* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 1977 aufgehoben, soweit die Klage auf eine höhere Rente für das Jahr 1962 und ab 1. Im September 1965 machte der Kläger Schaden an Körper oder Gesundheit, der schon in den Konzentrationslagern Auschwitz und Buchenwald eingetreten sei, geltend und legte ärztliche Atteste vor, die ihm eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bestätigten. Ob die Stellungnahme des beratenden Arztes dem Kläger bekannt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit der Klage verlangte der Kläger eine Kapitalentschädigung schon ab April 1944 und die Mindestrente nach einem jeweils höheren Erwerbsminderungs-grad. Der Senat hat die Revision nur zugelassen, soweit der Kläger für das Jahr 1962 und ab 1. September 1965 eine höhere Rente ergeben, als sie dem Kläger bereits zuerkannt ist. Erklärungen, die den Entschädigungsantrag erweitern oder begrenzen, ermittelt das Revisionsgericht unabhängig von der Würdigung des Tatrichters (BGH RzW 1971, 559; 1973, 182 und ständig). Das Berufungsgericht verkennt die rechtliche Bedeutung der Erklärung des Klägers, er sei mit der Mindestrente einverstanden. Durch die einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechtigung nicht bindend für eine nachfolgende Entscheidung über den Anspruch festgelegt werden. Lehnt die Behörde aber den beschränkten Antrag auf Entschädigung ganz oder zu dem Teil ab, so ist wegen dieser Beschwer nach § 210 BEG die Klage zulässig (BGH RzW 1978, 96). Mit der Klage kann auch eine höhere als die im Verwaltungsverfahren beantragte Rente verlangt werden, und zwar auch noch durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge. Ein Antragsteller, der vor der Entschädigungsbehörde seinen Antrag auf die Mindestrente bei einer bestimmten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beschränkt hatte, kann also, sofern sein Antrag zu dem Teil abgelehnt wird, im Klageverfahren noch die Rente nach einem bestimmten Hundertsatz der Bezüge eines der vergleichbaren Beamtengruppen fordern und durch Darlegung bisher nicht erörterter, die Einstufung und den Hundertsatz betreffender Umstände begründen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 6. Dem Wortlaut der Erklärung ist nicht zu entnehmen, welcher der für die unterschiedlichen Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit verschieden bemessenen Mindestbeträge des Als der Kläger sie abgab, lagen von ihm eingereichte Atteste, das Gutachten des Vertrauensarztes und die Stellungnahme des beratenden Arztes vor, die den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils anders beurteilten. Der Berufungsrichter stellt nicht fest, und den von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, ob dem Kläger vor Abgabe seiner Erklärung die Stellungnahme des beratenden Arztes bekanntgemacht war. Rechtsirrig ist die Annahme des Berufungsrichters, der Kläger habe auf eine höhere Rente verzichtet und sei an diesen Verzicht gebunden. Der Berufungsrichter stellt nicht fest, auf welchen Teil des Entschädigungsanspruchs der Kläger verzichtet haben soll, begnügt sich vielmehr mit der nichtssagenden Wendung, in der Erklärung sei ein Verzicht auf Renten- bzw. Schließlich stellt er - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Umstände fest, die den Schluß zuließen, die Behörde könnte die Erklärung des Klägers als Angebot eines Teilerlasses erkannt und nach §§ 146 ff BGB angenommen haben. Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht die Bestimmung des Hundertsatzes der Rente für das Jahr 1962 und ab 1. Die Bestimmung des Hundertsatzes kann die vom Kläger geltend gemachte höhere Rente für diese Zeitabschnitte ergeben. Januar 1962 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gar nicht mitabgelehnt haben, weil er nur die damals angemeldeten Ansprüche betraf.Selbst wenn es sich aber hier um Abhilfe handeln sollte, ist die volle gesetzliche Leistung geschuldet; denn der Beklagte hat keine Ermessenserwägungen angestellt, die im Abhilfeverfahren zu einer Kürzung führen könnten.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 397 BGB
MindestrentegeltenBehördeErklärungAnspruchRenteErwerbsfähigkeitKlägerhochBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHO F
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 31/80
URTEIL
Verkündet am
25. Juni 1981 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Endre
Street
/Canada,
 Apt.
