hat er den Fall fahrlässigen Vorgehens der Klägerin in seine Erwägungen nicht eingeschlossen; seine Entscheidung, von der Befugnis des § 7 BEG Gebrauch zu machen, ist allein auf die Schuldform des Vorsatzes gestützt. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine damit übereinstimmende Feststellung; es hält die Handlungsweise der Klägerin vielmehr für grob fahrlässig. Die durch das Wort "zu demindest” ausgedrückte Möglichkeit weitergehenden Verschuldens vermag die tatrichterliche Überzeugung hiervon nicht zu ersetzen. Damit hat das Berufungsgericht nicht lediglich die Ermessensausübung des Beklagten überprüft. Es hat einen anderen Sachverhalt als dieser unter Ermessensgesichtspunkten gewürdigt und damit im Ergebnis eigenes Ermessen ausgeübt. Das ist unzulässig (§ 211 BEG). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils (BGH RzW 1975, 268; 1979, 213 Nr. 7)* Fuchs Zorn Henkel Dr. Lang Dr. Jähnke