Hinzutreten müssen besondere Umstände, die die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen (Aufgabe früherer Entscheidungen, soweit ihnen eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag). Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs» Dr» Thumm und Dr« Lang für Recht erkannt: Mit Bescheid vom 1* Juli 1958 lehnte der Beklagte die Entschädigungsansprüche des Klägers ab9 weil dieser Mitglied der NSDAP gewesen sei und dies zudem verschwiegen habe; im übrigen sei er nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden* Dieser Bescheid wurde am 5. "Auf Ihr Schreiben vom 13*9*1971 teile ich Ihnen mit, daß Ihr Entschädigungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz durch Bescheid vom 1*7.1958 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Unter dem 24« Juli 1974 meldeten sich die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und baten um Akteneinsicht, die ihnen am 19* August 1974 gewährt wurde« Mit der am 7. Juli 1958 unwirksam war« Eine Ersatzzustellung nach §§ 197 Abs. 1 BEG, 3 Abs.3 VwZG, 181 ZPO an die Ehefrau des Klägers hätte vorausgesetzt, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt der Zustellung noch in der früheren ehelichen Wohnung gewohnt hätte« Das sei nach seiner Auswanderung nach Kanada nicht mehr der Fall gewesen« Von da ab sei nicht mehr mit seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung zu rechnen gewesen« Das führt dazu, daß die Klagefrist des § 210 BEG jedenfalls aus diesem Grunde nicht mit der Zustellung zu laufen begann (BGH RzW 1973, 352). Der Kläger erfuhr jedenfalls durch das Schreiben des Landesentschädigungsamtes vom 24. Der Tatrichter stellt fest, daß der Kläger dieses Schreiben erhalten und so verstanden hat, daß sein Entschädigungsantrag mit dem angeführten Bescheid abgelehnt worden war. An diese Feststellung, die der Kläger nicht mit einer nach § 554 Abs.3 Nr. 3 b ZPO ausgeführten Verfahrensrüge angegriffen hat, ist der Revisionsrichter gebunden; er kann die andere Darstellung und Würdigung des Klägers in seiner Revisionsbegründungsschrift nicht berücksichtigen. Nach dieser unangemessen langen Zeit brauchte die Behörde mit einer Klage nicht mehr zu rechnen« Verwirkung tritt allerdings nicht durch bloßen Zeitablauf ein« Soweit früheren Entscheidungen des Senats eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag9 hält der Senat daran nicht mehr fest« Er schließt sich vielmehr der einhelligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und aller obersten Bundesgerichte an (BVerfGE 32, 305, 308 = NJW 1972, 675 Nr. 2; BGHZ 20, 198,206; 43, 289, 292; NJW 1963, 154; BVerwGE 5, 136; Danach müssen zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen, d.h« der Berechtigte muß unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG aaO). September 1971 von der Entschädigungsbehörde erfuhr» daB schon 1938 ein Bescheid ergangen und zugestellt worden war» und dennoch wieder fast 3 Jahre zuwartete» bis er durch seine ProzeSbevollmächtigten Akteneinsicht nehmen ließ» und weitere 3 Monate» bis er Klage erhob» so mußte bei der Behörde der Eindruck entstehen und konnte sie darauf vertrauen» daß der Kläger es bei der Ablehnung seiner Ansprüche bewenden lasse. Daß er etwa durch die möglicherweise damals noch unzutreffende Angabe in dem Schreiben, das Entschädigungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, von einer alsbaldigen Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten worden wäre, hat der Kläger nicht
NACHSCHLAGEWERK: Ja BGHZ:_____________nein 0**^ BEG § 210 Verwirkung des Klagerechts tritt nicht durch blöden Zeitablauf ein. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen (Aufgabe früherer Entscheidungen, soweit ihnen eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag). BGH, Urt.v.18. Oktober 1979 - IX ZR 31/79 OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 31/79 URTEIL Verkündet am 18. Oktober 1979 Thlesie8 Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Karl Paul Ernst Canada, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Wiedergutmachung -Brunswiker Straße 16 - 22, Kiel 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr SI Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs» Dr» Thumm und Dr« Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des vierten Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ln Schleswig vom 23« August 1976 wird zurückgewiesen» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestand Der 1912 geborene Kläger beantragte 1954 wegen politischer Verfolgung Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit» an Freiheit» an Eigentum» im beruflichen Fortkommen und in der Ausbildung» Auf Schreiben der Entschädigungsbehörde meldete sich mehrfach die Ehefrau des meist auf See befindlichen Klägers und gab an» wann er jeweils zurückkehren werde» Unter dem 13. April 1958 teilte sie dem Landesentschädigungsamt mit» der Kläger sei am 25. Februar 1958 nach Kanada ausgewandert; sie habe die Absicht» ihm zu folgen» Zugleich fragte sie an» ob Aussicht bestehe» daß sie wenigstens einen Teil der Wiedergutmachungssumme erhielten» und ob sie dazu eine Vollmacht des Klägers vorlegen müsse* Das Landesentschädigungsamt antwortete unter dem 16* April 1958: "Es wird Ihnen unverbindlich mitgeteilt 9 daß über den Entschädigungsanspruch Ihres Ehemannes voraussichtlich im Mai d. J* entschieden werden wird* Nach dem bisherigen Ermitt-lungsergebnis hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg* Sie werden gebeten, die jetzige Anschrift Ihres Ehemannes und eine Vollmacht auf Sie möglichst umgehend einzureichen*" Mit Bescheid vom 1* Juli 1958 lehnte der Beklagte die Entschädigungsansprüche des Klägers ab9 weil dieser Mitglied der NSDAP gewesen sei und dies zudem verschwiegen habe; im übrigen sei er nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden* Dieser Bescheid wurde am 5. Juli 1958 durch Übergabe an die Ehefrau des Klägers in deren Wohnung in Hamburg zugestellt« Am 22* Juli 1958 wanderte die Ehefrau des Klägers ebenfalls nach Kanada aus* Am 13* September 1971 schrieb der Kläger wie folgt an das Landesentschädigungsamt: "In Sachen meiner Wiedergutmachung habe ich nichts wieder gehört* Vielleicht ist Post verlorengegangen und dadurch diese große Verzögerung* Ich bitte die betreffende Dienststelle hiermit mir umgehend zu antworten, da ich nicht auf meine Forderung verzichte*" Das Landesentschädigungsamt antwortete unter dem 24* September 1971: "Auf Ihr Schreiben vom 13*9*1971 teile ich Ihnen mit, daß Ihr Entschädigungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz durch Bescheid vom 1*7.1958 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. u Der Bescheid wurde Ihnen durch Postzustellungsurkunde am 5* Juli 1938 zugestellt« Danach sind von Ihnen keine Anträge mehr gestellt worden«" Unter dem 24« Juli 1974 meldeten sich die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und baten um Akteneinsicht, die ihnen am 19* August 1974 gewährt wurde« Mit der am 7. Februar 1975 beim Landgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter« Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg» Landgericht und Oberlandesgericht sahen das Klagerecht als verwirkt an« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« EntscheidungsgrUnde Die Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zustellung vom 5. Juli 1958 unwirksam war« Eine Ersatzzustellung nach §§ 197 Abs. 1 BEG, 3 Abs. 3 VwZG, 181 ZPO an die Ehefrau des Klägers hätte vorausgesetzt, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt der Zustellung noch in der früheren ehelichen Wohnung gewohnt hätte« Das sei nach seiner Auswanderung nach Kanada nicht mehr der Fall gewesen« Von da ab sei nicht mehr mit seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung zu rechnen gewesen« Es sei zwar naheliegend, daß der Kläger seine Ehefrau * damals zu dem Empfang der Zustellung bevollmächtigt gehabt habe; eine schriftliche Vollmacht liege jedoch nicht vor. Die Umstände reichten für den Nachweis einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bevollmächtigung nicht aus. Ob das richtig ist, kann offen bleiben. Der Bescheid vom 1. Juli 1958 enthält eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Der Satz, die zur Begründung des Antrages dienenden Tatsachen und Beweismittel müßten in einer Klage angegeben werden, entspricht bezüglich der Beweismittel nicht dem Gesetz. Das führt dazu, daß die Klagefrist des § 210 BEG jedenfalls aus diesem Grunde nicht mit der Zustellung zu laufen begann (BGH RzW 1973, 352). Das Berufungsgericht nimmt jedoch zu Recht an, daß bei Erhebung der Klage das Klagerecht verwirkt war. Der Kläger erfuhr jedenfalls durch das Schreiben des Landesentschädigungsamtes vom 24. September 1971, daß in seiner Sache schon 1958 ein abschließender Bescheid ergangen war. Der Tatrichter stellt fest, daß der Kläger dieses Schreiben erhalten und so verstanden hat, daß sein Entschädigungsantrag mit dem angeführten Bescheid abgelehnt worden war. An diese Feststellung, die der Kläger nicht mit einer nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführten Verfahrensrüge angegriffen hat, ist der Revisionsrichter gebunden; er kann die andere Darstellung und Würdigung des Klägers in seiner Revisionsbegründungsschrift nicht berücksichtigen. Spätestens mit Zugang des Schreibens vom 24. September 1971 hatte der Kläger also sichere Kenntnis von der 1958 ergangenen Entscheidung. Erst nach langer Zeit meldeten* sich am 24. Juli 1974 die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und 57 baten um Akteneinsicht, die ihnen am 19* August 1974 gewährt wurde« Bis zur Klageerhebung ließen sie nochmals mehr als 5 Monate verstreichen« Als die Klage am 7« Februar 1975 bei Gericht einging, waren seit dem Zugang des Schreibens vom 24« September 1971 etwa drei Jahre und vier Monate vergangen« Nach dieser unangemessen langen Zeit brauchte die Behörde mit einer Klage nicht mehr zu rechnen« Verwirkung tritt allerdings nicht durch bloßen Zeitablauf ein« Soweit früheren Entscheidungen des Senats eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag9 hält der Senat daran nicht mehr fest« Er schließt sich vielmehr der einhelligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und aller obersten Bundesgerichte an (BVerfGE 32, 305, 308 = NJW 1972, 675 Nr. 2; BGHZ 20, 198,206; 43, 289, 292; NJW 1963, 154; BVerwGE 5, 136; 140; VerwRspr. 13, 838, 839; BSozG NJW 1972, 2103; BFH BStBl 1958 III 352, 353). Danach müssen zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen, d.h« der Berechtigte muß unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG aaO). So liegen die Dinge hier: Der Kläger hatte das Verwaltungsverfahren 1954 eingeleitet« Er wußte ausweislich der Akten, daß es schon vor seiner Auswanderung in Bearbeitung war, also mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen war« Dennoch traf er keine Vorsorge, daß eine Zustellung der Behörde ihn nach seiner Auswanderung erreichen konnte« Er erteilte seiner zunächst in Hamburg zurückgebliebenen Ehefrau, die in seiner Abwesenheit die Post für ihn zu erledigen pflegte, keine Zustellungsvollmacht, wie die Behörde vorgeschlagen hatte» gab seine neue Anschrift in Kanada nicht bekannt und kümmerte sich» nachdem seine Ehefrau ihm nach Kanada gefolgt war» fast 13 Jahre nicht um das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren. Wenn er unter diesen Umständen auf seine Anfrage vom 13. September 1971 von der Entschädigungsbehörde erfuhr» daB schon 1938 ein Bescheid ergangen und zugestellt worden war» und dennoch wieder fast 3 Jahre zuwartete» bis er durch seine ProzeSbevollmächtigten Akteneinsicht nehmen ließ» und weitere 3 Monate» bis er Klage erhob» so mußte bei der Behörde der Eindruck entstehen und konnte sie darauf vertrauen» daß der Kläger es bei der Ablehnung seiner Ansprüche bewenden lasse. Auch von einem zur See fahrenden Betroffenen hätte man vernünftigerweise eine sehr viel frühere Reaktion auf das Schreiben des Landesentschädigungsamtes vom 24. September 1971 erwarten müssen, wenn er seine Rechte weiter verfolgen wollte. Daß er etwa durch die möglicherweise damals noch unzutreffende Angabe in dem Schreiben, das Entschädigungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, von einer alsbaldigen Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten worden wäre, hat der Kläger nicht st behauptet. Bei Klageerhebung war deshalb das Klage recht verwirkt. Mai Dr. Thumm Zorn Dr. Lang Fuchs