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium
 der Finanzen,
 latz^l
>
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 1977 aufgehoben, soweit die Klage auf eine höhere Rente für das Jahr 1962 und ab 1. September 1965 nebst Zinsen abgewiesen ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 18. Dezember 1930 in Ungarn geborene Kläger meldete 1950 Freiheitsschaden an. 1956 forderte er global die Neufestsetzung aller nach dem BEG vorgesehenen Ansprüche. Er erhielt 1955 Entschädigung für 13 Monate KZ-Aufenthalt. Mit Bescheid vom 31. Januar 1962 lehnte die Behörde die "Ansprüche für Schaden an Freiheit und die sonst angemeldeten Ansprüche außer Schaden an Leben" mangels Mitwirkung des Klägers ab. Der Bescheid wurde
 öffentlich zugestellt. Im September 1965 machte der Kläger Schaden an Körper oder Gesundheit, der schon in den Konzentrationslagern Auschwitz und Buchenwald eingetreten sei, geltend und legte ärztliche Atteste vor, die ihm eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bestätigten. Der Vertrauensarzt nahm 1967 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von durchgehend 58 % an. Dagegen schlug der beratende Arzt 1968 zur Anerkennung vor: eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von der Befreiung bis Ende 1948 von 50 %, bis Ende I960 von 50 bis 59 %, für das Jahr 1961 von 80 %, für das Jahr 1962 von 60 % und ab Anfang 1965 von 40 %. Ob die Stellungnahme des beratenden Arztes dem Kläger bekannt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dieser erklärte 1970 sein Einverständnis "mit der Mindestrente". Mit Bescheid vom 8. Oktober 1970 erkannte die Behörde eine Lungentuberkulose und psychoreaktive und vegetative Störungen als Verfolgungsleiden an und sprach dem Kläger Heilverfahren für diese Leiden, Kapitalentschädigung ab Mai 1945 und Rente zu. Sie folgte bei der Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Stellungnahme des beratenden Arztes und setzte unter Bezugnahme auf die Einverständniserklärung des Klägers die dem jeweiligen Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Mindestrentenbeträge fest.
Mit der Klage verlangte der Kläger eine Kapitalentschädigung schon ab April 1944 und die Mindestrente nach einem jeweils höheren Erwerbsminderungs-grad. Später widerrief er sein Einverständnis mit der Mindestrente und verlangte die errechnete Rente
4

aus einem Hundertsatz von 15 der Bezüge des einfachen Dienstes ab 1. November 1953, von 60 ab 1. Januar 1962 und von 37,5 ab 1. Januar 1963 nebst Zinsen. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Allerdings ist der Revisionsantrag des Klägers seinem Wortlaut nach zu weit gefaßt. Der Senat hat die Revision nur zugelassen, soweit der Kläger für das Jahr 1962 und ab 1. September 1965 eine höhere Rente nebst Zinsen verlangt. In der Revisionsbegründung führt der Kläger aber aus, daß er mit der Revision nur noch die sich aus den HundertSätzen von 15 ab 1. November 1953, von 60 ab 1. Januar 1962 und von 37,5 ab 1. Januar 1963 ergebenden Mehrbeträge für 1963 (richtig wohl: 1962) und ab 1. September 1965 nebst Zinsen geltend mache.
Darin sieht der Senat eine Beschränkung des Revisionsantrages auf den Umfang der Zulassung. Im Zulassungsbeschluß ist bereits dargelegt, daß die geltend gemachten Hundertsätze nur für das Jahr 1962 und ab 1. September 1965 eine höhere Rente ergeben, als sie dem Kläger bereits zuerkannt ist.
5
Das Berufungsgericht hält die Entscheidung der Behörde vom 8. Oktober 1970 für einen "Zweit-bescheid". Der ablehnende Bescheid von 1962 sei bei der Neuanmeldung 1965 rechtsbeständig gewesen.
Das von der Behörde geschätzte wechselnde Ausmaß der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit hält der Berufungsrichter auf Grund eines gerichtlichen Gutachtens für zutreffend.
Die Festsetzung der errechneten Rente auf dieser Grundlage sei nicht möglich. Denn im Einverständnis des Klägers mit der Mindestrente liege ein Verzicht auf Renten- bzw. Kapitalentschädigungsansprüche, soweit diese gewisse gesetzlich vorgesehene Mindestbeträge überstiegen. Ein solcher Verzicht könne durch einseitige, nicht annahmebedürftige Willenserklärung erfolgen. Er begrenze die dem Kläger zustehenden Leistungen und schließe auch eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe als die des einfachen Dienstes aus. Eine Lösung von der bindend abgegebenen Erklärung durch deren Anfechtung oder Widerruf sei nicht möglich.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Erklärungen, die den Entschädigungsantrag erweitern oder begrenzen, ermittelt das Revisionsgericht unabhängig von der Würdigung des Tatrichters (BGH RzW 1971, 559;	1973,	182	und	ständig).
Das Berufungsgericht verkennt die rechtliche Bedeutung der Erklärung des Klägers, er sei mit der Mindestrente einverstanden. Durch die einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechtigung nicht bindend für eine
 nachfolgende Entscheidung über den Anspruch festgelegt werden. Der Antragsteller kann nur den Umfang des von ihm erhobenen Anspruchs betragsmäßig bestimmen. Die Angabe eines einzelnen Berechnungsmerkmales begrenzt den Anspruch nur dann und nur insoweit, als sich daraus der Betrag, die bezifferte Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt. Entspricht die Behörde dem so begrenzten Antrag in vollem Umfang, so fehlt einer Klage die Beschwer. Lehnt die Behörde aber den beschränkten Antrag auf Entschädigung ganz oder zu dem Teil ab, so ist wegen dieser Beschwer nach § 210 BEG die Klage zulässig (BGH RzW 1978, 96). Mit der Klage kann auch eine höhere als die im Verwaltungsverfahren beantragte Rente verlangt werden, und zwar auch noch durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge. Ein Antragsteller, der vor der Entschädigungsbehörde seinen Antrag auf die Mindestrente bei einer bestimmten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beschränkt hatte, kann also, sofern sein Antrag zu dem Teil abgelehnt wird, im Klageverfahren noch die Rente nach einem bestimmten Hundertsatz der Bezüge eines der vergleichbaren Beamtengruppen fordern und durch Darlegung bisher nicht erörterter, die Einstufung und den Hundertsatz betreffender Umstände begründen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 6. November 1980 - IX ZR 30/78 - und vom 11. Juni 1981 -IX ZR 7A/79 - das letztere unter Aufgabe von BGH RzW 1980, 92).
Der Kläger hat sein Einverständnis schlechthin ’’mit der Mindestrente” erklärt. Dem Wortlaut der Erklärung ist nicht zu entnehmen, welcher der für die unterschiedlichen Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit verschieden bemessenen Mindestbeträge des
 
§ 32 Abs, 1 BEG damit gemeint ist. Die Erklärung ist also auslegungsbedürftig. Als der Kläger sie abgab, lagen von ihm eingereichte Atteste, das Gutachten des Vertrauensarztes und die Stellungnahme des beratenden Arztes vor, die den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils anders beurteilten. Der Berufungsrichter stellt nicht fest, und den von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, ob dem Kläger vor Abgabe seiner Erklärung die Stellungnahme des beratenden Arztes bekanntgemacht war. Die Mindestrentenerklärung des Klägers kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, er sei mit den dieser Stellungnahme entsprechenden jeweiligen Mindestbeträgen einverstanden. Seine Erklärung kann sich vielmehr auch auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung (durchgehend 58 % verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit) oder der von ihm eingereichten Atteste (50 % verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit) bezogen haben. In beiden Fällen ergab sich nach § 32 Abs. 1 BEG zeitweilig eine höhere Mindestrente, als die Behörde dem Kläger zuerkannte. Überdies lehnte der Bescheid Leistungen für die Zeit vor der Befreiung ab, die der Kläger schon in seinem B-Bogen ausdrücklich geltend gemacht hatte. Durch diese teilweise Ablehnung seiner Ansprüche war der Kläger beschwert. Die Klage ist also zulässig. Der Kläger konnte im Laufe des Rechtsstreits die errechnete Rente verlangen.
Rechtsirrig ist die Annahme des Berufungsrichters, der Kläger habe auf eine höhere Rente verzichtet und sei an diesen Verzicht gebunden. Der Verzicht auf einen betragsmäßig bestimmten oder bestimmbaren Teil eines Entschädigungsanspruchs ist zwar rechtlich mög-
8

lieh. Er erfolgt jedoch nicht - wie der Berufungsrichter meint - durch Abgabe einer einseitigen Erklärung, setzt vielmehr nach § 397 BGB als Vereinbarung eines Teilerlasses der geschuldeten Leistung die Annahme der Erklärung durch die andere Seite voraus (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - IX ZR 74/79 -zur Veröffentlichung bestimmt - und ständig). Für einen solchen materiell-rechtlich wirksamen Verzicht fehlen hier alle Voraussetzungen. Der Berufungsrichter stellt nicht fest, auf welchen Teil des Entschädigungsanspruchs der Kläger verzichtet haben soll, begnügt sich vielmehr mit der nichtssagenden Wendung, in der Erklärung sei ein Verzicht auf Renten- bzw. Kapitalentschädigungsansprüche, soweit diese gewisse gesetzlich vorgesehene Mindestbeträge übersteigen, zu erblicken. Er legt ferner nicht dar, aus welchen Umständen er einen Verzichtswillen des Klägers entnehmen will. Schließlich stellt er - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Umstände fest, die den Schluß zuließen, die Behörde könnte die Erklärung des Klägers als Angebot eines Teilerlasses erkannt und nach §§ 146 ff BGB angenommen haben.
Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht die Bestimmung des Hundertsatzes der Rente für das Jahr 1962 und ab 1. September 1965 abgelehnt. Die Bestimmung des Hundertsatzes kann die vom Kläger geltend gemachte höhere Rente für diese Zeitabschnitte ergeben. Das gilt unabhängig davon, ob der Bescheid vom 8. Oktober 1970 als Zweitbescheid ergangen ist. Allerdings mag der vorangegangene Bescheid vom 31. Januar 1962 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gar nicht mitabgelehnt haben, weil er nur die damals angemeldeten Ansprüche betraf. Selbst wenn
 es sich aber hier um Abhilfe handeln sollte, ist die volle gesetzliche Leistung geschuldet; denn der Beklagte hat keine Ermessenserwägungen angestellt, die im Abhilfeverfahren zu einer Kürzung führen könnten.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, dem Berufungsrichter seine Einwände gegen die Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzutragen.
Fuchs	Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke